Die Bundesnetzagentur wird die Netzzugangs- und Entgeltregulierung bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode 2027/2028 vollständig neu gestalten.

Die Bundesnetzagentur wird die Netzzugangs- und Entgeltregulierung bis zum Ende der 4. Regulierungsperiode 2027/2028 vollständig neu gestalten.

Bild: © Adobe Stock

Mit dem Eckpunktepapier NEST („Netze.Effizient.Sicher.Transformiert.“) hat die Bundesnetzagentur zu Beginn des Jahres 2024 ihre Vorstellungen für eine Neugestaltung des Regulierungssystems der Öffentlichkeit präsentiert. Ende Mai fand zu ersten ausgewählten Themen ein Expertenaustausch zwischen Vertretern der Behörde und betroffenen Kreisen statt.

Zum Start für diesen Prozess stellte die BNetzA am 18. Januar dieses Jahres ihr Eckpunktepapier NEST vor, dessen Inhalte sie Anfang Februar gegenüber der Öffentlichkeit erläuterte. Mit 15 Thesen wurde ein Ausblick auf eine mögliche Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens skizziert. Dabei soll nach Ansicht der Behörde nicht alles anders, aber vieles einfacher und effizienter werden. Den von ihr angestrebten „ausführlichen, ergebnisoffenen Diskussions- und Erörterungsprozess“ hat die BNetzA mit dem Expertenaustausch zu ersten Themen Ende Mai gestartet.

„Das Modell einer Anreizregulierung funktioniert grundsätzlich eher in Phasen mit relativ konstanten Kostenentwicklungen.“

Ein zentrales Thema dieser Auftaktveranstaltung war der Umgang mit der Entwicklung der operativen Kosten. Das Modell einer Anreizregulierung funktioniert grundsätzlich eher in Phasen mit relativ konstanten Kostenentwicklungen. In Zeiten dynamischer Veränderungen stößt ein solches System aufgrund der über viele Jahre andauernden Entkoppelung der Kosten von den Erlösen an seine Grenzen.

Nachdem im Jahr 2016 bereits Abhilfe mit der Einführung des Kapitalkostenabgleichs für Investitionen geschaffen wurde, steht nun eine Modifikation für operative Kosten an, da aktuelle Entwicklungen – insbesondere auch im Zuge der Energiewende – zu teilweise erheblichen Verwerfungen bei diesen Kosten führen.

Zur Lösung dieser Problematik stehen sich im Kern zwei Ansätze gegenüber: Nach Ansicht der BNetzA könnte eine Verkürzung der Dauer der Regulierungsperioden von fünf auf drei Jahre Abhilfe schaffen. Durch die kürzeren Abstände zwischen den Basisjahren könnten zwischenzeitliche Kostensteigerungen zügiger in den Erlösobergrenzen abgebildet werden. Die Branche setzt dagegen eher auf sofort wirkende Instrumente und sieht – wie auch die Landesregulierungsbehörden – eine Verkürzung der Perioden sehr kritisch.

„Als Instrument zur Nachjustierung von operativen Kosten soll nach Ansicht von Branchenvertretern ein sogenannter Wachstumsausgleich dienen.“

Als Instrument zur Nachjustierung von operativen Kosten soll nach Ansicht von Branchenvertretern ein sogenannter Wachstumsausgleich dienen. Dieses Modell ist dem in Österreich bereits seit vielen Jahren etablierten Betriebskostenfaktor nachgebildet und ermöglicht eine pauschalisierte Abgeltung von gestiegenen Kosten während einer laufenden Regulierungsperiode. Anknüpfungspunkt eines solchen Modells wären die derzeit massiv steigenden Kosten, die Netzbetreibern für den Anschluss von EE-Einspeisern oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG entstehen.

Die Anzahl insbesondere der EE-Anlagen ist in den letzten Jahren rasant gestiegen; in diesem Bereich, aber auch bei Smart-Home-Anwendungen wie Wallboxen und Stromspeichern ist in den kommenden Jahren mit deutlich erhöhten Anschlusszahlen zu rechnen. Hierbei handelt es sich um exogene Bemessungsgrößen, die mit einem pauschalisierten Standardkostenansatz kombiniert werden könnten, um weiterhin Anreize für die Netzbetreiber zu setzen und es den Unternehmen zu überlassen, welche betriebliche Umsetzung die kosteneffizienteste ist.

Ein solches System wäre folglich sehr flexibel; es wäre auch für zukünftige, heute noch nicht absehbare Entwicklungen sinnvoll, da die Parameter jeweils von der BNetzA angepasst werden könnten.

„Die Energiewende findet jetzt statt. Entsprechend fordert die Branche bereits eine entsprechende Änderung für die laufende 4. Regulierungsperiode.“

Da dieses vorgeschlagene Modell selektiv nur die zuvor genannten Maßnahmen in den Blick nimmt, wird teilweise von der Branche gefordert, einen Anpassungsfaktor an die Parameter aus dem jeweiligen Effizienzvergleich zu koppeln. Denkbar wäre ferner eine Betriebskostenanpassung, die sich am bewährten System des Kapitalkostenaufschlags orientiert. Ähnlich wie seinerzeit bei Investitionsmaßnahmen würden für höhere Kapitalkosten auch anteilig Betriebskosten erstattet. Ein solches Modell wäre ohne erheblichen Aufwand denkbar.

Ein deutlicher Vorteil dieser Modelle läge in der hohen Flexibilität und sehr kurzen Wirkungszeit. Die Energiewende findet jetzt statt. Entsprechend fordert die Branche bereits eine entsprechende Änderung für die laufende 4. Regulierungsperiode. Der Vorschlag der BNetzA mit verkürzten Regulierungsperioden käme schlicht viel zu spät: Der Vorteil aus einem solchen Modellwechsel würde erstmals in den Jahren 2031/2032 greifen.

Auch wäre der Zeitverzug lediglich von fünf auf vier Jahre im Durchschnitt begrenzt. Demgegenüber würde der regulatorische Aufwand nochmals erheblich steigen; schon jetzt warten viele Netzbetreiber über Jahre auf ihre Bescheide. Es wird sich nun zeigen, wie ergebnisoffen die BNetzA diesen Prozess gestalten wird. So liegen nunmehr praktikable Alternativen auf dem Tisch, die greifbar in der Lage sind, das von der BNetzA adressierte Problem der steigenden operativen Kosten zu lösen.

„Für das betriebsnotwendige Umlaufvermögen erwägt die BNetzA eine pauschalisierte Quote in Abhängigkeit von den in der Kostenprüfung ermittelten Netzkosten.“

Weitere Themen des zweitägigen Expertenaustauschs waren die Umstellung des gesamten Anlagevermögens auf das Unternehmenserhaltungskonzept der Realkapitalerhaltung sowie die Bestimmung eines pauschalierten Ansatzes für das betriebsnotwendige Umlaufvermögen. Eine solche Umstellung bei der Ermittlung der Kapitalkosten für sogenannte Altanlagen würde eine Übergangsregelung erforderlich machen, deren detaillierte Ausgestaltung noch zu klären wäre.

Für das betriebsnotwendige Umlaufvermögen erwägt die BNetzA eine pauschalisierte Quote in Abhängigkeit von den in der Kostenprüfung ermittelten Netzkosten. Nach Ansicht der Branche bilden die Netzkosten jedoch nicht die tatsächliche Kenngröße für das Umlaufvermögen ab; hier wäre eher auf den Umsatz der Unternehmen abzustellen. Ferner werden Netzentgelte nachschüssig in Rechnung gestellt, sodass die Rechnungsstellung und Zahlungsziele zusätzlich zu diesem Monat der Vorleistung berücksichtigt werden müssten. Beide Positionen stehen im Übrigen in Zusammenhang mit der Umstellung auf eine pauschalierte Kapitalkostenbestimmung mittels eines sogenannten WACC-Ansatzes.

„Es bleibt noch so einiges zu klären zwischen der Bundesnetzagentur und der Branche.“

Auf erhebliche Kritik sind die Vorstellungen der BNetzA zu einer möglichen Änderung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gestoßen. Diese solle auf Grundlage der tatsächlich gezahlten Steuern des Unternehmens ermittelt werden. Dieser Ansatz ist weder praktikabel noch dürfte er europarechtskonform sein. Zunächst würde der Prüfaufwand erheblich steigen, da der Gewerbesteueraufwand für den Tätigkeitsbereichs des Netzbetriebs wegen zahlreicher Sondereffekte, die für die pagatorische Steuerermittlung von Bedeutung sind, jährlich neu zu ermitteln wäre.

Noch gravierender wären die Verzerrungen der Netzkosten, die durch andere Unternehmensbereiche ausgelöst werden könnten. Je nach Umfang der Tätigkeiten innerhalb der Gesellschaft würde das Ergebnis der Vertriebs- oder Erzeugungssparte beziehungsweise eine andere Infrastruktur unmittelbar Auswirkungen auf die Netzkosten des regulierten Bereichs nach sich ziehen. Dies ist keinesfalls kompatibel mit den europarechtlich begründeten Vorgaben zur Entflechtung. Es bleibt also noch so einiges zu klären zwischen der BNetzA und der Branche. (hil)

Bild: © Nanna Heitmann

Stefan Missling
ist Partner bei Becker Büttner Held (BBH)
mit Schwerpunkt Energierecht.

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