Von Stephanie Gust und Andreas Baumer
SPD und Grüne haben eine überarbeitete Fassung der schon länger geplanten EnWG-Novelle in den Bundestag eingebracht, die auch andere Gesetze wie das Messstellenbetriebsgesetz oder das Erneuerbare-Energien-Gesetz umfasst. Das Dokument, das immerhin fast 110 Seiten umfasst, liegt der ZfK vor. Zuerst zum Messstellenbetriebsgesetz: Vergleicht man die vorliegende Version mit dem Regierungsentwurf, ändert sich bei den Preisobergrenzen nichts. Sie sollen wie vorgesehen erhöht werden.
Auch die verschärften Rolloutquoten bleiben im Vergleich zum Kabinettsbeschluss vom 15. November gleich, ebenso die verpflichtenden Tests zum Nachweis der Fähigkeit zum Steuern und auch strengere Sanktionen für Netz- und Messstellenbetreiber bei Nichterfüllung ihrer Pflichten. Die Preisobergrenze von 100 Euro für die neue Standardleistung für das Steuern bleibt ebenfalls erhalten.
Das ändert sich beim Messstellenbetrieb
"Zudem werden Steuereinheiten künftig weiter ab einer Anlagenleistung von sieben Kilowatt verpflichtend durch Messstellenbetreiber installiert. Eine Absenkung auf zwischenzeitlich vorgesehene zwei Kilowattstunden ist damit vom Tisch. Ein Großteil der Änderungen soll rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten", schreibt Frank Hirschi, Manager bei der Horizonte Group.
Grundzuständige Messstellenbetreiber dürften es ihm zufolge als positiv bewerten, dass eine in der Zwischenzeit aufgeführte Verpflichtung zur Datenbereitstellung innerhalb von 15 Minuten im Kundenportal nicht mehr in der Novelle zu finden ist. "Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Novelle im Bundestag behandelt wird und ob die notwendigen Mehrheiten erreicht werden können."
Marcel Linnemann von Items bringt einen weiteren Punkt ins Spiel: "Die ursprünglich geplante Haltefrist von zwei Jahren, bevor Kunden nach Einbau eines intelligenten Messsystems zu einem anderen Anbieter wechseln können, entfällt. Auch beim Kundenwahlrecht sieht der Entwurf keine Einschränkungen vor, selbst nicht bei geplanten Ausstattungen ganzer Gebäude mit intelligenten Zählern."
Was außerdem noch herausfiel: Die Sparten Gas und Wasserstoff wurden weitestgehend gestrichen und nicht mehr weiter konkretisiert. Auch die Verantwortung des Messstellenbetreibers für die Anbindung nachgelagerter Systeme wurde gestrichen.
Festlegungsermächtigung der BNetzA entfällt
Ein weiterer interessanter Punkt: die gesamte Festlegungsermächtigung von Paragraph 47 aufwärts ist aus dem aktuellen Entwurf verschwunden. Darin war vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur umfängliche Ermächtigungen zu Anpassungen erhält und sich mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) abstimmen muss. Damit wären technisch-strategische Themen – darunter auch die heikle Festlegung der Preisobergrenzen – aus dem Zugriff des Bundeswirtschaftsministeriums nach Bonn verlagert worden, darunter auch die Festlegung der Preisobergrenzen. Ingo Schönberg, Chef von Power Plus Communications, geht davon aus, dass dies ein Entgegenkommen gegenüber der CDU war, damit die neue Regierung weiterhin volle Handlungsfreiheit hat.
Verabschiedung des Gesetzes: Wichtiger Schritt
Claudia Lorenz, Energieexpertin des Elektroverbands ZVEI, ist sich sicher, dass mit dem neuen Entwurf des Messstellenbetriebsgesetzes die Spur für den Rollout gehalten wird: "Die Rolloutquoten intelligenter Messsysteme bleiben erhalten und die Wirtschaftlichkeit für die Messstellenbetreiber sowie die Kostenverteilung werden verbessert".
Deutschland brauche diesen Schub für die Energiewende. "Denn Fakt ist, dass der volkswirtschaftliche Nutzen intelligenter Messsysteme umso größer ist, je mehr Einbaufälle in der Breite realisiert werden. Insofern wäre eine Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag noch vor der Bundestagswahl ein wichtiger Schritt hin zu verlässlichen Rahmenbedingungen und eine Bestätigung bestehender Zielvorgaben. So kann der flächendeckende Rollout intelligenter Messsysteme in Deutschland 2025 voll durchstarten."
Das ändert sich bei der Direktvermarktung
Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf gibt es auch an anderer Stelle. Entgegen der ursprünglichen Ampelvereinbarung soll die Pflicht zur Direktvermarktung nicht mehr auf 25 Kilowatt (kW) gesenkt werden. Damit würde die bisherige Mindestgröße von 100 kW bestehen bleiben. In einer ZfK-Umfrage im Sommer hatten die meisten Grünstromhändler bei der Herabsenkung der Direktvermarktungsschwelle ein Wirtschaftlichkeitsproblem gesehen.
Weiterhin wollen SPD und Grüne die Vergütung von Negativpreisen für Neuanlagen weitgehend abschaffen. "Damit Neuanlagen unmittelbaren Preissignalen ausgesetzt werden und damit eine stärkere Marktintegration der erneuerbaren Energien erreicht wird, wird der ohnehin gesetzlich vorgesehene, schrittweise Ausstieg aus der Förderung von Anlagen in Zeiten negativer Spotmarktpreise zur Eindämmung von temporären Erzeugungsüberschüssen vorgezogen und die Regelung umfassend auf nahezu alle Neuanlagen ausgedehnt", heißt es als Begründung.
Nach wie vor soll ein Großteil der Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die erste Lesung des Entwurfs ist für den 20. Dezember um 9 Uhr vorgesehen, zusammen mit der dritten EnWG-Novelle.



