
Gastbeitrag von:
Dave Welmert,
Leiter Politik & Kommunikation
Vedec – Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. November 2024 ist unklar, wie es mit der Kundenanlage weitergeht. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83/20, RdE 2023, 242). Dieser stuft zentrale Kriterien aus der Definition in § 3 Nr. 24a und 24b EnWG als nicht vereinbar mit der EU-Elektrizitäts-Binnenmarktrichtlinie von 2019 ein.
Nun sorgt auch der Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs (Az.: EnVR 83/20) für große Verunsicherung. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eines Energieversorgers wirft grundlegende Fragen auf – insbesondere, ob Betreiber von Kundenanlagen künftig als Netzbetreiber gelten müssen. Für viele Mieterstrom- und Quartiersprojekte wäre das eine Zäsur.
Kundenanlage oder Energieversorgungsnetz
Zahlreichen Mieterstrommodellen droht das Aus. Der Hintergrund: Die bisher als Kundenanlagen betriebenen Versorgungsstrukturen könnten künftig als regulierte Netze eingestuft werden – mit weitreichenden Folgen für Betreiber und Mieter:innen. Ohne schnelle politische Klärung droht für viele Tausende Haushalte der Rückfall in die teurere Versorgung über das öffentliche Netz. Allein die Mitgliedsunternehmen des Verbandes für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. betreiben schätzungsweise 3000 Kundenanlagen in Deutschland und versorgen damit mehrere zehntausende Haushalte mit günstigem Strom aus Erneuerbaren Energien.
Der Begriff der Kundenanlage ermöglicht seit seiner Einführung im Jahr 2011 unkomplizierte und von Netzentgelten sowie der Stromsteuer befreite dezentrale Stromlösungen für viele Tausende Haushalte. Der aus sogenannten Kundenanlagen gelieferte Strom wird durch Photovoltaik oder KWK-Anlagen vor Ort erzeugt und überwiegend vor Ort durch die angeschlossen Wohneinheiten verbraucht.
Mit seiner Vorlagefrage an den EuGH hat der BGH im laufenden Prozess (siehe oben) seine europarechtlichen Zweifel zur Auslegung des deutschen Kundenanlagenbegriffs nach Art. 2 Nr. 28 EltRL prüfen lassen. Im Ergebnis gilt eine richtlinienkonforme Auslegung. Eine Kundenanlage ist nach dem BGH-Beschluss vom 13. Mai nur dann gegeben, wenn sie kein Verteilnetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Das BGH-Urteil (BGH, 13.05.25 [EnVR 83/20]) gilt nur inter partes, also zwischen beiden Parteien und hat damit keine direkte Auswirkung auf andere Versorgungslösungen.
Auch das EuGH-Urteil vom 28. November 2024 bringt keine sogenannte Normenverwerfungskompetenz mit sich. Dennoch sind deutsche Gerichte und Behörden dazu angehalten, über den Vorlage-Fall hinausgehende gleichgelagerte Fälle unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Argumentationsgrundlage zu behandeln. Dieser richtungsweisende Gerichtsentscheid des BGH wird künftige Gerichte in der Rechtsprechung besonders beeinflussen. Damit droht die Dekarbonisierung des Stromsektors ins Stocken zu geraten. Denn insbesondere in den letzten zehn Jahren wurden auf der Grundlage des § 3 Nr. 24 a und b EnWG Tausende regenerative Stromversorgungslösungen realisiert.
Breite Betroffenheit: Vollbremsung für erneuerbare Energien
Unterschiedliche Segmente und Abnehmergruppen wären stark vom Wegfall des Status "Kundenanlage" betroffen. Dazu zählen nicht nur die in der Wohnungswirtschaft etablierten Mieterstromlösungen in Mehrfamilienhäusern oder Quartieren, sondern auch die Standortversorgung von Industrieunternehmen, Gewerbeimmobilien, dem Handel sowie vielen Gesundheitsimmobilien – etwa Krankenhäusern und Altenheimen. Für viele Mieter:innen sind höhere Stromkosten um die 5 ct/kWh zu erwarten, sollte die jahrelang erfolgreiche Kundenanlagenlösung keine Zukunft haben. Auch der Wärmepreis kann in einigen betroffenen Objekten steigen, wenn der elektrische Anteil aus dem BHKW nicht lokal genutzt werden kann. Betriebe in der Industrie rechnen mit einer zusätzlichen Belastung von bis 20 Prozent pro Standort. Darunter wird auch die Wettbewerbsfähigkeit leiden.
