Fernwärmeversorger können Rückforderungen wegen missbräuchlicher Preisänderungsklauseln nicht mehr allein deshalb abwehren, weil Kund:innen früheren Abrechnungen nicht rechtzeitig widersprochen haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH) am 24. September 2026 für unionsrechtswidrig erklärt. Welche Zahlungen zurückgefordert werden können und welcher Preis künftig gilt, bleibt jedoch teilweise offen. Die ZFK hat bei drei renomierten Rechtsanwält:innen Einschätzung eingeholt – das müssen Versorger jetzt beachten.
Fernwärme-Verhandlung mit Signalwirkung: "Das kann schnell existenzgefährdend werden."
Zunächst müssen Versorger demnach ihren Vertragspartner prüfen. Das Urteil betrifft nach Einschätzung von Armin Kojic, Rechtsanwalt der Stuttgarter Kanzlei Menold Bezler, grundsätzlich Verbraucherverträge. "Bei Unternehmensverträgen gelte die Dreijahreslösung grundsätzlich weiter", sagte Kojic. Wohnungseigentümergemeinschaften habe die deutsche Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als Verbraucher eingeordnet, Wohnungsunternehmen seien typischerweise Unternehmen. Allein die Versorgung privater Wohnungen entscheide damit nicht über die Betroffenheit.
Welcher Preis gilt ohne Klausel?
Nach der Dreijahreslösung konnte ein erhöhter Preis trotz unwirksamer Klausel zum neuen Ausgangspreis werden, wenn Kund:innen ihn nicht binnen drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstandet hatten. Nun dürfte laut Kojic häufig der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis maßgeblich sein.

Armin Kojic
Senior Associate, Rechtsanwalt
Christian Dümke, Rechtsanwalt bei der Berliner Kanzlei re|Rechtsanwälte, hält die Fortgeltung des vereinbarten Ausgangspreises ebenfalls für naheliegend, sofern der Vertrag ohne die unwirksame Klausel bestehen bleibt und keine andere wirksame Grundlage für Preisänderungen vorliegt. "Der EuGH verlangt jedoch eine Prüfung, ob der Vertrag auch ohne die unwirksame Klausel rechtlich fortbestehen kann." Offen sei, ob und unter welchen Voraussetzungen die bisherige BGH-Rechtsprechung zur möglichen Unwirksamkeit des gesamten Vertrags Bestand haben könne. Dabei komme es insbesondere auf die Folgen für die Verbraucher:innen an.
Martina Weber-Raab, Rechtsanwältin bei der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft Rödl in Nürnberg, verweist auf die wirtschaftliche Tragweite. Rückforderungen ergäben sich aus der Differenz zwischen gezahltem und rechtlich maßgeblichem Preis. "Gerade die Gaspreissteigerungen 2022 und 2023 könnten hohe Differenzbeträge ergeben." Konkrete Schadenssummen nannte keine:r der befragten Jurist:innen.
Drei Jahre bleiben eine eigene Frage
Der Wegfall der Dreijahreslösung bedeutet nach Einschätzung von Kojic nicht, dass Rückforderungsansprüche unbegrenzt durchsetzbar sind. "Die Rückforderungsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB)." Diese beginne grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Kund:innen die anspruchsbegründenden Umstände gekannt hätten oder hätten kennen müssen.
Typischerweise werde auf den Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung abgestellt. Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung könne den Verjährungsbeginn jedoch ausnahmsweise nach hinten verschieben. Ob dies wegen der bisherigen BGH-Rechtsprechung zur Dreijahreslösung greife, müsse im Einzelfall geprüft werden.
Eine weitere Grenze könne die kenntnisunabhängige Verjährung nach zehn Jahren bilden, erläutert Kojic. Daraus folge jedoch weder eine automatische Rückzahlung für zehn Jahre noch eine sichere Begrenzung auf die jüngsten drei Jahre. Versorger müssten für jede relevante Abrechnung den maßgeblichen Preis und die mögliche Verjährung prüfen.
Neue Klauseln nicht einfach verschicken
Dümke rät Stadtwerken zur Gelassenheit. Zu vermeiden seien insbesondere vorschnelle Rundschreiben, mit denen einseitig neue Preisänderungsklauseln eingeführt oder Preise "neu festgesetzt" würden. "Gerade diesen Weg stellt der EuGH deutlich infrage", warnte Dümke.

Christian Dümke
Rechtsanwalt im Energierecht
Dr. Christian Dümke ist seit 2007 als Rechtsanwalt im Energierecht tätig. Sein Schwerpunkt liegt dabei in der Vertragsgestaltung und der zivilgerichtlichen Prozessführung, einschließlich der Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche mit energierechtlichem Bezug.
Kojic hält ein Änderungsrecht hingegen nicht unter allen Umständen für ausgeschlossen: Es müsse allerdings auf einer bindenden Rechtsvorschrift beruhen, die eine Ausnahme von der europäischen Klauselrichtlinie eröffnet. Er bezweifelt jedoch, dass die bisher herangezogenen Vorschriften der Fernwärmeverordnung ausreichen würden. "Abschließend ist dies aber durch das vorlegende nationale Gericht zu prüfen. Es ist daher zweifelhaft, ob diese BGH-Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird." Das Risiko beträfe laut Kojic auch bereits einseitig ersetzte Klauseln: Fehle ein Änderungsrecht, könnten daraus Rückforderungen entstehen.
Die Empfehlungen der drei Jurist:innen liegen somit nicht weit auseinander: Verträge und Preisentwicklung prüfen, Risiken berechnen und Zukunftslösungen entwickeln. Weber-Raab rät bei konkretem Risiko zudem die Bildung von Rückstellungen.
Preisformeln müssen zu den Kosten passen
Bei der Klauselprüfung sollten Versorger laut Weber-Raab unter anderem darauf achten, ob der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes mit angemessener Gewichtung enthalten sei und ob die als Kostenelement verwendeten Indizes der tatsächlichen Kostenzusammensetzung bei der Erzeugung entsprächen.

Martina Weber-Raab
Managerin und Rechtsanwältin
Martina Weber-Raab ist Mitglied der Praxisgruppe Energie, Umwelt & Infrastruktur.
Als problematisches Kostenbeispiel nennt sie Heizölindizes ohne Heizöleinsatz: "Verhindert werden muss jedenfalls, dass die Formel z. B. an Heizöl-Indexwerten gleitet, obwohl keine Erzeugung mit Heizöl erfolgt oder dass Erdgas-Börsenindizes verwendet werden, obwohl die Beschaffung nicht unmittelbar von den dortigen Kostenveränderungen abhängig ist."
Für Bestandsverträge empfiehlt Weber-Raab je nach Alter und Ausgestaltung neue Verträge oder schriftliche Zusatzvereinbarungen mit Zustimmung der Kund:innen. Ohne Zustimmung müsse geprüft werden, ob der Vertrag fortzuführen sei oder ein Kündigungsrecht bestehe. Für konkrete, kurzfristige Dekarbonisierungsplanungen empfiehlt sie Laufzeiten von ein bis drei Jahren mit Festpreisen. Das erfordere eine sorgfältige Laufzeitwahl sowie eine umfassende Kosten- und Risikoanalyse.
Zustimmung ist kein Freibrief
Einvernehmliche Neuregelungen hält auch Dümke für möglich. Sorgfalt verlangt er bei Vergleichen über Rückforderungsansprüche: Verbraucher:innen müssten erkennen können, auf welche Rechte sie verzichten und welche wirtschaftlichen Folgen dies hat. "Eine neue Preisregelung sollte deshalb nicht als vermeintlich alternativlose 'Reparatur' des alten Vertrags präsentiert werden." Je weiter ein Anspruchsverzicht reiche, desto wichtiger seien Transparenz, Entscheidungsfreiheit und eine nachvollziehbare Gegenleistung.
Für die Zukunft schlägt Dümke eine gesetzliche Auffangregelung vor: einen objektiven, transparenten und ausgewogenen Preisanpassungsmechanismus bei unwirksamen Klauseln. Einer rückwirkenden Heilung setzt er enge Grenzen. Eine Regelung, die wirtschaftliche Folgen missbräuchlicher Klauseln beseitige oder Rückforderungsansprüche beschneide, geriete mit dem europäischen Verbraucherschutz in Konflikt. "Rechtssicherheit lässt sich daher wesentlich leichter für die Zukunft schaffen als durch eine gesetzliche Heilung der Vergangenheit." Welche Spielräume die Gerichte für bestehende Verträge lassen, bleibt damit für Versorger entscheidend.