Ein schwieriges Quartal gab es für die Elektromobilität vor allem in China und den USA.

Ein schwieriges Quartal gab es für die Elektromobilität vor allem in China und den USA.

Bild: © Ralf Geithe/AdobeStock

Stellplätze zählen fast immer zum Gemeinschaftseigentum. Auch wer ein Sondernutzungsrecht hat, darf nicht eigenmächtig aktiv werden, warnt der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum auf seiner Homepage.

Wird die neue Ladesäule oder Wandladestation an das Hausstromnetz angeschlossen oder werden Leitungen verlegt, greift die Installation in das gemeinsame Eigentum ein. Bevor Eigentümer selbst Hand anlegen, sollten sie deshalb entweder einen Beschluss der WEG abwarten, dass die Installation einer Ladestation auf dem eigenen Stellplatz geduldet wird. Oder sie streben einen Beschluss an, nach dem die WEG auf mehreren Stellplätzen Ladestationen einrichtet und die Kosten verteilt.

Doppelte qualifizierte Mehrheit

Letzteres empfiehlt der Verband vor allem, wenn zunächst die technischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Damit niemand das Auto auf Kosten aller auflädt, sollte es für die Ladestation einen eigenen Stromzähler geben.

Bislang haben Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass die WEG die Installation duldet. Zudem ist unklar, wie viele Stimmen dafür notwendig sind, so der Verband. Eine doppelte qualifizierte Mehrheit solle es mindestens sein. (dpa/hil)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper