Die Beschlusskammer 8 hat ein Festlegungsverfahren zur Anerkennung der Kosten für Netzbetreiber eingeleitet. Nötig gemacht hatte dies die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, die eine neue Kostentragungsregel geschaffen hat. Demnach werden Netzbetreiber an den Kosten für intelligente Messsysteme ab 1. Januar 2024 maximal in Höhe einer anteiligen Preisobergrenze nach § 30 MsbG beteiligt und dürfen diese in den Entgelten für den Netzzugang berücksichtigen.
Konzepte von Netzbetreibern erwünscht
Die Beschlusskammer 8 prüft die Möglichkeiten der Kostenabbildung, auch im Zusammenhang mit den Regelungen, die eine Absenkungen der Netzkosten durch den Rollout vorsehen. Ein Eckpunktepapier zur künftigen Behandlung der Kosten des Messwesens im Rahmen einer Festlegung soll baldmöglichst öffentlich konsultiert werden, heißt es auf der Website der Bundesnetzagentur.
Konzepte durch die betroffenen Netzbetreiber und Netznutzer, die über die Anerkennung der Zusatzkosten als sog. „dauerhaft nicht beinflussbare Kosten“ auf Plankostenbasis hinausgehen, werden auch im Vorfeld schon angenommen. (sg)



