Kurz vor der Sommerpause hat der Bundestag das Kraftwerksgesetz (StromVKG) beschlossen, der Bundesrat hat ebenfalls grünes Licht dafür gegeben. Innerhalb des parlamentarischen Verfahrens hatte der Wirtschaftsausschuss noch finale Änderungen vorgenommen.
So wurde etwa aus dem Süd-Bonus ein flexibler Netzbonus. Trotz Änderungen bei den Teilnahmebedingungen dürften es Batteriespeicher bei den Ausschreibungen schwer haben. Vier Punkte die für Stadtwerke zentral sind.
1. Aus Süd-Bonus wird Netzbonus
Der größte politische Streitpunkt betraf die regionale Verteilung der neuen Kapazitäten. Im Regierungsentwurf war ein Süd-Bonus vorgesehen, der Anlagen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, dem sogenannten "netztechnischen Süden", bevorzugen sollte. In der öffentlichen Anhörung wurde deutlich, "dass insbesondere Änderungen bei (…) den Regelungen zur regionalen Verteilung (Nord-Süd-Bonus) erforderlich sind". Die Einschätzung kam vom Wirtschaftsausschuss des Bundestages.
Der Ausschuss ersetzte den Süd-Bonus durch einen Netzbonus. Die Koalitionsfraktionen begründen den Schritt in ihrer Entschließung so: "Mit dem Netzbonus gelingt im StromVKG ein ausgewogener Kompromiss zwischen wettbewerblichem Verfahren und regionaler Steuerung." Im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens solle eine optimale Verteilung der neuen Kapazitäten erreicht werden. Das erklärte Ziel: Systemkosten senken und Redispatchbedarfe besser adressieren. Damit soll also nicht eine bestimmte Region, sondern viel mehr der netzdienliche Einsatz an sich unterstützt werden.
Ob das gelingt, ist offen: Der Bundestag verpflichtet die Bundesregierung, die Ergebnisse des ersten Gebotstermins auszuwerten und zu prüfen, "ob die Ausgestaltung der Regionalen Steuerung (Netzbonus) eine ausgewogene regionale Verteilung in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten unterstützt". Falls nicht, müsse nachgesteuert werden, heißt es in der Ausschussempfehlung.
2. Batteriespeicher dürften sich schwertun
Für Stadtwerke mit eigenen Speicherprojekten bleibt der Zugang zum lukrativen Langzeit-Segment voraussichtlich steinig. Das beschlossene StromVKG koppelt die Teilnahme an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten an eine Höchsterbringungsdauer von zehn Stunden. In dieser Zeit muss die Anlage ununterbrochen mindestens 80 Prozent der installierten Leistung erbringen können.
Hinzu kommt die Anforderung: "Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung (…) jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann." Die Formulierung wurde im parlamentarischen Verfahren bereits herabgesetzt, in der Ursprungsvariante mussten 100 Prozent Leistung erbracht werden (10 Stunden am Stück) und die Erfüllungszeit lag bei einer Stunde.
Gerade klassische Lithium-Ionen-Speicher mit zwei bis vier Stunden Kapazität dürften die Anforderungen an lange Verpflichtungszeiträume aber kaum erfüllen. Die kurze Erfüllungszeit von drei Stunden dürfte ebenfalls zum Problem werden. Aus Sicht des Speicherverbands BVES würden sich die Teilnahmebedingungen für Batteriespeicher lediglich "auf den ersten Blick" verbessern. "Aus einem technologischen Ausschluss wird durch kleine Parameteränderungen keine Technologieoffenheit. Das ist kein großer Wurf, sondern ein politischer Kompromiss zulasten von Wettbewerb und Kosteneffizienz", schrieb der BVES-Geschäftsführer Urban Windelen auf LinkedIn. Der Verband hat nach eigenen Angaben bereits Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht.
Zur Erinnerung: Die Ausschreibungen im StromVKG können erst umgesetzt werden, wenn das Instrument beihilferechtlich durch die Europäische Kommission genehmigt wurde. Durch den im Gesetz verankerten Genehmigungsvorbehalt kann zwar direkt ausgeschrieben werden, der Zuschlag aber erst nach der Entscheidung auf EU-Ebene erfolgen.
3. Emissionsgrenzwert und Mindestleistung
Wer an den Ausschreibungen teilnehmen will, muss laut Paragraf neun einen Emissionsgrenzwert einhalten. Für jede erzeugte Kilowattstunde Elektrizität darf nicht "mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen" ausgestoßen werden. Für moderne Gaskraftwerke dürfte die Vorgabe jedoch keine wirkliche Hürde darstellen und Bestandsanlagen sind, zumindest bei den Langzeitausschreibungen, weitgehend ausgeschlossen.
Hinzu kommt eine Mindestleistung von einem Megawatt reduzierter Leistung. Kleinere Einheiten können sich zu einem "Kleinanlagenpool" zusammenschließen, wenn die Einzelanlagen jeweils "weniger als 1 Megawatt installierte Leistung" haben. Vorausgesetzt wird dafür eine lückenlose technische Erfassung. Trotz der im Gesetz festgeschriebenen "anlagenscharfen Messwerte", erkennt der Beschluss an, dass "eine Erschließung von Potenzialen innovativer Modelle insbesondere mit Kleinanlagen kann durch diese technische Anforderung gehemmt sein, da sie Anlagen ohne intelligente Messsysteme ausschließt".
4. Wer nicht liefert, zahlt
Das Gesetz sieht zwei Stufen der Pönalisierung vor. Wer nach einem Zuschlag seine Anlage nicht fristgerecht realisiert, riskiert eine Nichtrealisierungspönale. Sie berechnet sich aus der gebotenen reduzierten Leistung multipliziert mit dem Gebotswert – bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren mit dem 1,5-fachen, bei sieben Jahren mit dem einfachen Gebotswert (§ 64). Der Ausschuss hat damit gegenüber dem Regierungsentwurf bereits eine Absenkung vorgenommen: Dort waren noch das 1,8-fache beziehungsweise das 1,3-fache vorgesehen. Die Pönale fällt gestaffelt an: Wer die Frist um bis zu zwei Monate überschreitet, zahlt ein Zwölftel, wer sie um mehr als 14 Monate überschreitet, zahlt die volle Summe.
Auch wer eine Anlage zwar baut, sie im Betrieb aber nicht in der zugesagten Leistung erbringt, muss zahlen. Die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung, multipliziert mit der Differenz zwischen der bezuschlagten und der tatsächlich nachgewiesenen reduzierten Leistung. Die Gesamtbelastung ist dabei gedeckelt: Übersteigen Ausgleichszahlungen und Pönale zusammen das Zweifache der Kapazitätsvergütung, wird die Pönale entsprechend gekürzt. Fällig wird sie 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres und wird ab dem elften Werktag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst, sofern sie die Kapazitätsvergütung übersteigt.