Bild: © TransnetBW

Die Übertragungsnetzbetreiber halten eine Inbetriebnahme des geplanten Regelarbeitsmarktes (RAM) erst am 2. November dieses Jahres für realistisch. Einen entsprechenden Änderungsantrag haben sie jetzt in die Konsultation gegeben. Begründet wird die Forderung mit einer zu kurzen Umsetzungsfrist, die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte den Starttermin für den RAM ursprünglich auf den 1. Juni festgesetzt. 

"Der Aufwand und die Komplexität der zahlreichen anzupassenden und neu zu entwickelnden Prozesse sind sehr umfangreich", schreiben die ÜNB auf der Internetseite Regelleistung.net. Da die Genehmigung erst im Oktober 2019 erteilt worden sei, sei die Inbetriebnahme des RAM erst zu Anfang November 2020 umsetzbar. Die ÜNB hätten dieses Datum bereits im Stakeholderworkshop Ende Januar dieses Jahres kommuniziert und der BNetzA in einem detaillierten Bericht substantiiert erläutert.

ÜNB: "Größter Evolutionssprung im Regelreservemarkt seit 2007"

Aus Sicht der Übertragungsnetzbetreiber handelt es sich bei der Einführung des Regelarbeitsmarktes um "den größten Evolutionssprung im Regelreservemarkt seit Einführung der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2007". Die ÜNB hatten zuletzt Mitte Februar über die geplante Verschiebung informiert. Die BNetzA hatte dafür wenig Verständnis gezeigt und das Vorgehen als einen Vorstoß gegen Tenorziffer 2 eines entsprechenden Beschlusses der Beschlusskammer 6 vom zweiten Oktober vergangenen Jahres gewertet. Die ÜNB wurden daraufhin aufgefordert, die Gründe für die Verzögerung offenzulegen.

Die Bundesnetzagentur habe die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgetragene Begründung für die Verzögerung des Regelarbeitsmarktes mittlerweile sorgfältig geprüft, heißt es auf ZfK-Anfrage. Am vergangenen Freitag hat die Aufsichtsbehörde entschieden, bis zum 2. November 2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen wegen der verzögerten Einführung zu verhängen.

Zwangsgeld angedroht

Für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Regelarbeitsmarktes am 2. November 2020 für den Erbringungstag des 3. November 2020 nicht erfolge, habe die Bundesnetzagentur den Betroffenen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt vier Millionen Euro angedroht (Az.: BK6-18-004-RAM-Androhung; URL: www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2018/BK6-18-004/BK6-18-004-RAM-Androhung_beschluss.html).

Vorgabe der EU

Die Märkte für Regelleistung und Regelarbeit werden künftig getrennt. Die Bundesnetzagentur kommt damit auch Vorgaben der EU nach, diese strebt einen einheitlichen Regelenergiemarkt an. Bisher war in Deutschland eine Bezuschlagung am Leistungsmarkt Voraussetzung für die Erbringung von Regelarbeit, künftig kann Regelarbeit von sämtlichen präqualifizierten Anbietern erbracht werden und zwar – im Gegensatz zum bisherigen Ausschreibungsdesign – unabhängig von einer Teilnahme am Leistungsmarkt.

Regelleistungsmarkt als „Versicherungsprodukt“

Dem Regelleistungsmarkt kommt laut Bundesnetzagentur in Zukunft eine geänderte Funktion zu. Dort bezuschlagte Gebote dienen als „Versicherungsprodukt“. Sie stellen sicher, dass genügend Regelreserve zur Verfügung steht, wenn der Regelarbeitsmarkt beispielsweise wegen technischer Probleme ausfällt. (hoe)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper