Kurzarbeitergeld noch im März? Wenn man die Erstattungsanträge richtig stellt, dann ist das möglich.

Kurzarbeitergeld noch im März? Wenn man die Erstattungsanträge richtig stellt, dann ist das möglich.

Bild: © AdobeStock/MQ-Illustrations

"In der aktuellen Situation sollten alle Unternehmen, auch die kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform, sich neben den üblichen Instrumenten insbesondere mit der Thematik Kurzarbeit auseinandersetzen." Das empfiehlt Arne Ferbeck, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei PwC Legal AG. Dies sei vor allem für die Sektoren Bäder, Freizeiteinrichtungen und ÖPNV relevant. "Gleiches wird erwartungsgemäß für alle anderen Unternehmensbereiche zeitversetzt gelten", sagt Ferbeck der ZfK.

Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kurzarbeit, die seit Anfang dieser Woche rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten sind, haben die Voraussetzungen für die Anzeige von Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht, erläutert der PwC-Experte. Zu nennen sind hier:

  • zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen
  • Erstattung auch der Sozialversicherungsbeiträge
  • keine Inanspruchnahme von negativen Zeitkonten. 

In der Regel wird Kurzarbeit über eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden, weiß der Fachanwalt. Danach ist die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

"Detailarbeit erfordert das richtige Aufsetzen der Erstattungsanträge gegenüber der Agentur für Arbeit", sagt Ferbeck. Kommunale Unternehmen sollten daher jetzt den bestehenden Arbeitsausfall prüfen, Kurzarbeit als Liquiditätssicherungsinstrument in Erwägung ziehen und die Möglichkeit nutzen, Erstattungen schon im Monat März 2020 zu erhalten. (hp)

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