In einem ZfK-Interview hat Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Michael Poullie Thesen aufgestellt, die darin münden, einen Bilanzskandal bei der Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse nach Paragraf 6b des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 6b EnWG) aufgedeckt zu haben. Letztlich wird auch eine Akzeptanz seitens der Bundesnetzagentur unterstellt, mit der Konsequenz der Gewährung erhöhter Netzentgelte. Die in diesem Interview getätigten Äußerungen möchten wir dergestalt nicht im Raum stehen lassen.
Die in dem Interview getroffene Kernaussage bezieht sich darauf, dass die Aggregation der Tätigkeitsabschlüsse nicht zum Gesamtabschluss führen würde. Dieses würde fundamentalen Bilanzierungsgrundsätzen widersprechen. Die Ursache wird insbesondere aus der Bildung sachlich nicht gerechtfertigter aktiver und passiver Ausgleichsposten im Rahmen der Tätigkeitsabschlüsse verortet.
Verzicht auf übertriebene Regelung
Nachfolgend erfolgt eine kurze Darstellung, warum die Tätigkeitsabschlüsse in der aufgestellten Form richtig sind und warum die hieraus vermuteten Konsequenzen auf die Netzentgelte nicht eingetreten sind. Auf eine schwer nachvollziehbare tiefergehende Fachdiskussion verzichten wir.
In der Bundesrepublik Deutschland insgesamt als auch in der Branche der Energieversorgungsunternehmen wird seit Jahren der erhebliche Verwaltungsaufwand, verursacht durch unterschiedliche nationale und internationale gesetzliche Rahmenbedingungen kritisiert. Bei der Implementierung der buchhalterischen Entflechtung im Rahmen des § 6b EnWG hat der Gesetzgeber zum Wohle der Branche ausnahmsweise auf eine übertriebene Regelung dergestalt, dass für die einzelnen Segmente getrennte Rechnungslegungskreise aufzubauen sind, verzichtet.
Danach erfolgt die Ableitung des Segmentabschlusses aus dem Gesamtabschluss teilweise durch direkte Zuordnung, teilweise aber auch durch Schlüsselung. Diese Vereinfachung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Wir erinnern uns in diesem Zusammenhang beispielsweise an den Aufwand zur Einführung des sogenannten Zwei-Mandanten-Modells mit erheblichem Aufwand für die Netzbetreiber ohne erkennbaren Nutzen für Unternehmen und Verbraucher.
Vereinfachung ja, Manipulation nein
Die Systematik der Ableitung der Segmentabschlüsse sowie die Entstehung von Ausgleichsposten ist absolut logisch, da es von Jahr zu Jahr insbesondere durch Schlüsselung zu (unbedeutenden) Verschiebungen von Vermögen/Schulden zwischen den Segmenten kommt. Ob diese Verschiebung nun als gesonderter Posten auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz oder durch Verrechnung mit dem Eigenkapital abgebildet werden soll, soll an dieser Stelle zunächst dahinstehen. Der beschriebene Effekt ist logische Konsequenz einer Vereinfachungsregelung und nicht Gegenstand einer Bilanzmanipulation.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein positiver Effekt zugunsten eines Netzbetreibers im Rahmen der Regulierung durch Eliminierung eines Aktivpostens ohnehin nicht stattfindet (so auch die Stellungnahme der Bundesnetzagentur). Diese weist in Ihrer Stellungnahme zum Artikel darauf hin, dass unabhängig vom bilanziellen Ausweis regulatorisch nicht unterschieden wird. Zitat: "Es wurde nicht unterschieden, ob ein Ausgleichsposten im Eigenkapital verrechnet oder aber als gesonderter Posten im Fremdkapital ausgewiesen wurde. Die Bundesnetzagentur hat den Posten in beiden Fällen als eigenkapitalminderndes Abzugskapital berücksichtigt."
Man kann trefflich darüber streiten, ob dieses Handeln zum Nachteil der Netzbetreiber tatsächlich gerechtfertigt ist. Die Diskussion erübrigt sich mit Einführung des neuen Regulierungsrahmens, da dann das Umlaufvermögen – das würde auch den bisherigen aktiven oder passiven Ausgleichsposten betreffen – ohnehin in einem pauschalierten Verfahren ermittelt wird.
Insgesamt ist Folgendes festzuhalten. Die bisherige Methode zur Aufstellung der Segmentabschlüsse beziehungsweise Tätigkeitsabschlüsse entspricht den gesetzlichen Regelungen und wurde von allen Beteiligten (Wirtschaftsprüfer, Institut der Wirtschafsprüfer, Regulierungsbehörden und so weiter) anerkannt. Eine positive Auswirkung auf die Netznutzungsentgelte im Sinne der Netzbetreiber ist nicht erfolgt. Es ist eher das Gegenteil eingetreten. Man kann mitnichten von einer Bilanzmanipulation sprechen. Viel Staub um nichts!
Metin Pencereci verfasste diesen Gastbeitrag gemeinsam mit Hans Reuter, Geschäftsführer bei der Göken, Pollak & Partner Treuhandgesellschaft.




