Festlegungsverfahren zu Kosten des Messwesens eröffnet
![](/fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_603c910846.jpg 320w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_5d06d3bca4.jpg 480w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_67ec275d1e.jpg 640w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_821b249d8a.jpg 784w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_d37e761756.jpg 912w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_50df44b5c9.jpg 1024w, /fileadmin/_processed_/4/4/csm_Bundesnetzagentur_c_Oliver_Berg_dpa_94d30219a3.jpg 1440w)
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende eine neue Kostentragungsregel geschaffen.
Bild: © Oliver Berg/dpa
Die Beschlusskammer 8 hat ein Festlegungsverfahren zur Anerkennung der Kosten für Netzbetreiber eingeleitet. Nötig gemacht hatte dies die Verabschiedung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, die eine neue Kostentragungsregel geschaffen hat. Demnach werden Netzbetreiber an den Kosten für intelligente Messsysteme ab 1. Januar 2024 maximal in Höhe einer anteiligen Preisobergrenze nach § 30 MsbG beteiligt und dürfen diese in den Entgelten für den Netzzugang berücksichtigen.
Weiterlesen mit ZFK Plus
Lesen Sie diesen und viele weitere Artikel auf zfk.de in voller Länge.
Mit einem ZfK+-Zugang profitieren Sie von exklusiven Berichten, Hintergründen und Interviews rund um die kommunale Wirtschaft.
Jetzt freischalten
Sie sind bereits Abonnent? Zum Log-In