Strom- und Gasversorger müssen bei Preisanpassungen die jeweiligen Preisbestandteile transparent gegenüberstellen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt, wie die Verbraucherzentrale NRW am Dienstag bekanntgab. Die Urteile sind hier und hier einsehbar.
Demnach gilt dieses Prinzip nicht nur für Grundversorgungs-, sondern auch für Sonderverträge. Auch das 2021 novellierte Energiewirtschaftsgesetz ändere daran nichts, stellte die Verbraucherzentrale klar. Das heißt, dass auch künftige Preisänderungsschreiben die einzelnen Preisbestandteile transparent gegenüberstellen müssen.
Unterschiede bei Strom- und Gasverträgen
Die Gegenüberstellungspflicht bezieht sich bei Strom auf alle Preisbestandteile, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind. Auch Entgelte, Ablagen und Umlagen sind eingeschlossen.
Bei Gasverträgen hingegen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen.
Verbraucherzentrale NRW klagt
Die vom Bundesgerichtshof behandelten Fälle liegen bis zu sechs Jahre zurück. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW nach eigenen Angaben gegen die Energieversorger Strogon und die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft, die Energie unter dem Markennamen Immergrün vertreibt. (aba)



