Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch die Einmalzahlung für Gaskunden im Dezember.

Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch die Einmalzahlung für Gaskunden im Dezember.

Bild: © Kay Nietfeld/dpa

Konkret soll im Zuge der "Soforthilfe" im Dezember für Verbraucher die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) sagte, auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen seien, bleibe die weitere Entwicklung unsicher. "Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung."

Die im Kabinett verabschiedete Soforthilfe sei daher ein ganz wichtiger erster Schritt. "Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen»" so Habeck. Er sprach von sehr komplexen Fragen.

Kosten von voraussichtlich neun Milliarden Euro

Die Bundesregierung rechnet einem Eckpunktepapier zufolge für die Soforthilfe mit Kosten von voraussichtlich neun Milliarden Euro. Auf eine Besteuerung sei verzichtet worden, unter anderem wegen des Bürokratieaufwands.

Für Mietverhältnisse ist folgendes geplant: Die Entlastung des Vermieters soll nach dem Papier an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben werden. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, sollen im Dezember von der Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit werden.

Staatliche Erstattung der Abschläge für die Versorger zum 1. Dezember

Bei Neuverträgen könne davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart worden seien, heißt es. "Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlages in einer pauschal festgelegten Höhe befreit."

Neben privaten Haushalten sollen auch andere Verbraucher Anspruch auf die Gas-Soforthilfe im Dezember haben. So Gewerbebetriebe (mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1500 MWh/Jahr), Pflegeeinrichtungen, Rehakliniken, Universitäten und Schulen. Auch Fernwärmekunden erhalten einen Zuschlag.

Berechnung des Dezember-Zuschlags entsprechend dem Vorschlag der Gas-Kommission

Bei der Berechnung der Höhe des Dezember-Zuschlags folgt die Bundesregierung der Empfehlung der von ihr einberufenen Expertenkommission Gas und Wärme. Der Zuschlag berechnet sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem persönlichen Arbeitspreis zum Stichtag 1. Dezember.

Der entsprechende Gesetzentwurf zur "Soforthilfe", welcher der ZfK vorliegt, geht nun in die parlamentarischen Beratungen. Der Bundestag soll laut dem Eckpunktepapier am 10. und 11. November zustimmen, der Bundesrat am 11. November - dafür sei eine Sondersitzung notwendig. Bis Anfang November sollen Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhe klar sein. Bis Mitte November sollen die Versorger die zu erstattende Abschlagssumme ermitteln. Bis zum 21. November sollen auf den Internetseiten der Erdgaslieferanten die Details der Dezember-Soforthilfe bekannt sein. Zum 1. Dezember sollen die Versorger vom Staat die Erstattung der Abschläge bekommen.

Am 18. November möchte Bundeskabinett Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschließen

Die heute beschlossene Soforthilfe ist der erste Teil von geplanten Entlastungsmaßnahmen mit Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom im kommenden Jahr.  Dies soll laut dem Eckpunktepapier der Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren gebündelt werden, welches das Bundeskabinett am 18. November beschließen will.

Der Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird noch im Dezember 2022 angestrebt. Die Gas- und Fernwärmebremse soll für nicht-industrielle Abnehmern zum 1. März 2023 greifen, mit einer geplanten rückwirkenden Entlastung zum 1. Februar. Eine Strompreisbremse für nicht-industrielle Abnehmer plant die Regierung zum 1. Januar 2023. Für die Industrie soll sowohl die Gaspreis- als auch die Strompreisbremse ab dem Jahresbeginn 2023 gelten. (hcn/dpa)

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