Die Stadtwerke Stuttgart sollen bis 2035 pro Jahr rund 1,7 Mrd. kWh Ökostrom aus eigenen Anlagen produzieren.

Die Stadtwerke Stuttgart sollen bis 2035 pro Jahr rund 1,7 Mrd. kWh Ökostrom aus eigenen Anlagen produzieren.

Bild: © Soonthorn/AdobeStock.com

Der Ökostromanbieter Lichtblick hat gemeinsam mit 25 weiteren Betreibern von Solar-, Wind- und Biomassekraftwerken beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen die Erlösabschöpfung eingelegt. Es handele sich um eine „unzulässige Sonderabgabe“, heißt es in der Beschwerdeschrift der Rechtsanwaltssozietät Raue. Die Abschöpfung verletze die Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie der betroffenen Unternehmen.

„Es ist sinnvoll, dass die Bundesregierung Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiekosten entlastet. Und es ist sinnvoll, Stromerzeuger an der Finanzierung der Entlastung zu beteiligen. Die Erlösabschöpfung ist jedoch das falsche Instrument“, erklärt Markus Adam, Chefjurist von Lichtblick. Sie verletze die Grundrechte der abgeschöpften Unternehmen und bremse die Energiewende. „Eine Übergewinnsteuer, wie sie auch von der Öl- oder Kohlebranche erhoben wird, wäre auch für Ökostromerzeuger der angemessene und rechtssichere Weg“, so Adam weiter.

Die Bundesregierung hat die Abschöpfung mit dem Gesetz zur Strompreisbremse (StromPBG) eingeführt. Seit Dezember 2022 werden die Einnahmen von Wind-, Solar- und Biomassebetreibern nach einem komplexen Schlüssel abgeschöpft, um die Preisbremse mitzufinanzieren. Dabei werden überwiegend fiktive Erlöse angenommen. Die Regelung könne bei besonders hohen Börsenpreisen dazu führen, dass die gesamte EEG-Vergütung einer Anlage wieder abgeschöpft werde, so die Beschwerdeführer.

Abschöpfungsbetrag kann höher als die Erlöse sein

„Für den einzelnen Anlagenbetreiber kann dies je nach Großhandelspreisen zu Abschöpfungsbeträgen führen, die noch oberhalb seiner Erlöse liegen“, heißt es in der Beschwerdeschrift.

„Während Steuern nur auf Gewinne anfallen – also auf die Differenz zwischen realen Einnahmen und Ausgaben – schöpft der Gesetzgeber bei Stromerzeugern fiktive Einnahmen ohne Rücksicht auf die Ausgaben ab. Dieser Eingriff ist finanzpolitisch einmalig“, erläutert Adam. 

Ausnahmeregelung für Elektrolyseure wird geprüft

In vielen Fällen führe der Eingriff dazu, dass insbesondere Solar- und Biomasseanlagen nicht wirtschaftlich weiter betrieben werden könnten oder ganze Geschäftsfelder bedroht seien. So sei der Markt für Direktlieferverträge (PPA) für den Abschöpfungszeitraum eingebrochen. Das ist auch der Grund, warum beispielsweise die aktuell bayernweit größte Wasserstoffproduktion in Wunsiedel nach wie vor auf Eis liegt, erst in der vergangenen Woche hatten die Stadtwerke Wunsiedel hier erneut an das Bundeswirtschaftsministerium appelliert, eine Ausnahmeregelung zu schaffen.

„Die Evaluation der ersten praktischen Erfahrungen mit den Energiepreisbremsengesetzen laufen. Dabei ist auch eine mögliche Ausnahmeregelung für die Erlösabschöpfung bei Stromlieferungen für Elektrolyseure ein Thema“, hieß es Ende vergangener Woche auf ZfK-Anfrage vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

"Die Erlösabschöpfung ist ein schwerer politischer Fehler"

Auch die fehlende Begrenzung der Erlösabschöpfung auf den tatsächlichen Finanzbedarf sei rechtswidrig, heißt es weiter in der Beschwerdeschrift. Nach Aussagen von Bundesfinanzminister Lindner rechne die Regierung statt mit ursprünglich geplanten 43 nur noch mit 1,4 Milliarden Euro Kosten für die Strompreisbremse.

Zwar hat Bundeswirtschaftsminister Habeck angekündigt aufgrund der Entspannung an den Großhandelsmärkten die bis zum 30. Juni 2023 laufende Abschöpfung nicht zu verlängern, doch die Beschwerdeführer wollen jetzt eine „verfassungsrechtliche Grundsatzfrage“ geklärt wissen. „Die Erlösabschöpfung ist ein schwerer politischer Fehler, der sich nicht wiederholen darf. Der Staat hat mit dem Steuerrecht ein starkes und ausreichendes Instrument, um Unternehmen an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen“, erläutert Adam. 

Lichtblick fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, die Erlösabschöpfung mit sofortiger Wirkung zu beenden. (hoe)

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