Fahrer müssen nicht mehr unbedingt im Auto sitzen, um es steuern zu dürfen.

Fahrer müssen nicht mehr unbedingt im Auto sitzen, um es steuern zu dürfen.

Bild: © metamorworks/stock.adobe.com

Anfang Dezember ist die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) in Kraft getreten. Sie schafft erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen für den Betrieb ferngelenkter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Deutschland. Sie ist zunächst auf fünf Jahre befristet und soll als Brücke zwischen konventionellem und autonomem Fahren dienen. 

Ziel der Verordnung ist, den Praxiseinsatz von Teleoperationssystemen zu ermöglichen und zugleich Erkenntnisse für eine künftige dauerhafte Gesetzgebung zu gewinnen. Die Verordnung betrifft Fahrzeuge der Klassen M und N, also Autos und Transporter, die über einen externen Leitstand ferngesteuert werden. Die fernlenkende Person bleibt dabei rechtlich Fahrer oder Fahrerin, auch wenn sie sich nicht im Fahrzeug befindet.

Leitstände müssen dabei laut Verordnung eine stabile und sichere Übertragung von Steuer- und Sensordaten sicherstellen. Zu den Vorgaben gehört, dass Fahrzeuge bei einem Verbindungsabbruch automatisch in einen risikominimalen Zustand wechseln, also möglichst an den Straßenrand fahren und die Warnblinkanlage einschalten. 

Personen, die die Fahrzeuge aus der Ferne lenken, müssen mindestens 21 Jahre alt sein, über drei Jahre Fahrpraxis verfügen und eine spezielle Schulung absolvieren, die technische und sicherheitsrelevante Aspekte abdeckt. Herstellern und Haltern wiederum weist die Verordnung unterschiedliche Pflichten hinsichtlich Datenverarbeitung, Cybersicherheit und Systemüberwachung zu.

Zu den möglichen Mobilitätskonzepten, die mit der Verordnung adressiert werden, gehören vor allem ferngelenktes Carsharing, bedarfsgerechte Transportdienste und flexible Lösungen für den öffentlichen Personennahverkehr. Potenziale ergeben sich daher vor allem im kommunalen Raum, etwa durch ergänzende Angebote im Nahverkehr, durch ferngesteuerte Dienst- und Versorgungsfahrten oder durch die Reduktion von Leerfahrten beim Carsharing. 

Auch in der Logistik und im Gütertransport eröffnen sich neue Möglichkeiten, da Fahrzeuge ohne Fahrpersonal anders disponiert werden können. Damit wird die Grundlage für neue Geschäftsmodelle geschaffen, die sowohl auf städtische als auch auf ländliche Strukturen zugeschnitten werden können.

Gezielte Ausnahmen von der Straßenverkehrsordnung

Die Verordnung enthält dabei einige gezielte Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Regelungen. So gelten für ferngelenkte Fahrzeuge abweichende technische Anforderungen, insbesondere bei Bedienelementen und Fahrerposition. Da sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht im Fahrzeug befindet, entfallen bestimmte Vorschriften zur Anordnung von Lenkrad, Pedalen und Sichtfeld im Fahrzeug. 

Die Erkenntnisse der kommenden Jahre sollen in die Entwicklung einer dauerhaften gesetzlichen Regelung einfließen. Ab 2030 kann dann eine dauerhafte gesetzliche Regelung entstehen, die den Betrieb ferngelenkter Fahrzeuge in den Regelverkehr integriert.

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper