Für die Branche ist die Marktraumumstellung ein Mammutprojekt.

Für die Branche ist die Marktraumumstellung ein Mammutprojekt.

Bild: © Adobe Stock/by-studio

Damit möchte die Bundesregierung die oft kritisierte "Winterlücke" bei den Energiepreisbremsen rückwirkend ab März 2023 auch für Januar und Februar schließen. Stadtwerke und Energieversorger hatten in jüngster Zeit deutlich gemacht, dass es IT-technisch praktisch unmöglich ist, die Abrechnungssysteme schon ab Jahresanfang umzustellen. Bundeswirtschaftsminister Habeck hatte versprochen, dies zu berücksichtigen.

Wie aus einem der ZfK vorliegenden Gesetzentwurf vom Dienstag hervorgeht, soll der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag beim Erdgas für Haushalte und kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) auf die Monate Januar und Februar rückwirkend angerechnet werden. Dies sieht § 5 des Gesetzentwurfs unter "Besondere Regelungen zur Entlastungserstreckung auf die Monate Januar und Februar 2023“ vor.

Den für März 2023 ermittelten Entlastungsbetrag für Januar und Februar berücksichtigen

Dort heißt es unter anderem in Absatz 1:  "Für Letztverbraucher (…)  ist von dem Erdgaslieferanten der sie am 1. März 2023 beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für die Monate Januar und Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 (…..)  ermittelte Entlastungsbetrag zugunsten des Letztverbrauchers zu berücksichtigen. Eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen, die der Erdgaslieferant einem Letztverbraucher für die Monate Januar oder Februar 2023 gestellt hat, hat nicht zu erfolgen.“

Es finden sich auch Regelungen für Mieter, die Erdgas über die Heizkostenpauschale beim Vermieter bezahlen. Der Vermieter muss die geringeren Kosten "im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben", heißt es. Die Betriebskostenanpassung sei "unverzüglich" vorzunehmen.

Entsprechende Regelung für Fernwärme und Strom von Haushalten und KMUs

Eine entsprechende rückwirkende Regelung gilt laut § 13 des Gesetzentwurfs für Fernwämekunden. Dort heißt es in Absatz 1: "Das Wärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Kunden nach § 11 Absatz 1 Satz 4 zusätzlich zu der Entlastung nach § 11 Absatz 1 für die Monate Januar und Februar 2023 den zweifachen Betrag des für den Monat März 2023 ermittelten Entlastungsbetrags gutzuschreiben."

Geplant ist die rückwirkende Erstattung ab März auch bei der Strompreisbremse für private Verbraucher und KMUs. Für diese wird der Strompreis bei einem Verbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent brutto (incl. Umlagen/Abgaben) gedeckelt. Dies gilt für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden greift die Strompreisbremse wie geplant schon direkt ab dem 1. Januar 2023. Hier liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Höhe der Preisbremsen wie geplant

Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen wie geplant für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten.

Für Fernwärme soll der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent liegen. Auch für die Industrie ist eine Gaspreisbremse geplant, und zwar bereits ab Januar. Diese großen Verbraucher sollen einen Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde netto für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.

Stromerzeuger: Rückwirkende Abschöpfung von Zufallsgewinnen ab dem 1.09.22

Die Entlastungen für die Industrie sind an Bedingungen geknüpft. So dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden gezahlt werden, heißt es im Entwurf. Zudem greift eine Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen: Wer insgesamt Entlastungen in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro erhält, muss laut dem Gesetzentwurf 90 Prozent der zum 1. Januar 2023 vorhandenen Vollzeitstellen bis zum 30. April 2025 erhalten.

Zum Teil sollen die Ausgaben für die Strompreisbremse durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen von Stromerzeugern mit vergleichsweise niedrigen Erzeugungskosten refinanziert werden. Die Rückwirkung soll ab dem 1. September 2022 bis "mindestens zum 30. Juni 2023" gelten. Betroffen sind Kraftwerke mit vergleichsweise niedrigen Stromerzeugungskosten, so Windkraft, Photovoltaik- und Wasserkraft, Abfallverbrennung, Kernkraft und Braunkohle. Aus Gründen der Versorgungssicherheit sollen Steinkohlekraftwerke ausgenommen werden.

Kabinettsbeschluss im Umlaufverfahren am 25. November

Der Gesetzentwurf soll diesen Freitag im Umlaufverfahren vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend berät der Bundestag über das "Erdgas-Energie-Preisbremsengesetz". (hcn/dpa)

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