Für die Anlagenbetreiber im wohnungswirtschaftlichen Kontext ergeben sich darüber hinaus weitere mögliche Folgen. Neben Strom- und Energiesteuer ist der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag, die Einspeisevergütung oder der KWK-Zuschlag fraglich.
Konsequenz: Bürokratiewelle durch Berichtspflichten und Anforderungen
Energiedienstleister und Stadtwerke rechnen bereits mit jährlichen Zusatzkosten in sechs- bis siebenstelliger Höhe, sollte die Auslegung des jüngsten BGH-Urteils in künftigen Gerichtsfällen zu einem ähnlichen Ergebnis kommen. Denn der Personalaufwand, um den drohenden Betriebspflichten und Netzanforderungen gleichzukommen, ist erheblich. Ferner fallen neben den Personalkosten zusätzliche Kosten für die Kalkulation der Netzentgelte sowie für die Abrechnungsumstellung und dem Einsatz neuer Zähl- und Messgeräte an.
Auch Folgefragen sind derzeit kaum zu beantworten. Wer trägt beispielsweise die Investition für neue Zähltechnik? Ist es der Netzbetreiber aus dem vorgelagerten Netz oder der ehemalige Betreiber der Kundenanlage, der künftig als Verteilnetzbetreiber auftreten müsste? Unklar bleibt zudem, wie sich die BNetzA verhält, wenn sukzessive mehrere Zehntausend Verteilnetzbetreiber in den Markt und bestehende Strukturen eintreten.
Reaktionen im Markt: Vorgehen einzelner Kundenanlagenbetreiber
Trotz der derzeit fehlenden Rechtssicherheit lassen sich im Markt unterschiedliche Verhaltensmuster unter den Betreibern von Kundenanlagen beobachten. Einige Akteure verzichten vorerst auf die Umsetzung von Quartierslösungen mit einem zentralen Netzverknüpfungspunkt über mehrere Gebäude hinweg, bis eine rechtliche Klärung erfolgt. Andere realisieren entsprechende Projekte – allerdings mit einer Genehmigung unter Vorbehalt durch den vorgelagerten Verteilnetzbetreiber. Oder der Gebäudeeigentümer ist während der Laufzeit des Vertrages mit einem Energiedienstleister (z.B. Contracting) Eigentümer der Leitungsinfrastruktur und kümmert sich um deren Wartung, während der Energiedienstleister weiterhin für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage verantwortlich bleibt.
Klarheit schaffen, Eckpfeiler der Energiewende sichern
Für die Branche hat es oberste Priorität, Rechtssicherheit für alle Bestandsprojekte zu erlangen. Ohne klare Übergangsregelungen drohen Rückbau oder Umstrukturierung bereits bestehender Anlagen – ein erheblicher bürokratischer Aufwand, der dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen, widerspricht. Zudem sind rechtssichere Leitplanken für alle künftigen beziehungsweise in Planung befindlichen Kundenanlagen zu erarbeiten. Etwas Hoffnung macht die Randnummer 29 aus dem BGH-Urteil vom 13.05.25 (EnVR 83/20).
Ferner gilt es, die Mieterpartizipation zu sichern. Das politische Ziel, Mieter:innen durch vergünstigten, netzentgeltfreien Strom an der Energiewende teilhaben zu lassen, wird durch die neue Rechtsauslegung ausgebremst.
Das Hausverteilnetz muss auch künftig als Kundenanlage betrieben werden können, um die kostengünstige Vor-Ort- beziehungsweise Mieterstromlösung weiterhin aufrecht zu erhalten. Dazu gilt es, zügig einen neuen § 3 Nr. 24 c EnWG zu schaffen, der die Hausverteilanlage absichert. Für gebäudeübergreifende Konzepte, wie Quartiere, braucht es rasch neue, rechtssichere Regelungen.



