Das Bundeswirtschaftsministerium verschärft die Beschaffungsregeln für Strom- und Gasversorger. Energielieferanten sollen angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und einhalten, um im Falle stark schwankender Großhandelspreise besser gerüstet zu sein. So steht es in der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes, das das von Robert Habeck geführte Haus diese Woche in die Verbändeanhörung gab.
Außerdem müssen Versorger laut Gesetzentwurf angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Lieferausfalls der eigenen Kunden zu begrenzen. Klarere Beschaffungsvorgaben werden im Entwurf nicht gemacht. Das Ministerium setzt damit Vorgaben aus der EU-Strommarktrichtlinie um, die eine Absicherungspflicht vorsieht.
Beschaffungsstrategien sind gut gehütetes Geheimnis
Grundsätzlich können sich die Beschaffungsstrategien von Versorgern stark unterscheiden. In der Regel werden die Strategien auch geheim gehalten, um Wettbewerbern keinen Vorteil zu verschaffen.
Generell lässt sich sagen, dass Stadtwerke und andere klassische Energieversorger eher vorsichtig agieren und zwei oder drei Jahre im Voraus beginnen, sich schrittweise einzudecken, ehe sie kurz vor der Lieferperiode nahezu 100 Prozent der prognostizierten Einkaufsmenge erreicht haben. Nur kleine Restmengen werden dann kurzfristig bezogen. Nicht selten werden überschüssige Mengen sogar wieder im Großhandel verkauft.
Energiekrise: Kritik an Bundesnetzagentur
Discounter dagegen decken sich oft kurzfristiger ein. Teil ihrer Strategie ist es, auf tendenziell fallende Preise auf den Spotmärkten zu setzen und so klassische Energieversorger preislich zu unterbieten. Als die Großhandelspreise jedoch im Laufe des Jahres 2021 steil nach oben gingen, erwies sich diese Strategie mancherorts als fatal. Eine Reihe von Anbietern musste Kundenverträge kurzfristig kündigen.
Die Kritik an staatlichen Aufsichtsbehörden war damals groß. Die Bundesnetzagentur hätte sicherlich frühzeitig einschreiten können, wenn nicht müssen, kommentierte etwa Energierechtsanwalt Jost Eder von der Kanzlei BBH gegenüber der ZfK.
Neue Befugnisse für Netzagentur
Aus seiner Sicht hatte die Bundesnetzagentur schon damals gute Möglichkeiten, gegen unseriöse Lieferanten vorzugehen. Tatsächlich kann sie laut Energiewirtschaftsgesetz Lieferanten die Tätigkeit "jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist".
Diese Passage wird nun konkretisiert. Die Bundesnetzagentur kann sich demnach die Absicherungsstrategien der Lieferanten jederzeit vorlegen lassen und überprüfen. Sie soll auch jederzeit Maßnahmen verlangen können, die das Risiko eines Belieferungsausfalls schmälern.
Erleichterungen für Solaranlagen im Garten
Die Bonner Aufsichtsbehörde soll sogar Absicherungsstrategien jährlich und verpflichtend für alle Energielieferanten von Haushaltskunden abfragen können. Dies könnte im Rahmen des jährlichen Monitorings erfolgen, das die Bundesnetzagentur schon jetzt durchführt.
Im Rahmen der Gesetzesnovelle will das Bundeswirtschaftsministerium auch an anderen Stellen Änderungen vornehmen. So sollen Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Verbrauchern verpflichtet werden, Verträge mit fester Laufzeit und festen Tarifen anzubieten.
Schutz für Vorreiter bei dynamischen Tarifen
Lieferanten dürfen die Verträge während der vereinbarten Laufzeit nicht einseitig ändern oder kündigen. Faktisch sind feste Tarife auf dem deutschen Markt der Normalfall.
Das Ministerium will mit der hohen 200.000-Kunden-Schwelle Versorger entlasten, die nur eine bestimmte Angebotssparte bedienen. Dazu zählen etwa Start-ups wie Tibber, die sich auf dynamische Tarife spezialisiert haben. "Dies soll nicht durch regulatorische Vorgaben erschwert werden", heißt es.
Neuregelungen zu Energy Sharing
Im Entwurf stehen zudem neue Regelungen zum sogenannten Energy Sharing, also dem Teilen selbst erzeugten Stroms unter Nachbarn, auch unter Nutzung des öffentlichen Stromnetzes. Ziel ist es, einen allgemeinen Rahmen für diese komplexe Versorgungsart vorzugeben und das gemeinsame Nutzen lokal erzeugten Stroms attraktiver zu machen.
So sollen Sharing-Gemeinschaften von klassischen Versorgerpflichten befreit werden. Die Zahlung von Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten etwa soll über übliche Wege, etwa über den Lieferanten von Reststrom, abgewickelt werden können. Damit soll verhindert werden, dass jedes Sharing-Mitglied einen gesonderten Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen muss.
Energy Sharing mittelfristig kein Massengeschäft
Es sei nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbaren-Anlagen kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft werde, begründet das Ministerium diesen Schritt.
"Es ist deshalb erforderlich, dass durch diese Regelung ein niederschwelliger Zugang zu entsprechenden Modellen gewährleistet wird, der allerdings noch durch die Festlegungen der Bundesnetzagentur, insbesondere im Bereich der Marktkommunikation, auszugestalten wäre."
Energy Sharing zunächst nur innerhalb eines Stromverteilnetzes
Wichtig für Stromnetzbetreiber dabei: In einem ersten Schritt soll Energy Sharing bis zum 1. Juli 2026 nur innerhalb eines Stromverteilnetzes genutzt werden können. In einer zweiten Stufe sollen dann auch Verbraucher in benachbarten und direkt angrenzenden Bilanzierungsgebieten teilhaben können.
Grundsätzlich soll es neben Haushalten auch kleinen und mittleren Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen erlaubt sein, unter den neuen Sonderregeln Energy Sharing zu betreiben. Größere Unternehmen sollen ausgeschlossen bleiben. Von diesen könne erwartet werden, dass sie die energiewirtschaftlichen Anforderungen erfüllen können.
Erleichterungen für Solaranlagen im Garten
Der Entwurf umfasst auch kleinere Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). So soll die Errichtung von Solaranlagen im Garten weiter erleichtert werden. Garten-Solaranlagen sollen nicht mehr unter Freiflächen-Regelungen fallen.
Auch bewegliche Agri-PV-Anlagen, deren Module der Sonne folgen können, sollen künftig unkomplizierter an den Ausschreibungen für Agri-PV-Anlagen teilnehmen können. (aba)



