Ist die Kraftwerksstrategie nur etwas für die ganz Großen dieser Republik? Diesen Eindruck will das Bundeswirtschaftsministerium in seinen Konsultationspapieren zerstreuen. Tatsächlich sind auch kleinere Stromerzeuger eingeladen, an den Ausschreibungen der ersten und zweiten Säule teilzunehmen. Doch unter welchen Voraussetzungen? Hier ein Überblick auf Basis der jüngst veröffentlichten Papiere.
Wichtig vorab: In diesem Artikel geht es ausschließlich um Kraftwerke, die zunächst Gas und später Wasserstoff verstromen sollen. Die Bedingungen können sich im weiteren Verfahren auch noch ändern. Was bei Langzeitspeichern geplant ist, lesen Sie hier.
Wo müssen die Anlagen errichtet werden?
Eine räumliche Nähe zum Wasserstoff-Kernnetz muss vorhanden sein. Das Bundeswirtschaftsministerium schlägt eine maximale Entfernung von 20 Kilometern vor. Dem Vernehmen nach wurden bestehende, wasserstoffähige KWK-Anlagen bei der Planung des Kernnetzes bereits entsprechend berücksichtigt.
Prinzipiell sollen die Ausschreibungen durch einen sogenannten Südbonus den netztechnischen Süden begünstigen, sodass zwei Drittel der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung dort bezuschlagt werden. Der netztechnische Süden umfasst die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
Wie groß müssen die Anlagen mindestens sein?
Festgeschrieben ist eine Mindestgröße von zehn Megawatt (MW) elektrischer Leistung.
Insgesamt zehn Gigawatt neugebaute, wasserstofffähige Gaskraftwerke sollen gefördert werden. Aber wann sind Neuanlagen überhaupt Neuanlagen?
Als Neuanlagen gelten Standorte, an denen bislang noch kein Gaskraftwerk Strom produziert hat. Heißt auch: Kohlekraftwerke, die auf die Verbrennung von Gas umgerüstet werden sollen, gelten als Neuanlagen. Prinzipiell gilt: Der an dem betreffenden Standort in den letzten drei Jahren genutzte Hauptbrennstoff entscheidet über die Frage, ob eine Kraftwerkumrüstung als Neubau im Sinne der Kraftwerksstrategie gilt oder nicht.
Zudem sollen zwei Gigawatt modernisierte, auf Wasserstoff umrüstbare Gaskraftwerke gefördert werden. Welche Voraussetzungen gelten hier?
Erhebliche Investitionen müssen in die Modernisierung der bestehenden Gaskraftwerke fließen. Die Kosten müssen mindestens 70 Prozent dessen betragen, was eine mögliche Neuerrichtung eines wasserstofffähigen Gaskraftwerks kosten würde.
Das Bundeswirtschaftsministerium will damit verhindern, dass sich Projekte bewerben, die im Zweifel ohne eine Förderung auf einen CO2-armen Betrieb umrüsten werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass im Zuge der Modernisierung wesentliche, effizienzbestimmende Anlagenteile ausgetauscht werden. Durch die Modernisierung soll der elektrische Wirkungsgrad der Anlage um mindestens 20 Prozentpunkte gesteigert werden. Ein Branchenvertreter bezweifelte, dass dies haltbar sei, da modernisierte Gaskraftwerke einen solchen Steigerungsgrad kaum erreichen könnten.
Gibt es einen Wärmebonus?
Nein. Die Wärmeauskopplung ist weder Teilnahmevoraussetzung noch wird sie bei Ausschreibungen gegenüber reinen Stromerzeugern positiv angerechnet. Offen bleibt, ob sich eine Förderung im Rahmen der Kraftwerksstrategie mit anderen Förderinstrumenten, etwa der KWK-Förderung, kombinieren ließe. Dass dies möglich ist, gilt als unwahrscheinlich.
Welche technischen Voraussetzungen müssen die Anlagen erfüllen?
An die Kraftwerke sollen technische Anforderungen gestellt werden, die über die heute bestehenden Netzanschlussbedingungen hinausgehen, heißt es im Papier. Dabei geht es um netzdienliche Eigenschaften wie die Bereitstellung von Blindleistung und Momentanreserve. Die Erbringung netzstabilisierender Leistungen soll auch in Zeiten ohne Stromerzeugung – etwa durch Phasenschieberbetrieb oder netzbildende Regelungstechnik – sichergestellt sein.
Für die Anlagen heißt das im Grundsatz: Sie sollten "besonders flexibel und robust" betrieben werden können.
Wer muss für den Anschluss an das Wasserstoff-Kernnetz aufkommen?
Dies soll in der Verantwortung der Kraftwerksbetreiber liegen. Sie sollen den Anschluss vom Netzverknüpfungspunkt bis zum Kraftwerk auf eigene Kosten und eigenes Risiko herstellen. Umgekehrt liegt die Verfügbarkeit des Wasserstoffnetzes bis zum Netzverknüpfungspunkt nicht in der Verantwortung der Kraftwerksbetreiber. (aba)



