Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sind auch verschiedene Erleichterungen vorgesehen, um Gremiensitzungen auch ohne satzungs- oder gesellschaftsvertragliche Grundlage nur virtuell oder im schriftlichen Verfahren durchführen zu können.
Um betroffene Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden für das Jahr 2020 substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen und Mitgliederversammlungen bestimmter Gesellschaftsformen geschaffen:
- Für die GmbH wird festgelegt, dass abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.
- Wesentliche Aspekte der vorübergehenden Erleichterungen für die Aktiengesellschaften (und auch die KGaA und SE) sind die Möglichkeit, dass der Vorstand der Gesellschaft auch ohne Satzungsermächtigung eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung ermöglichen kann, die Möglichkeit einer präsenzlosen Hauptversammlung mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt, die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.
- Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.
- Bei Vereinen ist es zukünftig möglich, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglicht, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Des Weiteren wird auch die Beschlussfassung in Textform erleichtert: Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
- Im Übrigen werden für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Die Regelungen sind in Art. 2 der oben verlinkten Formulierungshilfe zu finden. Sie sollen in einem eigenen Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie enthalten sein.
Anwendbar ist das Gesetz im Grundsatz auf Versammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden sollen. Das Gesetz soll am 25.03.2020 im Bundestag und am 27.03.2020 im Bundesrat verabschiedet werden.
Der VKU prüft ergänzend, ob auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Landesrecht (wie z.B. Zweckverbände) ähnliche Erleichterungen möglich sind und wie diese gegebenenfalls landesrechtlich herbeigeführt werden können. (amo)



