Der EuGH hat damit einer von der EU-Kommission gegen Deutschland erhobenen Vertragsverletzungsklage in vollem Umfang stattgegeben und folgt einem Pläodyer seines Generanwalts vom Jahresanfang. Gerügt wird eine unzureichende Umsetzung von EU-Richtlinien im Energiewirtschaftsgesetz.
Die EU-Kommission hatte Deutschland vorgeworfen, es habe die in den Richtlinien vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeiten der Netzregulierungsbehörden (NRB) verletzt, indem es im deutschen Recht die Bestimmung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der anwendbaren Tarife, der Bundesregierung zugewiesen habe. Dieser Rüge hat der Gerichtshof nun stattgegeben.
Völlige Unabhängigkeit der Netzregulierungsbehörden notwendig
Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die völlige Unabhängigkeit der NRB notwendig ist, um zu gewährleisten, dass sie gegenüber Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Einrichtungen unparteiisch und nicht diskriminierend handeln. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass die mitgliedstaatliche Verfahrensautonomie unter Beachtung der in den Richtlinien festgelegten Ziele und Pflichten auszuüben ist. Insbesondere sind die Tarife und Berechnungsmethoden für den inländischen und den grenzüberschreitenden Handel auf der Grundlage einheitlicher Kriterien festzulegen, wie sie in den Richtlinien vorgesehen und in weiteren Rechtsetzungsakten der Union vorgegeben sind.
In Erwiderung auf das Argument Deutschlands, § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes sei gesetzgeberischer Natur, hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Arbeitsweise der Union auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht und auch Richtlinien im Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Demokratieprinzip dem nicht entgegensteht, dass es außerhalb des klassischen hierarchischen Verwaltungsaufbaus angesiedelte, von der Regierung mehr oder weniger unabhängige öffentliche Stellen gibt. Der Umstand, dass den NRB eine unabhängige Stellung zukommt, ist für sich allein noch nicht geeignet, diesen Behörden die demokratische Legitimation zu nehmen, sofern sie nicht jeder parlamentarischen Einflussmöglichkeit entzogen sind.
EuGH: Normativer Rahmen durch die EU-Ebene festgelegt
Der Gerichtshof hat betont, dass die den NRB vorbehaltenen Zuständigkeiten in den Bereich der Durchführung – und zwar auf der Grundlage einer technisch-fachlichen Beurteilung – fallen und diesen Behörden keinen Wertungsspielraum einräumen, der zu Entscheidungen politischer Art führen könnte. Im vorliegenden Fall unterliegen die NRB Grundsätzen und Regeln, die durch einen detaillierten normativen Rahmen auf Unionsebene festgelegt werden.
Damit sei nun der "Worst Case“"eingetreten, kommentierte Manuel Schrepfer, Sprecher der Kanzlei BBH das Urteil des EuGH in einer ersten Reaktion gegenüber der ZfK. BBH halte das Urteil für falsch und sieht nun den europäischen Gesetzgeber in der Pflicht, das EU-Recht zu konkretisieren. Die Bundesregierung müsse hier auf eine Novellierung drängen, teilte die Kanzlei mit.
BBH: BNetzA nicht nur Superbehörde machen
"Eine Umsetzung der Entscheidung des EuGH wirft bedeutende verfassungsrechtliche Fragen auf. Demnach wäre die Bundesnetzagentur eine Art Superbehörde, die weitgehend frei von rechtlichen Vorgaben des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers ihr Recht letztlich selbst setzen und auch anwenden würde. Die Rechtsschutzmöglichkeiten für die von der Regulierung adressierten Unternehmen würden so gegen Null tendieren", erklärte Rechtsanwalt und BBH-Partner Christian Theobald. Er bezweifelt, dass ein solches Szenario im 3. EU-Energiebinnenmarktpaket intendiert war.
BBH fordert deshalb die Klarstellung durch das Europäische Parlament und den Rat. Die Bundesregierung müsse sich für eine entsprechende Befassung stark machen. Ohne entsprechende normative Rahmenbedingungen durch den nationalen Gesetzgeber könne eine Energiemarktregulierung nicht funktionieren. Dafür seien die EU-Richtlinien zu abstrakt.
Erfolge der deutschen Energiemarktregulierung ad adsurdum geführt
"Wir brauchen jetzt eine unmissverständliche europäische Regelung, die das Zusammenspiel des nationalen Gesetzgebers und der Regulierungsbehörden klar definiert. Dies sollte im Rahmen der anstehenden Novellierung der Gasbinnenmarktrichtlinie passieren", so Christian Theobald, der darauf hinweist, dass die Auffassung des EuGH die Erfolge der deutschen Energiemarktregulierung der letzten 15 Jahre ad absurdum führt: "Es war doch gerade der Paradigmenwechsel hin zur normierend-administrierenden Regulierung durch den nationalen Gesetz-und Verordnungsgeber im Jahr 2005, der erstmalig zu einem wettbewerblichen level playing field der Strom- und Gasnetze geführt hat", sagt er.
