Das Bundesumweltministerium hat vergangenen Freitag einen Referentenentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf soll die Kreislaufwirtschaft neu regeln: Er definiert Recycling neu, schreibt erstmals konkrete Vermeidungsziele fest – und bringt neue Pflichten für kommunale Entsorger.
Erweiterter Zweck und neue Begriffe
Der Zweck des Gesetzes wird um die Rohstoffsouveränität und Rohstoffversorgungssicherheit erweitert. Zudem definiert das Vorhaben zwei neue Recyclingwege: Beim sogenannten werkstofflichen Recycling bleiben Materialien für eine weitere Nutzung verfügbar oder ersetzen stoffgleiches Neumaterial.
Die zweite neue Wiederverwertungsmethode im Gesetz ist das chemische Recycling. Dabei werden Kunststoff-Polymere in ihre Bestandteile zerlegt, um daraus anschließend neue Kunststoffe oder andere Materialien zu erzeugen. Die Bestandteile sollen ausdrücklich nicht energetisch verwendet werden, wie etwa in Müllheizkraftwerken.
Das Gesetz rückt beide Verfahren auf die dritte Stufe der Abfallhierarchie, wo zuvor bloß Recycling stand. Die konkreten Recyclingverfahren stehen in der Stufenfolge damit vor der energetischen Verwertung und Verfüllung. An erster Stelle steht die Vermeidung von Abfällen, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung. Als letzte Maßnahme in der Hierarchie steht die Beseitigung.
Mit der Aufnahme des chemischen Recyclings greift der Entwurf ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD auf. Die Regierungsparteien hatten sich darauf geeinigt, diese Stoffverwertung zu unterstützen.
Neue Pflichten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
Ab dem 1. Januar 2033 müssen kommunale Entsorger Annahmestellen für noch gebrauchstaugliche Gegenstände einrichten, etwa an Wertstoffhöfen. Sie müssen außerdem die Abholung solcher Gegenstände anbieten, auch in Verbindung mit der Sperrmüllsammlung.
Die angenommenen Gegenstände müssen getrennt von Abfällen gelagert und zur Wiederverwendung angeboten werden. Entsorger sollen digitale Plattformen einrichten, die die Weitergabe noch gebrauchstauglicher Gegenstände ermöglichen, oder auf solche Angebote aufmerksam machen.
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Ab dem 1. Januar 2034 müssen Entsorger dem Umweltbundesamt jährlich berichten, welche Mengen zur Wiederverwendung angeboten wurden.
Neu ist zudem eine Kennzeichnungspflicht für Abfallbehälter: Die Außenfläche muss gut sichtbar und mindestens in deutscher Sprache mit der jeweiligen Abfallart beschriftet sein.
Die Bundesregierung soll bis Ende 2030 eine Rechtsverordnung festlegen, die die Pflichten der kommunalen Entsorger detailliert ausformuliert, wie etwa die Anzahl von Annahmestellen je Einwohnerzahl.
Verbindliche Vermeidungsziele bis 2045
Erstmals legt das Gesetz fest, wie viel Abfall genau in Zukunft vermieden werden soll: Die Abfallintensität soll bis 2045 gegenüber 2020 um 40 Prozent sinken und das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen um 20 Prozent.
Die Kennzahl Abfallintensität soll anzeigen, wie nachhaltig die Abfallwirtschaft ist. Sie misst, wie viel Abfall je Euro Wirtschaftsleistung anfällt.
Für Lebensmittelabfälle gelten strengere Fristen: Bis Ende 2030 müssen Verarbeiter und Hersteller ihre Lebensmittelabfälle um zehn Prozent reduzieren. Handel, Gastronomie und Haushalte sollen zusammen 30 Prozent weniger Lebensmittel entsorgen. In beiden Bereichen gilt auch das Vergleichsjahr 2020.
Außerdem muss der Bund ein eigenes Programm gegen Lebensmittelverschwendung auflegen. Die Bundesländer können sich daran beteiligen oder eigene Programme auflegen. Das Programm soll bis Oktober 2027 vorliegen und alle sechs Jahre bewertet werden.
Hintergrund der Novelle: EU-Recyclingquoten
Hintergrund ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie, die Deutschland bis zum 17. Juni 2027 in nationales Recht umsetzen muss. Diese schreibt stetig steigende Recyclingquoten für Siedlungsabfälle vor: 55 Prozent ab 2025, 60 Prozent ab 2030 und 65 Prozent ab 2035. Laut Statistischem Bundesamt lag die Recyclingquote von Siedlungsabfällen in Deutschland im Jahr 2024 bei rund 67 Prozent.
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Zeitplan bis 2027
Verbände und Unternehmen können bis zum 7. August Stellungnahmen einreichen. Nachdem das Bundesumweltministerium die Anhörung abgeschlossen und Änderungen eingearbeitet hat, legt es den Entwurf noch der Europäischen Kommission vor. Diese muss unter anderem prüfen, ob das geplante Gesetz Handelshemmnisse innerhalb der EU schaffen würde.
Das Bundesumweltministerium plant, den Entwurf bis Januar 2027 dem Kabinett vorzulegen. Dieser kommt anschließend in das parlamentarische Verfahren. In Kraft treten soll das Gesetz im Juni 2027.


