Wer ein Elektroauto kauft, erspart der Umwelt CO2-Emissionen. Dafür können sich die Fahrzeughalter eine Prämie für die Treibhausgas(THG)-Quote auszahlen lassen. Doch wie ist diese Einnahme zu versteuern? Dazu hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium geäußert.
Seit diesem Jahr können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis finanziell nutzen. Sie übertragen ihre Rechte an einen Dienstleister, der die THG-Quoten bündelt und damit handelt. Dafür erhalten sie eine jährliche Prämie. Für die Steuerpflicht ist laut Finanzministerium die Frage entscheidend, ob es sich um ein Fahrzeug im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen handelt.
Private sind nicht steuerpflichtig
Kauft eine Privatperson das Elektroauto, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aus Finanzamts-Sicht keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Für Firmenfahrzeuge gilt das aber nicht. Geht das Fahrzeug ins Betriebsvermögen ein, sind erhaltene Zahlungen Betriebseinnahmen. Damit sind sie als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
Dienstwagen werden dem Arbeitgeber zugerechnet
Bei Dienstwagen, die den Arbeitnehmern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ist normalerweise der Arbeitgeber Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich damit nicht.
Das Geld kommt von Unternehmen der Mineralölwirtschaft. Wer Otto- oder Dieselkraftstoffe in den Verkehr bringt, muss die durch diese Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen mindern. Jede Nichterfüllung der Minderung wird für jede Tonne CO2 mit einer staatlichen Abgabe sanktioniert. (wa)



