Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Mindestanforderungen zu unterschreiten, heißt es in der Urteilsbegründung.

Bild © New Africa/AdobeStock

Die obersten Verwaltungsgerichte sehen die zunehmende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bei großen Infrastrukturprojekten skeptisch.

Zwar werde eine weitere Konzentration der Eingangszuständigkeiten bei Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichthöfen begrüßt. «Gleichzeitig sehen wir mit Sorge, dass der Gesetzgeber für eine wachsende Zahl solcher Verfahren das Bundesverwaltungsgericht als Eingangsgericht bestimmt», heißt es in einer am Freitag in Mannheim veröffentlichten Erklärung.

Deutliche Kritik

Die verfassungsrechtliche Vorgabe, dass das in Leipzig ansässige Bundesverwaltungsgericht in erster Linie Rechtsmittelgericht zu sein habe, werde damit zunehmend missachtet, erklärten die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe der Länder und der Chef des Bundesverwaltungsgerichts.

Mehrere Gesetzesänderungen 2020 führten nach ihren Angaben dazu, dass das Gericht in Leipzig für weitere Themengebiete zuständig sei. Dazu zählten Offshore-Windparks, neue Eisenbahn- und Wasserstraßenprojekte und Vorhaben, die sich aus dem Strukturstärkungsgesetz für die Kohleregionen ergäben. Das Bundesverwaltungsgericht sei für Klagen dagegen in erster und somit zugleich letzter Instanz zuständig. (dpa/hoe)

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