Jost Eder arbeitet als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Der promovierte Jurist hat sich unter anderem auf Vertriebsfragen spezialisiert.

Jost Eder arbeitet als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Der promovierte Jurist hat sich unter anderem auf Vertriebsfragen spezialisiert.

Bild: © Becker Büttner Held

152 Seiten umfasst der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums, der sich noch in der Verbände- und Länderanhörung befindet. Ein Großteil der Änderungen betrifft das Energiewirtschaftsgesetz. Wie dabei Neues zu Beschaffung, Festpreistarifen und Sperrrecht zu verstehen ist, erläutert Jost Eder, Rechtsanwalt und Partner der renommierten Kanzlei Becker Büttner Held (BBH), im ZfK-Interview.

Herr Eder, das Bundeswirtschaftsministerium will die Absicherungsstrategien von Energieanbietern im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) stärker regulieren. Warum eigentlich?

Der Referentenentwurf reagiert mit diesem Regelungsvorschlag auf das Vorgehen einzelner Energielieferanten in der Hochphase der zurückliegenden Energiepreiskrise. Aufgrund des damaligen dramatischen Preisanstiegs sind nicht nur die Energiepreise in den Kundenverträgen insgesamt teilweise dramatisch gestiegen. Diejenigen Lieferanten, deren Beschaffungsstrategie (zu) kurzfristig ausgerichtet war, sind damals an die Grenze der Leistungsfähigkeit gelangt. Kunden mit höheren Verbräuchen haben teilweise keine neuen Angebote zur Energiebelieferung mehr erhalten.

Andere Lieferanten, die langfristiger beschafft hatten, hatten deutlich weniger Probleme – wobei einzelne schwarze Schafe die zur Belieferung der eigenen Kunden langfristig beschafften Energiemengen dann am Markt zu Geld gemacht haben und die Belieferung der eigenen Kunden – teilweise vertragswidrig – beendet haben. Daher kam es zu den Verwerfungen, die insbesondere die Grundversorger auffangen mussten, denen teilweise große Zahlen an Kunden ungeplant zugeordnet werden mussten.

Im Referententwurf steht nun, dass Energielieferanten "angemessene Maßnahmen" ergreifen müssen, um das Risiko eines Belieferungsausfalls der eigenen Kunden zu begrenzen. Das klingt doch arg wolkig.

Der jetzt vorliegende Regelungsvorschlag geht zwar in die richtige Richtung: Er verdeutlicht, dass Energielieferanten in ihrer Beschaffungsstrategie eine Risikodiversifizierung vornehmen müssen. Das ist bei seriösen Energielieferanten allerdings ohnehin der Fall. Ob diese in der Tat sehr abstrakten Vorgaben, wenn sie denn so beschlossen werden, tatsächlich dazu führen, dass sich die Bundesnetzagentur mit gegebenenfalls problematischen Beschaffungsstrategien bei Energielieferanten auseinandersetzt, bleibt abzuwarten.

Auch der Bundesnetzagentur sollen mehr Durchgriffsmöglichkeiten eingeräumt werden. Sie soll die Vorlage und die Anpassung der Absicherungsstrategien und oben genannter Maßnahmen jederzeit verlangen können. Ist das wirklich neu?

Eine wirkliche inhaltliche Neuerung ist das aus meiner Sicht nicht, eher eine Konkretisierung. Auch aktuell ist die Bundesnetzagentur nach dem schon bestehenden Gesetzeswortlaut berechtigt, das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung von Energielieferanten jederzeit zu überprüfen.

Und was kann die Bundesetzagentur darüber hinaus tun?

Sie kann einem Energielieferanten die Ausübung der Tätigkeit auch schon jetzt jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn diese Voraussetzungen nicht gewährleistet sind. Die aktuell vorgeschlagene Konkretisierung, nach der auch die Beschaffungsstrategie überprüft werden kann, ist nach meinem Verständnis eigentlich auch im bisherigen Gesetzeswortlaut schon enthalten.

Entscheidend wird sein, wie aktiv sich die Bundesnetzagentur um problematische Fälle kümmert. Die in der Vergangenheit aufgetretenen Problemfälle wurden nach meinem Eindruck bisher oft nicht oder zu spät aufgegriffen. Das ist aber eher eine Frage der behördlichen Umsetzung als der gesetzlichen Regelung.

Neue Regelungen gibt es auch zu Festpreisverträgen. Demnach soll der Stromlieferant Festpreisverträge während der vereinbarten Laufzeit nicht einseitig ändern und im Grundsatz frühestens zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigen. Ist das nicht bereits geltendes Recht?

Die geplante gesetzliche Neuerung würde zum ersten Mal tatsächlich eine Pflicht zum Angebot eines solchen Festpreisvertrages vorsehen. Solche Produkte gibt es aber in der Tat natürlich schon sehr zahlreich am Markt. Ein echtes Regelungsbedürfnis kann ich daher nicht erkennen. Allerdings folgt diese Regelung aus den europäischen Vorgaben und ist daher eine Pflichtaufgabe für den deutschen Gesetzgeber.

In der Sache reden wir über eine sogenannte eingeschränkte Preisgarantie: Preisanpassungen sind in Bezug auf den sogenannten Versorgeranteil, also die vom Energielieferanten beeinflussbaren Preisbestandteile, nicht möglich. Der größere Kostenblock der Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzkosten kann sich aber durchaus auch unterjährig in solchen Festpreisverträgen ändern.

Gehen wir eine Ebene höher. Halten sie die genannten Neuregelungen, zu denen auch die Ausweitung der Einschränkungen beim Sperrrecht gehören, für gerechtfertigt und verhältnismäßig?

In weiten Teilen wird ein europäisches Pflichtprogramm umgesetzt. Eine Konkretisierung der Überwachungsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur in Bezug auf Energielieferanten und das Angebot von Festpreisverträgen ist für die große Zahl seriöser Anbieter am Markt sicherlich nicht problematisch. Anders sehe ich die Ausweitung beziehungsweise Verlängerung der Einschränkungen beim Sperrrecht.

Das müssen Sie erklären.

Die operativen, bürokratischen und finanziellen Hürden, die der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht nur für die Grundversorgung sondern mit dieser gesetzlichen Änderung auch in allen Sonderverträgen dauerhaft beibehalten will, werden zwar mit dem Schlagwort Verbraucherschutz gerechtfertigt. Letztlich kommt es allerdings in Deutschland auch bisher nahezu nie zu ungerechtfertigten Energieversorgungsunterbrechungen.

Mit den jetzt vorgesehenen Neuregelungen wird die Umsetzung von Sperrungen aber deutlich erschwert und auch deutlich teurer. Letztlich wird die Wirkung lediglich sein, dass diese Mehrkosten aus den höheren Sperranforderungen und den damit verbundenen höheren Zahlungsausfällen alle diejenigen Kundinnen und Kunden mitbezahlen, die ihre Rechnungen ordnungsgemäß begleichen. Das ist eher das Gegenteil von Verbraucherschutz.

Die Fragen stellte Andreas Baumer

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