Mit der heutigen Entscheidung setzt der EuGH laut Einschätzung von BBH eine deutliche Zäsur für die deutsche (Entgelt-)Regulierung, denn die bis dato geltenden abgestuften rechtlichen Vorgaben sind laut EuGH unzulässig. Das deutsche Regulierungssystem verstoße gegen die europarechtlich geforderte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, so lautete der zentrale Vorwurf der EU-Kommission. Das EnWG mit seinen begleitenden Verordnungen ARegV, StromNEV und GasNEV würde der Bundesnetzagentur demnach zu wenig Handlungsspielraum geben.
Drastische Auswirkungen auf den Entgeltregulierungsrahmen befürchtet
Welche Kompetenzen dem nationalen Gesetzgeber bei der Regulierung überhaupt noch zustehen und was mit den konkretisierenden Verordnungen in einem solchen Szenario passieren würde, ist laut BBH-Einschätzung zunächst offen. Die Energiebranche befürchte außerdem drastische Auswirkungen auf die Gestaltung des Entgeltregulierungsrahmens. Schon heute besitzte die Bundesnetzagentur eine weitgehende Autonomie in der Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes – mit der Konsequenz, dass die Zinssätze immer weiter heruntergeschraubt werden.
"Dieser Trend macht die Netzbetreiber fassungslos. Sie sollen einerseits ihre Netze energiewendetauglich und zukunftssicher machen, haben auf der anderen Seite aber immer weniger Budget dafür zur Verfügung. Das ist paradox", so BBH-Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rudolf Böck.
Liebing sieht Investitionssicherheit gefährdet
"Für die kommunalen Netzbetreiber bedeutet dies zusätzliche Unsicherheiten bezüglich der Planungs- und Investitionssicherheit, die für den weiteren Aus- und Umbau sowie die Digitalisierung der kommunalen Strom- und Gasnetze notwendig sind", kommentierte VKU-Chef Ingbert Liebing das Urteil.
"Welche langfristigen Folgen die Entscheidung für die Energiewirtschaft haben wird, ist noch offen. Dies hängt auch davon ab, wie der durch das Urteil entstandene Gestaltungsspielraum von Behörden und Politik in den kommenden Monaten genutzt wird", sagte BDEW-Chefin Kerstin Andreae. Klar sei jedoch, dass die Regulierungsbehörden in ihren Entscheidungen den durch die Energiewende steigenden Anforderungen an die Netzinfrastrukturen Rechnung tragen müssten.
Homann: Geltendes deutsches Recht wird in Übergangszeit weiter angewendet
"Es gilt nun, die Entscheidungsgründe sorgfältig auszuwerten. Die Bundesnetzagentur wird die Bundesregierung bei der zügigen Auswertung des Urteils unterstützen“, erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Die Bundesnetzagentur wird rechtliche Unsicherheiten in der Übergangsphase so weit wie möglich reduzieren. Wir gewährleisten Rechtssicherheit für die Investitionen, die zur Erreichung der Klimaschutzziele essentiell sind.“
Die Vorgaben europäischen Richtlinienrechts seien nur im Ausnahmefall unmittelbar anwendbar. Ein solcher Fall liege nicht vor. Bis energierechtliche Anpassungen erfolgt seien, werde die Bundesnetzagentur für eine Übergangszeit das geltende deutsche Recht weiter anwenden und auf dieser Grundlage die Spruchpraxis der Beschlusskammern und der Abteilung in Energiesachen fortführen, beispielsweise zur Anreizregulierungsverordnung und zu den Entgeltverordnungen, so Homann.
Alles andere würde laut Einschätzung der BNetzA zu einem Zustand führen, der mit den Zielsetzungen des für die Energieregulierung einschlägigen europäischen Rechts in Form von vorhersehbaren und verlässlichen Rahmenbedingungen unvereinbar wäre. So habe auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass die teilweise oder vollständige Nichtanwendung normativer Vorgaben nicht geeignet ist, einen den Richtlinienzielen entsprechenden Zustand herbeizuführen.
Nestle: Endlich Energiewende aus einem Guss gestalten und managen
"Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine weitere juristische Klatsche für die Bundesregierung. Erst in diesem Jahr war die Einführung von intelligenten Stromzählern vom Gericht gestoppt worden. Dieses Urteil des EuGH verlangt grundsätzliche Änderungen bei der Aufstellung der Bundesnetzagentur“, erklärte Ingrid Nestle, Sprecherin für Energiewirtschaft der Grünen Bundestagsfraktion:
Die Energiewende sei eine komplexe Aufgabe. Dabei hänge alles mit allem zusammen. Man könne die Frage der Netzentgelte nicht unabhängig von der Frage der Modernisierung der Netze, intelligenter Netzführung und dem Ausbau der Erneuerbaren sehen. Es sei Aufgabe der künftigen Bundesregierung dafür zu sorgen, dass die Energiewende endlich aus einem Guss, kompetent gemanagt und demokratisch kontrolliert umgesetzt wird, so Nestle.(hcn)



