E-Mobilität

Wer blockiert, muss zahlen

Das Amtsgericht Karlsruhe weist eine Klage gegen Blockiergebühren an Ladesäulen zurück.
25.01.2024

Damit Ladesäulen auch frei sind, wenn sie gebraucht werden, dürfen Betreiber Blockiergebühren verlangen.

Wer sein Auto an einer öffentlichen Ladesäule lädt, danach aber den Platz für längere Zeit blockiert, muss damit rechnen, eine Blockiergebühr zahlen zu müssen. Das hat das Amtsgericht Karlsruhe entschieden.

Das Gericht wies die Klage eines E-Autofahrers gegen EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren ab. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die entsprechende Klausel von EnBW wirksam, da das Interesse des Energiekonzerns, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.

Mehrfacher Hinweis auf die Gebühr

Im konkreten Fall ging es um Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro. Sie waren beim Kläger wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen.

Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind zwölf Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch zwölf Euro.

Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Die Entscheidung (Az.: 6 C 184/23) ist rechtskräftig. (wa)