Das Bundeskartellamt, die Staatsanwaltschaft Mannheim und die Kriminalpolizei haben am 25. Januar Geschäftsräume des Karlsruher Energiekonzerns EnBW durchsucht. Die Behörden seien dem Verdacht nachgegangen, dass das Unternehmen zeitweise unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung Regelenergie zu missbräuchlich überhöhten Preisen veräußert habe, teilte ein Sprecher des Bundeskartellamts mit.
Die "Stuttgarter Zeitung" hatte zuerst über den Vorgang berichtet. Demnach werden keine Manager beschuldigt, sondern drei Mitarbeiter aus dem Stromhandelsbereich.
Mehr als 60.000 Euro pro MWh Strom
Der untersuchte Zeitraum soll das Jahr 2021 vor Beginn der Energiekrise betreffen. Unklar blieb, ob aufgerufene Extrempreise auf dem Regelarbeitsmarkt Anlass für die Untersuchung waren.
Nachdem im Dezember 2020 mehr als 60.000 Euro pro MWh für Regelenergie schlagend geworden waren, hatte die Bundesnetzagentur die Einführung einer Preisobergrenze in Höhe von knapp 10.000 Euro pro MWh angeordnet. Diese wurde am 19. Januar 2021 umgesetzt.
"Mangelnde Liquidität" auf Regelenergiemarkt
Noch im Sommer 2022 klagte Jürgen Grohmann vom Direktvermarkter Baywa Re im ZfK-Interview, dass der inzwischen europäisierte Regelarbeitsmarkt weiter "unter mangelnder Liquidität" leide.
Kritisch sah er zudem die Marktmacht weniger Stromkonzerne. "Diese Anbieter ticken auch recht ähnlich", sagte er. "Da müssen sie sich nicht einmal absprechen, um kohärent zu handeln. Wenn alle ein Interesse an hohen Arbeitspreisen haben, schauen sie eben, wie sie diese Grenze nach oben setzen können."
Marktführer EnBW
Dass EnBW auf dem Regelenergiemarkt unter verstärkter staatlicher Beobachtung stand, ging bereits aus dem Marktmachtbericht 2021 hervor, den das Bundeskartellamt im Frühjahr vergangenen Jahres veröffentlicht hatte. Demnach verfügt EnBW in der positiven Sekundärregelreserve wegen seiner vielen Pumpspeicher, die eine hohe Bedeutung beim Einsatz von Regelenergie haben, "über erhebliche Anteile an der Leistungsvorhaltung".
Zugleich übernehme der Konzern die Einsatzleitung für den zweitgrößten Anbieter, die Vorarlberger Illwerke, jetzt Illwerke VKW, hieß es weiter. "Eine marktbeherrschende Stellung von EnBW im Bereich der Regelreserven, insbesondere im Bereich der (positiven) Sekundärregelung, erscheint nach diesen Ergebnissen denkbar und ist noch genauer zu prüfen."
Vorteil Pumpspeicherkraftwerk
Die Sekundärreserve oder Sekundärregelleistung dient als kurzfristig aktivierbare Reserve im Stromnetz, wenn die Normalfrequenz (50 Hertz) wegen Lastschwankungen nicht gehalten werden kann. Der Vorteil von Pumpspeicherkraftwerken dabei: Sie stehen in Minuten- oder gar Sekundenschnelle komplett zur Verfügung und sind flexibel regelbar.
Deshalb eignen sie sich ideal zum Abfangen von Bedarfsspitzen oder zum Ausgleich plötzlicher Verbrauchseinbrüche. EnBW betreibt unter anderem in den Alpen und im Schwarzwald Pumpspeicherkraftwerke.
Dominanz weniger Anbieter
Nach Angaben des Bundeskartellamts betrugen im Jahr 2021 die durchschnittlichen Vorhaltungsanteile von EnBW 35 bis 40 Prozent des Gesamtmarkts, was die positive Sekundärreserve (Einspeisung von Strom zur Stabilisierung des Netzes) betrifft. Bei den Vorarlberger Illwerke (Illwerke VKW) waren es 20 bis 25 Prozent.
Bei der negativen Sekundärreserve (Entnahme von Strom zur Stabilisierung des Netzes) lagen die durchschnittlichen Vorhaltungsanteile von EnBW bei 20 bis 25 Prozent und die der Vorarlberger Illwerke (Illwerke VKW) bei zehn bis 15 Prozent. Insgesamt lässt sich sagen, dass eine Handvoll Regelenergieanbieter den Markt dominieren. Der Anteil der kleineren Konkurrenten zusammen umfasst in der positiven Sekundärregelenergie gerade einmal fünf bis zehn Prozent.
EnBW für umfassende Klärung der Sachverhalte
Der EnBW-Konzern teilte der ZfK auf Anfrage mit, dass er die Durchsuchung seiner Geschäftsräume "konstruktiv unterstützt und begleitet" habe. Er sei zuversichtlich, dass sich die erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen würden.
Der Konzern habe großes Interesse an einer vorbehaltlosen, umfassenden, absolut vollständigen und schnellen Klärung der Sachverhalte. Hierzu habe er den Ermittlungsbehörden seine volle Unterstützung zugesagt.
"Unschuldsvermutung" gilt
Eine Durchsuchung des Bundeskartellamts erfolge regelmäßig auf Basis eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses, ordnete die Aufsichtsbehörde ein. Dieser setze einen Anfangsverdacht für einen Wettbewerbsrechtsverstoß voraus, schrieb ein Sprecher.
Die Durchführung einer Durchsuchung bedeute jedoch ausdrücklich nicht, dass sich die betroffenen Unternehmen und Personen tatsächlich eines Wettbewerbsrechtsverstoßes schuldig gemacht hätten. "Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung." (aba)



