Öffentliche Ladeinfrastruktur

Öffentliche Ladeinfrastruktur

Bild: © ThomBal/Adobe Stock

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der erstmals eine rechtliche Grundlage schafft, um Verstöße gegen europäische Preisvorschriften beim Laden von Elektroautos zu ahnden. Mit dem Vorhaben setzt Deutschland die Vorgaben der EU-Verordnung über alternative Kraftstoffe (AFIR) konsequent in nationales Recht um.

Konkret geht es darum, dass Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Mobilitätsdienstleister künftig mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen müssen, wenn sie gegen die Preisangabepflichten der AFIR erstoßen. Bislang fehlte die rechtliche Grundlage, um solche Verstöße gegen EU-Recht als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.

Alte Preisnorm galt nicht für EU-Recht

Der Kern der Reform liegt im Preisangabengesetz (PAngG): Die bisherige Norm im Wirtschaftsstrafgesetz zu Preisangaben stammt aus dem Jahr 1954 und war nur für nationales Recht, nicht aber für EU-Recht anwendbar. Sie wird gestrichen und durch eine eigenständige, klarer gefasste Bußgeldregelung im PAngG ersetzt. Diese neue Systematik orientiert sich an vergleichbaren Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und soll künftig sowohl nationale als auch europäische Preisvorschriften unter einheitlichen Verfahren vollziehbar machen.

Die AFIR gilt seit 2024 und enthält verbindliche Regelungen zur Preisangabe an öffentlich zugänglichen Ladepunkten: von der Pflicht zur Ausweisung des Preises je Kilowattstunde bis hin zu transparenten Preiskomponenten. Gleichzeitig schränkt die EU-Verordnung den nationalen Spielraum ein: Wo die AFIR greift, ist die bisherige Preisangabenverordnung PAngV nicht anwendbar – ein Befund, der weiteren Anpassungsbedarf nach sich zieht.

Denn die AFIR erfasst nicht alle relevanten Ladeinfrastrukturen: Schnellladepunkte mit einer Leistung von 50 Kilowatt oder mehr, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, fallen aus dem europäischen Regelungsrahmen heraus. Für diese Bestandsschnellladepunkte soll die PAngV in einem nachgelagerten Regelungsvorhaben angepasst werden. Geplant ist zudem, die bestehende Pflicht zur kWh-genauen Abrechnung an öffentlichen Ladepunkten in der PAngV fortzuschreiben.

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