Falls wegen Erkrankung oder Ansteckungsverdacht Beschäftigte in Schlüsselpositionen dem Dienstbetrieb für einen längeren Zeitraum fernbleiben müssen, kann dies schnell zu einem personellen Engpass führen, der sich unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Betriebes auswirken kann. Darauf weist das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hin. Daher sind frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Schlüsselfunktionen entsprechend der Personalplanung zu besetzen und die Verfügbarkeit des Personals durch Stellvertretungsregelungen sicherzustellen.
Während einer Epidemie oder Pandemie kann es sein, dass auch gesundes Personal nicht zur Verfügung steht, weil etwa erkrankte Angehörige oder Kinder versorgt werden müssen. Um Personalengpässe, die hierdurch entstehen können, zu vermeiden, sollten in diesem Fall – sofern möglich und seitens des Betriebes und der Beschäftigten realisierbar – alternative Arbeitsformen wie Homeoffice, Arbeitszeitreduzierung oder auch Schichtdienste angeboten werden.
Eingeschränktes Störfallmanagement
Wenn die Abwesenheitsrate aufgrund eines möglichen krankheits- und betreuungsbedingten Personalmangels bestimmte Grenzen überschreitet, ist ggf. eine Priorisierung der Produkte bzw. Dienstleistungen erforderlich. Dies kann dazu führen, dass Störungen im betrieblichen Alltag bei Versorgungsbetrieben möglicherweise nicht zeitgerecht zu beheben sind. Für diese Fälle ist die Vorbereitung einer lageangepassten Kommunikation beispielsweise gegenüber den Kunden strategisch sinnvoll.
Als mögliche prophylaktische Maßnahmen vor Ansteckungen kann der öffentliche Personennahverkehr eingeschränkt werden. Auch ist im Zuge der Ausbreitung mit krankheitsbedingtem Ausfällen im Personennahverkehr zu rechnen. So gibt es bereits Einschränkungen im Regionalverkehr sowie im internationalen Bahnverkehr. Damit kann es für Beschäftigte ohne eigenes Fahrzeug nötig sein, Homeoffice oder die Einrichtung eines betriebsinternen Fahrdienstes anzubieten.
Regionale Anordnungen
Zur Bewältigung der aktuellen Pandemie erlassen die Länder Anordnungen, die auch Auswirkungen auf Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben. Für KRITIS-Betreiber, die in den Anordnungen der Länder näher benannt werden, gelten häufig Sonderregelungen. So besteht vielfach die Möglichkeit für Schlüsselpersonal aus Einrichtungen, die zu KRITIS gezählt werden, Kinder weiterhin in Kindergärten und Schulen betreuen zu lassen.
Einige der vom Coronavirus betroffenen Staaten haben Zonen mit begrenztem Zutritt eingerichtet. In Deutschland ist dies bislang nicht erforderlich. Grundsätzlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass Zugangsbeschränkungen erlassen werden, so dass Betriebsteile nicht mehr oder nicht ohne Weiteres erreichbar sind. Welche Unternehmen in diesem Kontext als Betreiber von KRITIS gelten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen Landesbehörden bekanntgegebenen Kriterien, die zum Teil auf der BSI-KRITIS-Verordnung beruhen.
Schutz der Beschäftigten
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es, „die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen“ – so ist es in § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit des Personals vor, während und nach einer Pandemie können demnach auch als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes aufgefasst werden.
Zum Arbeitsschutz im Falle einer Pandemie gehören beispielsweise Maßnahmen zur frühzeitigen und ausreichenden Information des Personals, allgemeine Verhaltens- und Hygieneregeln, die Organisation der Ersten Hilfe sowie ggf. Zutrittsbeurteilungen oder die Bereitstellung von Schutzausstattung. (sig)



