Von Andreas Baumer
Die Reform der Strom- und Gasnetzregulierung geht in die nächste Runde. Am Mittwoch startete die Bundesnetzagentur die Konsultation mehrerer Entwürfe, die Änderungen von der Regulierungsperiode über die Kapitalverzinsung bis hin zum Effizienzvergleich vorsehen. Die Entwürfe folgen dabei in weiten Teilen den Vorschlägen, die die Netzagentur bereits im Januar veröffentlicht hatte. Ein Überblick:
Verkürzung der Regulierungsperiode
Hier bleibt es dabei, dass die kommende Regulierungsperiode noch einmal fünf Jahre dauern soll. Erst dann soll sie auf drei Jahre verkürzt werden. Dies gilt als Zugeständnis der Bundesnetzagentur an die Netzbetreiber. Die kommende Regulierungsperiode im Gasbereich beginnt 2028. Im Strombereich ist es 2029 so weit. Für die Übergangsperiode ist für die Stromverteilnetzbetreiber im Regelverfahren eine jährliche Anpassung der Betriebskosten über ein gesondertes Instrument vorgesehen.
Dass dies nur für Unternehmen im Regelverfahren gilt, nicht aber für Stromnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren sowie für alle Gasnetzbetreiber, stößt in der Energiebranche auf Kritik. Zur Einordnung: Gasverteilnetzbetreiber mit weniger als 15.000 Kunden sowie Stromverteilnetzbetreiber mit weniger als 30.000 Kunden dürfen bislang ein vereinfachtes Verfahren wählen.
Für Kerstin Andreae, Chefin des Energieverbands BDEW, ist diese Ungleichbehandlung "völlig unverständlich". Dies werde als "Feigenblatt" vorgeschoben, um die aus ihrer Sicht massiven Verschlechterungen zu kaschieren. "Dabei werden auch noch kleinere Netzbetreiber bewusst ausgespart, benachteiligt und durch die die Hintertür Strukturpolitik betrieben", teilte sie per Presseaussendung mit.
Grundsätzlich lehnen die führenden Energieverbände BDEW und VKU die Verkürzung der Regulierungsperiode ab. "Das bedeutet nicht mehr Effizienz, sondern mehr Bürokratie – für Unternehmen wie für die Bundesnetzagentur", findet VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Aus seiner Sicht entsteht dadurch "ein Bürokratiemonster, das Ressourcen bindet und die Energiewende ausbremst."
Kapitalverzinsung
Laut Netzagenturplänen soll die Kapitalverzinsung auf Grundlage des sogenannten gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatzes ermittelt werden. Das Schlagwort dafür heißt Wacc. Das soll es für Investoren einfacher machen, in deutsche Netze zu investieren. Der BDEW bezeichnet dies als "sachgerecht". Für den Gasbereich soll der Kapitalkostenabzug entsprechend den Sonderregelungen aus der Festlegung Kanu 2.0 jährlich neu bestimmt werden.
Effizienzvergleich und Xgen
Auch künftig soll es einen allgemeinen sektoralen Produktivitätsfaktor, Xgen genannt, und einen Effizienzvergleich geben. Um den effizienten Einsatz von Redispatch anzureizen, sollen die Kosten in den Effizienzvergleich einbezogen werden. Neu ist laut Bundesnetzagentur das Element der Energiewendekompetenz neben dem gewohnten Qualitätselement.
Die Anwendung des Verbraucherpreisindexes (VPI) und des Produktivitätsfaktors soll künftig nur noch in Bezug auf Betriebskosten erfolgen, um eine doppelte Inflationierung der Kapitalkosten zu vermeiden. Für den Verbraucherpreisindex soll das Ist-Kosten-Prinzip weiterhin gelten.
Auf Kritik stieß der Vorstoß der Bundesnetzagentur, die Schrauben beim Einbezug von Personalkosten in den Effizienzvergleich anzuziehen. Manche Ausgaben wie Lohnzusatzleistungen oder Betriebskindertagesstätten erfüllten wichtige gesellschaftliche Funktionen und sollten deshalb nicht dem reinen Effizienzdruck unterliegen, warnt der VKU. "Die Bundesnetzagentur sollte daher prüfen, ob diese Kosten weiterhin im regulierten Kostenrahmen berücksichtigt werden können."
Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten
Der Katalog sogenannter dauerhaft nicht beeinflussbarer Kosten soll in in der entsprechenden Festlegung neu begründet werden. So sollen künftig vorgelagerte Netzentgelte, Kosten für Versorgungsleistungen und Pflichtkostenübernahmen von Verteilnetzbetreibern für den Smart-Meter-Rollout als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anerkannt werden. Der Stichtag für Versorgungsleistungen soll zugunsten der Netzbetreiber entfallen.
Vereinfachtes Verfahren für Netzbetreiber
Die Bundesnetzagentur will am Wahlrecht für ein vereinfachtes Verfahren für mittelgroße Netzbetreiber festhalten. Zusätzlich will sie ein Verfahren für Kleinstnetzbetreiber mit einem Kostenvolumen von weniger als 500.000 Euro schaffen.
Noch einmal zur Einordnung: Gasverteilnetzbetreiber mit weniger als 15.000 Kunden sowie Stromverteilnetzbetreiber mit weniger als 30.000 Kunden dürfen bislang ein vereinfachtes Verfahren wählen.
Gesamtbetrachtung aus Sicht der Energieverbände
VKU-Hauptgeschäftsführer Liebing hatte für Wirbel gesorgt, als er die geplante Netzreform der Bundesnetzagentur im ZfK-Interview als "toxischen Cocktail" bezeichnet hatte. Die Ersteinschätzung der neuen Entwürfe fiel erneut überwiegend negativ aus. "Die regulatorischen Stellschrauben werden weiter zu Lasten der Netzbetreiber angezogen", bilanzierte Liebing. "Das schwächt ihre finanzielle Basis und erschwert erheblich die Umsetzung der Energiewende vor Ort."
Insgesamt kritisch äußerte sich auch BDEW-Chefin Kerstin Andreae. Aus ihrer Sicht sei es "umso erstaunlicher", dass zentrale Regelungen stur weiterverfolgt würden, obwohl die Netzbetreiber nachgewiesen hätten, dass diese zur Schwächung der Investitionsfähigkeit der Unternehmen führten. "Ein Sparprogramm bringt keine Innovations- und Investitionskraft hervor und ist daher angesichts der Fülle der notwendigen Veränderungen bei den Netzen der falsche Weg."
Weiteres Vorgehen
Alle Interessengruppen haben bis zum 30. Juli Zeit, zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Weitere Entwürfe will die Bundesnetzagentur in der übernächsten Woche (30. Juni bis 4. Juli) veröffentlichen. Diese behandeln Methodenfestlegungen zur Kapitalverzinsung, zum Effizienzvergleich und zum Produktivitätsfaktor.
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