Frau Schober, in das BImSchG wird ein neuer Paragraf 16b eingefügt. Er soll dem Windenergieausbau neuen Schub verleihen. Was steht in dem Paragraf genau drin und für wen?
Der neue § 16b BImSchG enthält Vorhaben für Repowering-Vorhaben „auf Antrag des Vorhabenträgers im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens“. § 16b gilt für „den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage“. Bei vollständigem Austausch muss die neue Anlage zwei Jahre nach dem Rückbau errichtet werden im Abstand von höchstens dem Doppelten der Gesamthöhe der Neuanlage.
Auf Antrag wird im Änderungsgenehmigungsverfahren künftig nur geprüft, was sich im Vergleich zum Ist-Zustand nachteilig auswirken kann. Öffentlich-rechtliche Normen wie Artenschutz und Bauplanungsrecht sind dagegen weiterhin voll prüfen. Beim Artenschutz gilt die Altanlage als Vorbelastung. Bei Kompensationen für Eingriffe in das Landschaftsbild sind die für die Altanlage geleisteten Kompensationen abzuziehen. Eine Überschreitung der Werte der TA-Lärm ist unschädlich, sofern die neue Anlage nicht lauter als die alte und auf dem Stand der Technik ist.
Die Branche pocht schon lange auf Erleichterungen bei der Flächenverfügbarkeit. Gibt es hier Fortschritte?
Leider nein. Ein Kernproblem beim Repowering, die fehlende Flächenverfügbarkeit, hat der Gesetzgeber nicht angetastet. Nachdem das Planungsrecht kaum europarechtlich geprägt ist, hätte hier Spielraum für Änderungen der bauplanungs- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften zur Erleichterung des Baus von Windenergieanlagen bestanden, der leider nicht genutzt wurde.
Enttäuschend ist auch: Der Artenschutz erfährt zwar vordergründig Erleichterungen durch die Berücksichtigung des Bestandsparks als Vorbelastung, ist jedoch auch künftig voll zu prüfen. Bestandsbelastungen sind einzustellen, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Teil des Grundrisikos. Erleichterungen sind hier daher nicht zu erwarten.
Langwierige Genehmigungsverfahren sind ein weiterer Hemmschuh. Werden sie künftig abgekürzt?
Die langwierigen Genehmigungsverfahren werden sich durch den neuen § 16b BImSchG kaum abkürzen lassen. Immerhin soll der Erörterungstermin entfallen. Positiv hervorzuheben ist die Klarstellung, dass im vereinfachten Verfahren über eine öffentliche Bekanntmachung die Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden können. Das gibt mehr Planungssicherheit. Warum dies nur für Repowering gelten soll, bleibt indes unklar.
Hinzu kommt: Vieles in der Neuregelung ist nicht schlüssig. So ist nicht eindeutig, wann der § 16b überhaupt greift. Der Repowering-Begriff ist sehr weit gefasst. Soll für jede auch nur kleine Nachrüstung eine Änderungsgenehmigung nötig und keine Anzeige mehr möglich sein? Irritierend ist auch das Antragserfordernis. Sprachlich legt § 16b Abs. 1 BImSchG nahe, dass der Antrag des Vorhabenträgers das spezifische Regelungsregime des § 16b BImSchG auslöst. Doch was gilt bei fehlendem Antrag?
Für Betreiber verwirrend ist zudem: § 16b ist eine Sonderregel zu § 16, der wiederum die Erstgenehmigung des § 6 BImSchG ergänzt, wobei § 16b nicht einmal in denselben Fällen anwendbar ist wie § 16 BImSchG. Das ist zu kompliziert. Fehler im Genehmigungsverfahren sind so vorprogrammiert.
Ihr Fazit?
Die Vorteile sind doch recht überschaubar. Ausdrücklich zu begrüßen sind die Anrechnung der Altanlage beim Lärm und der Kompensation für Eingriffe ins Landschaftsbild. Allerdings: Müsste dies nicht für jegliche Eingriffe gelten? Insofern bleibt zu hoffen, dass der neue § 16b BImSchG nur der erste Schritt von Maßnahmen zur erleichterten und rechtssicheren Zulassung von Windenergieanlagen ist. Nur so kann man dem Ziel, dem Repowering über die formalen Anforderungen der EE-RL hinaus Vorschub zu leisten, auch tatsächlich ein gutes Stück näher kommen.
Die Fragen stellte Hans-Christoph Neidlein



