In Großbritannien ist eine ganze Reihe von Energieversorgern pleite. Erste Insolvenzen gibt es auch in Deutschland. Spätestens wenn die vor dem Gaspreishoch abgeschlossenen Verträge abgewickelt sind, rechnen manche mit noch mehr Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten.
Auf den ersten Blick mögen hier lediglich Wettbewerber aus dem Spiel genommen werden, die unter kommunalen Versorgern oft ohnehin nicht den besten Ruf haben. Allerdings kann diese vermeintliche Marktbereinigung auch Stadtwerken übel auf die Füße fallen.
Ein unfreiwilliger Kunde mehr
Wenn der bisherige Versorger die Belieferung einstellt, greift § 38 Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Der weitere Gas- und Strombezug des vom insolventen Versorger belieferten Kunden gilt als im Rahmen der Ersatzversorgung mit Energie vom örtlichen Grundversorger geliefert.
Weniger vornehm ausgedrückt: Manches Stadtwerk hat auf einmal einen unfreiwilligen Neukunden mehr.
Normal ist zurzeit nichts
In normalen Zeiten sind neue Kunden eine schöne Sache. Doch normal ist in diesen Tagen nichts.
Viele Versorger verlieren mit jeder ausgelieferten kWh Geld, denn abgesichert sind die unerwarteten zusätzlichen Mengen natürlich nicht. Wie schön wäre es da, wenn man den unerwünschten Neukunden die saftigen Aufschläge weiterreichen könnte, die man als Unternehmen selbst an den Vorlieferanten bezahlt.
Rechtliche Grundlage
Doch bei der Preisgestaltung für die Ersatzversorgung ist der Versorger nicht frei. § 38 Abs. 1 EnWG enthält in Satz 2 zwar die Befugnis, abweichende allgemeine Preise für die Ersatzversorgung vorzusehen. Doch Satz 3 legt fest: Für Haushaltskunden dürfen diese die der Grundversorgung nicht übersteigen.
Es ist also nicht möglich, für die guten, alten, treuen Tarifkunden weniger zu berechnen als dem flatterhaften Volk, das erst beim Discountanbieter Billigtarife abgegriffen hat und nun unter die Fittiche des Grundversorgers flüchtet, vermutlich noch mit dem Groll, viel mehr zu bezahlen als geplant.
Haushaltskunde ist nicht jeder
Dem Versorger bleibt nichts anders übrig, als die Kosten der Grundversorgung neu zu kalkulieren, wenn die Bezugskosten den kalkulatorischen Rahmen sprengen. Für diese Neukalkulation gilt wie gehabt: Nur Kostensteigerungen dürfen weitergegeben werden, Kostensenkungen müssen berücksichtigt werden, und nach § 5 Abs. 2 der Strom- und Gas-GVV müssen die Änderungen mit einem Vorlauf von sechs Wochen zum Monatsbeginn öffentlich bekanntgeben, im Internet publiziert und per Brief mitgeteilt werden.
Doch immerhin: Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 22 EnWG nicht jeder. Dieser definiert den Haushaltskunden als Letztverbraucher, der Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke nicht mehr als 10.000 kWh im Jahr bezieht.
Ersatzversorgung zeitlich begrenzt
Das bedeutet: Gerade die Gewerbekunden, die dem Grundversorger am meisten Sorgen bereiten, weil sie am meisten beziehen, müssen nicht mit Energie zu Grundversorgungspreisen beliefert werden. Hier ist es legitim, die Preise entlang der echten Bezugspreise zu kalkulieren.
Doch mit der Neukalkulation für diese spezielle Gruppe von Ersatzversorgungskunden ist es nicht getan. Die Ersatzversorgung ist zeitlich auf drei Monate begrenzt. Nach drei Monaten fallen Haushaltskunden in die Grundversorgung.
Was passiert, wenn Kunde klebt?
Aber für Gewerbekunden sieht die Sache anders aus: Auch diese Ersatzversorgung endet nach drei Monaten, ohne dass sich ein Grundversorgungsverhältnis anschließt. Die Bundesnetzagentur sah das übrigens zumindest noch vor einigen Monaten anders. Ihrer Ansicht nach endete das Versorgungsverhältnis erst mit Betreiben der Stromsperre. Das OLG Düsseldorf hielt dies aber für wortlautwidrig (OLG Düsseldorf, I-27 U 19/19).
Was passiert also, wenn der Kunde einfach klebt? In dem genannten Urteil des OLG Düsseldorf sprach dieses dem Netzbetreiber Aufwendungsersatz zu. Aber hier bezog der Kunde Strom und niemand wusste von dem Bezug.
Bei Haushaltskunden ist kaum was zu machen
In einem anderen, ebenfalls vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall aus 2019 (3 Kart 801/18 (V)) sah der Senat die Energieverbräuche beim Grundversorger. Ein Grund mehr also, unmittelbar zum Ende der drei Monate Ersatzversorgung die Abnahmestelle beim Netzbetreiber aktiv abzumelden.
Damit ist klar: Beim Haushaltskunden ist kaum etwas zu machen, hier kann nur einheitlich kalkuliert werden. Aber um den Gewerbekunden in der Ersatzversorgung muss der Versorger sich kümmern, auch aus Sorge um die Tarife der treuen Kunden.
Zur Autorin: Dr. Miriam Vollmer berät seit 2006 als Rechtsanwältin vorwiegend kommunale Unternehmen, die öffentliche Hand, Vereine und Verbände und Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Umwelt- und Energierecht.
Hinweis: In der kommenden ZfK-Printausgabe, die am Montag erscheint, geht es ebenfalls ausführlich um die Themen Energiekrise und Ersatzversorgung. Sie erfahren dort unter anderem mehr zur Rechtsauffassung des VKU sowie zur Positionierung einzelner Stadtwerke. Zum Abo geht's hier.



