Die ersten Mieterstromprojekte sind bereits in Planung, doch unterschiedlichste Abrechnungsmodelle sorgen für Verunsicherung. Vereinfachte Regularien sollen Abhilfe schaffen.

Die ersten Mieterstromprojekte sind bereits in Planung, doch unterschiedlichste Abrechnungsmodelle sorgen für Verunsicherung. Vereinfachte Regularien sollen Abhilfe schaffen.

Bild: © MyCreative/Shutterstock

Mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geht der Gesetzgeber auch das sogenannte Energy Sharing an. Privathaushalte, Kommunen sowie kleinere und mittlere Untenehmen können sich künftig zu Bürgerenergiegesellschaften zusammenschließen, Erneuerbaren-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) betreiben, die Energie verteilen und gemeinsam verbrauchen. Dazu soll es einen neuen § 42c im EnWG geben.

In einem ersten Schritt soll Energy Sharing bis zum 1. Juli 2026 nur innerhalb eines Stromverteilnetzes genutzt werden können. In einer zweiten Stufe sollen dann auch Verbraucher in benachbarten und direkt angrenzenden Bilanzierungsgebieten teilhaben können. Damit geht der Entwurf über zwingende EU-Vorgaben hinaus. Aus der Kommunalwirtschaft sind dazu kritische Töne zu vernehmen.

Erschwerte Netzplanung

So befürchtet der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der die meisten Stadtwerke und kommunalen Verteilnetzbetreiber vertritt, dass der Gesetzgeber das Instrument auf diese Weise unnötig ausweitet. "Das Recht auf Energy Sharing sollte räumlich deutlich stärker eingeschränkt werden als im Referentenentwurf vorgesehen", heißt es in einer Stellungnahme.

Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) meint: "Die Vorgaben zur gemeinsamen Energienutzung sollten in ihrem Umfang auf das beschränkt werden, was gemäß den Vorgaben der Strombinnenmarktrichtlinie zwingend erforderlich ist."

Erhöhte Komplexität

Der VKU warnt sogar davor, dass sich durch die bisher geplante Regelung das Risiko von Netzengpässen durch Leistungsspitzen der mitnutzenden Letztverbraucher erhöht. Außerdem erschwere die räumliche Ausweitung die Netzplanung.

Dass das Energy Sharing ab Juli 2028 auch auf das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers ausgeweitet werden soll, würde die Komplexität laut dem VKU zudem noch weiter erhöhen. Der Verband fordert außerdem, dass Letztverbrauchern zumindest in der Einführungsphase nur eine EE-Anlage beziehungsweise einen Erneuerbaren-Speicher mitnutzen dürfen.

Aufwand für Reststromlieferanten

Auch individuelle und veränderbare Aufteilungsschlüssel sind dem Verband ein Dorn im Auge. Der EnWG-Referentenentwurf gibt vor, dass der Aufteilungsschlüssel in einer Vereinbarung zwischen Energy Sharing-Lieferanten mit dem Energy-Sharing-Kunden enthalten sein muss. Der VKU fordert dafür zunächst eine klare Definition, die von der Bundesnetzagentur gemeinsam mit der Branche erarbeitet werden soll. Bis dahin soll ein Wechsel des Schlüssels nicht möglich sein.

Der Entwurf sieht auch vor, dass Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte über den Lieferanten von Reststrom abgewickelt werden können. Damit soll verhindert werden, dass jedes Sharing-Mitglied einen gesonderten Vertrag mit dem Netzbetreiber abschließen muss. Der VKU zeigt sich skeptisch und erwartet einen "erheblichen Umsetzungsaufwand" in den Abrechnungsysstemen des Lieferanten.

Der BDEW nennt diese Regelung in einer Stellungnahme sogar "unzumutbar und im rechtlichen Sinne unverhältnismäßig".

Professionelle Dienstleister

Die Abrechnung sollte laut dem VKU stattdessen an professionelle Dienstleistern übertragen werden können. Der Stromlieferant sollte für diese Dienstleistung ein angemessenes Entgelt berechnen dürfen, da er die Kosten ansonsten auf die übrigen Verbraucher umlegen müsste.

Auch die energiewirtschaftliche Abwicklung sollten die Energy Sharing-Teilnehmer an einen Dienstleister, etwa ein Stadtwerk, abgeben dürfen. (jk)

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