Im Bitburger Land wird bald jede Menge Sonnenstrom geerntet.

Im Bitburger Land wird bald jede Menge Sonnenstrom geerntet.

Bild: © Trianel

Nicht selten stellt sich der Abschluss von Pachtverträgen mit Eigentümer:innen zur Sicherung von Flächen zum Zweck der Verlegung von externen Kabeltrassen aus verschiedenen Gründen als schwer oder sogar unmöglich dar. Umfangreiche und aufwändige Umplanungen sind die Folge, verbunden mit hohen Mehrkosten und Zeitverlusten.

Vor dem Hintergrund der erforderlichen Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien kann es sich in solchen Fällen für Projektentwickler:innen lohnen, die „klassische“ Flächensicherung zu verlassen und sich mit der Möglichkeit einer Durchörterung eines Grundstücks ohne den Abschluss eines Pachtvertrages zu beschäftigen.

Einschränkung des Eigentumsrechts

Bei der Durchörterung werden Leitungen und Kabel - grob gesagt - unterirdisch durch Bohrungen verlegt, so dass ein Ausheben von Gräben nicht notwendig wird. Technisch können so Bohrungen von mehreren hundert Metern durchgeführt werden. Das BGB bietet in § 905 S. 2 die Möglichkeit, Grundstücke ohne den Willen der Eigentümer:innen zur unterirdischen Verlegung z.B. einer Kabeltrasse zu nutzen. Wie so oft, liegt hier aber die Herausforderung im Detail.

§ 905 S. 2 BGB schränkt das sich auch auf das Erdreich unter der Erdoberfläche erstreckende Eigentumsrecht ein. Die Nutzung eines Grundstücks ist auch ohne den Abschluss eines Pachtvertrages zulässig, wenn diese Nutzung in einer solchen Tiefe stattfindet, dass Eigentümer:innen kein schutzwürdiges vermögensrechtliches oder immaterielles Interesse an einer „ungestörten Grundstücksnutzung“ mehr zusteht. Im Umkehrschluss gilt aber: Solange dieses Interesse vorliegt, steht den Eigentümer:innen ein Abwehranspruch zu. Dieser kann im worst case dazu führen, dass ein bereits verlegtes Kabel wieder entfernt werden muss. Möglicherweise auch Jahre später.

Durchörterung zumindest in Einzelfällen eine Alternative zur Flächensicherung

Das Problem an der Sache: Ob dieses schutzwürdige Interesse der Eigentümer:innen besteht oder nicht, müssen diejenigen nachweisen, die auf das Grundstück einwirken – also diejenigen, die das Kabel verlegen. Dabei sind nicht nur die gegenwärtigen Interessen der Eigentümer:innen zu berücksichtigen, sondern auch künftige Interessen. Hinzu kommt, dass es keine allgemein für alle Eigentümer:innen gültige Tiefe unter der Erdoberfläche festgelegt ist, ab der ihr Interesse an einer „ungestörten Grundstücksnutzung“ stets ausgeschlossen werden kann. Somit erscheint die Durchörterung nicht mehr ganz so naheliegend, wie es den ersten Anschein hatte.

Dennoch lassen sich, trotz dieser unbestreitbar hohen Hürden anhand der vorhandenen Rechtsprechung, zumindest vorsichtig, positive Aussagen treffen, die die  Durchörterung zumindest in Einzelfällen zu einer Alternative machen. So sind in der Vergangenheit unterirdische Nutzungen von Grundstücken ohne das vorherige Einverständnis der Eigentümer:innen von Gerichten insbesondere dann als zulässig bewertet worden, wenn sie in einer Tiefe stattfanden, die unterhalb von möglicherweise bereits verlegten Kabeln oder Leitungen lagen, sodass diese jedenfalls nicht beeinträchtigt werden konnten. Auch bei Grundstücken, bei denen künftige Nutzungen (insbesondere Bebauungen) ohnehin bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnten, wurden Durchörterungen als zulässig erklärt. Zum Beispiel bei einer Nutzung des Grundstücks als Wirtschaftsweg oder bei Nutzungen des Grundstücks für eine Bahntrasse. Ein schutzwürdiges Interesse der Eigentümer an ungestörter Grundstücksnutzung war in diesen Fällen entsprechend zu verneinen.

Gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden

Eine streitige Auseinandersetzung sollte man dennoch – wenn möglich – vermeiden. Denn der vermeintliche Zeitgewinn kann durch ein langwieriges Verfahren vor Gericht schnell wieder zunichte gemacht werden. Insofern wäre eine konfliktfreie Durchörterung auf Grundlage des § 905 S. 2 BGB unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben in der Praxis wohl am ehesten in solchen Fällen denkbar, in denen Eigentümer:innen trotz aller Bemühungen nicht auffindbar sind oder in denen z.B. große Erbengemeinschaften zwar grundsätzlich keine Einwände gegen die Grundstücksnutzung haben, eine vertragliche Einigung aber dennoch nicht möglich ist. Alternativ kann sich § 905 S. 2 BGB aber auch schlicht für Verhandlungen mit den Eigentümer:innen anbieten, um deren grundsätzliche Verhandlungsbereitschaft möglicherweise zu steigern.

Sollte man sich für eine Nutzung der Durchörterung entscheiden, muss über die vorstehend beschriebenen Hürden hinaus noch an zwei weitere wichtige Aspekte gedacht werden: Zum einen ermöglicht § 905 S. 2 BGB zwar gegebenenfalls die unterirdische Nutzung eines Grundstücks. Keinesfalls jedoch berechtigt die Vorschrift, dieses Grundstück zu betreten und die Bohrungen von dort aus vorzunehmen. Insofern müssten trotz allem mindestens zwei Grundstücke gesichert werden. Nämlich das Grundstück, von dem die Bohrung starten soll und das Grundstück, an dem die Bohrung endet. Zum anderen können bei Durchörterungen neben den zivilrechtlichen Aspekten auch öffentlich-rechtliche Aspekte relevant werden. Denn ab einer gewissen Tiefe unter der Erdoberfläche kann eine Bohrung, beispielsweise durch die Berührung von Grundwasser, als Eingriff in die Natur gewertet werden. Ein solcher wäre naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. (Peter Meisenbacher/hcn)

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