Die Bundesregierung will das Energy Sharing, also das gemeinsame Erzeugen und Nutzen von Strom vor Ort, deutlich einfacher gestalten. Das geht aus einem Entwurf zu Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hervor. Doch nun haben der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) und der gemeinnützige Verein Open District Hub (ODH) die geplanten Änderungen als unpraktibel kritisiert.
Ein Kritikpunkt: Teilnehmer oder der Organisator einer Energy-Sharing-Gemeinschaft wären künftig verpflichtet, einen eigenen Bilanzkreis zu führen. Das berge "wirtschaftliche Risiken" und stelle ein Hemmnis für die Verbreitung des Energy-Sharing-Konzepts dar, heißt es in einer Stellungnahme der beiden Organisationen. Auch gebe es keine Erleichterungen bei Abgaben-, Umlagen- und Steuerbelastung. Das ernüchternde Fazit: Ohne Anpassungen sei Energy Sharing in der Praxis nicht wettbewerbsfähig.
Aufwand für Netzbetreiber
Die Organisationen schlagen stattdessen vor, dass die innergemeinschaftlich gehandelten Energiemengen und die Reststrommenge durch den zuständigen Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber berechnet werden sollen.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), in dem viele kommunale Netzbetreiber vertreten sind, hatte sich zuletzt skeptisch gezeigt. Dies habe einen "erheblichen Umsetzungsaufwand" in den Abrechnungsysstemen des Lieferanten zur Folge, hieß es.
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Offene Fragen bei Speichern
Auch bei Stromspeichern bestünden weiterhin offene Fragen. So dürften diese weiterhin ausschließlich mit erneuerbaren Energien beladen werden. Dabei soll dieses "Ausschließlichkeitsprinzip" mit dem Solarpaket I stufenweise aufgelöst werden. Kritiker bemängeln, dass durch die Regelung das Potenzial von Stromspeichern begrenzt wird.
Offen sei ebenfalls noch, wie Teilnahme-Verträge so ausgestaltet werden könnten, dass nicht bei jedem Ein- oder Austritt eines Teilnehmenden die Verträge aller wegen der sich ändernden Aufteilungsschlüssel angepasst werden müssten.
Lieferungen über 50 Kilometer
Die Organisationen wünschen sich außerdem eine gesetzliche Klarstellung, dass Energy-Sharing-Gemeinschaften keine Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG sind. Das soll sogar bei einer Stromlieferung über das öffentliche Verteilnetz von bis zu 50 Kilometern gelten.
Frühere Bedenken der Branche hat der Entwurf jedoch ausgeräumt. Der geplante § 42c im EnWG ermöglicht einfache Peer-to-Peer-Verträge und schafft die Verpflichtung zur Vollversorgung ab. Auch können die Teilnehmer ihre Verpflichtungen künftig an einen Organisator übertragen. (jk)



