Justizia hat mittels Europäischem Gericht in erster Instanz Recht gesprochen, aber die Anwälte prüfen, ob sie dabei vielleicht etwas übersehen hat.

Justizia hat mittels Europäischem Gericht in erster Instanz Recht gesprochen, aber die Anwälte prüfen, ob sie dabei vielleicht etwas übersehen hat.

Bild: © vegefox/stock.adobe.com

Die Netzentgeltbefreiung für intensive Netznutzer in den Jahren 2012 und 2013 sind eine europarechtswidrige Beihilfe. Das hat das Europäische Gericht (EuG) entschieden und damit der EU-Kommission Recht gegeben. Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) prüft nun für 33 Mandanten den Gang zum Europäischen Gerichtshof.

Laut Netzentgeltverordnung werden stromintensive Industrieunternehmen durch individuelle Netzentgelte entlastet. Die EU-Kommission hatte 2018 entschieden, dass die Netzentgelt-Befreiungen in den Jahren 2012 und 2013 gegen das EU-Beihilferecht verstießen. Sie verpflichtete Deutschland, einen Teil der Befreiungen von den Unternehmen zurückzufordern.

Gegen den Beschluss der Kommission erhoben zahlreiche Unternehmen Nichtigkeitsklage beim EuG. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Verfahren auf Seiten der Kläger bei. Jetzt hat das Gericht in erster Instanz die Position der Kommission bestätigt.  

Die BBH-Anwälte sehen das anders. Ihrer Ansicht nach fehlt den Netzentgeltbefreiungen ganz grundsätzlich der Beihilfecharakter. „Um als Beihilfe zu gelten, müsste die Entgeltbefreiung aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Dies ist aber nicht der Fall: Es liegt hier ein Umlagemechanismus ohne relevante staatliche Einflussmöglichkeiten vor“, erläutert BBH-Partner Thies Christian Hartmann. Ähnlich habe der EuGH im Jahr 2019 argumentiert, als er dem EEG 2012 dem Beihilfecharakter absprach.

Die Anwälte wollen jetzt prüfen, ob der EuG die Sachverhalte möglicherweise fehlerhaft bewertet hat. Nötig sei jetzt eine grundsätzliche Entscheidung zur Beihilfefrage der Netzentgeltbefreiungen und Klarheit für die betroffenen Unternehmen. (wa)

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