Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Regionalversorger Enni wegen eines umstrittenen Kundenschreibens verurteilt. Die Entscheidung stammt vom 7. April.
Grund für das Schreibens waren Änderungen von Vertragskonditionen, darunter auch eine Preisanpassung, gewesen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Enni-Schreiben "irreführend"
Zuvor hatte bereits das Landgericht Kleve entsprechend entschieden. (Die ZfK berichtete.) Es hatte befunden, dass das Kundenschreiben wie ein "Werbeflyer" aufgemacht worden sei. Diesem messe ein Verbraucher keine Bedeutung bei und erwarte insbesondere nicht, dass sich darin vertragsrelevante Informationen oder Erklärungen befänden, hieß es.
Auch inhaltlich sei das Schreiben "irreführend", urteilte das Gericht. So sei die mitgeteilte Kündigung durch Enni zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglich gewesen.
Individualisiertes Schreiben
In der Folge hatte das Gericht Enni dazu verpflichtet, den betroffenen Kunden ein individualisiertes Berichtigungsschreiben zu übermitteln und auf mögliche Rückforderungsansprüche hinzuweisen.
Intransparente Preiserhöhungsschreiben seien "Dauerbrenner" in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale, kommentierte Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. "Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt den Verbraucherschutz und sendet ein wichtiges Signal an alle Energieversorger: Sie müssen die Folgen ihres rechtswidrigen Verhaltens aktiv beseitigen."
Enni: "Für uns kein Werbeflyer"
Enni bedauerte auf ZfK-Nachfrage, dass die Gerichte der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt seien. "Aus unserer Sicht haben wir wie seit mehr als einem Jahrzehnt unseren langjährigen Bestandskunden auch 2019 ein attraktives Angebot mit einer langjährigen Preisgarantie gemacht – in einer Form, die modern war, für uns aber keinen Werbeflyer im Sinne der Verbraucherzentrale darstellte", teilte ein Unternehmenssprecher mit.
"Den angeführten kleinen Kundenkreis haben wir bereits 2020 unabhängig von Entscheidungen der Gerichte über das offensichtliche Missverständnis informiert und erst kürzlich im Sinne des Urteils natürlich nochmals angeschrieben." (aba)



