Von der Corona-Krise sind auch Stadtwerke, Energieversorgungsunternehmen (EVU) sowie Bäder- und ÖPNV-Gesellschaften betroffen. Es steht zu befürchten, dass Forderungen und Ansprüche durch die Kunden nicht oder nur teilweise beglichen werden. Aufgrund der Reduzierung der Leistungen des ÖPNV und der Schließung von Bädern drohen zusätzlich erhebliche Einnahmeausfälle. Insoweit ist ein krisenbedingtes Liquiditätsmanagement unabdingbar.
Aktuell hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Erlass über steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten aufgrund der vom Coronavirus verursachten wirtschaftlichen Schäden veröffentlicht.
Zudem wurden gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen veröffentlicht. Das erklärte Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, um durch die Krise zu kommen.
Folgende Maßnahmen wurden von den obersten Finanzbehörden beschlossen:
- Zinslose Stundung fälliger Steuerzahlungen
- Anpassung von Ertragsteuervorauszahlungen
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen.
Alle Finanzämter werden angewiesen, großzügig und unbürokratisch mit diesen Anträgen umzugehen. Auch die Zollverwaltung hat Erleichterungen erlassen, so dass auch Anpassungen der Vorauszahlungen bei der Strom- und Energiesteuer möglich sein dürften.
Viele Finanzverwaltungen haben auch bereits zugesagt, die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer auf Null herabzusetzen.
Die Nutzung dieser verschiedenen Möglichkeiten durch Stadtwerke, EVU, Bäder- und ÖPNV-Gesellschaften können als liquiditätssichernde Maßnahmen in der aktuellen Krisensituation sinnvoll und zielführend sein. Aber auch weitere individuelle steuerliche Maßnahmen sind denkbar.
Arnulf Starck ist seit rund 20 Jahren als Rechtsanwalt und Steuerberater für PwC tätig, wo er auch Partner ist.


