Reicht der Verweis auf den Ukraine-Krieg und dadurch stark gestiegene Großhandelspreise für Gas und Strom, um Preisgarantien zu brechen? Viele Juristen sehen das sehr skeptisch.

Reicht der Verweis auf den Ukraine-Krieg und dadurch stark gestiegene Großhandelspreise für Gas und Strom, um Preisgarantien zu brechen? Viele Juristen sehen das sehr skeptisch.

Bild: © Gary Meulemans/Unsplash

Die Verbraucherzentrale NRW zieht gegen den Energieversorger Extraenergie vor Gericht. Demnach hatte das Unternehmen Kunden in Monheim am Rhein (Nordrhein-Westfalen) Ende Juli per Schreiben über eine Erhöhung ihres Strom- und Gastarifs informiert. Dabei hatten die Betroffenen Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen.

Im selben Zeitraum erfuhr auch die ZfK von mehreren vergleichbaren Fällen. Betroffen waren ebenso Kunden der Marken Prioenergie, Hit Energie und EVD, die dem israelischen Geschäftsmann und Extraenergie-Chef Mordechay Maurice Ben-Moshe gehören. (Hier mehr dazu.) Extraenergie antwortete auf eine ZfK-Bitte um Stellungnahme nicht unmittelbar.

"Preiserhöhungen unwirksam"

Die Anbieter hatten mit Verweis auf den §313 BGB argumentiert. Demnach liege vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und in der Folge stark gestiegener Strom- und Gaspreise im Großhandel eine "Störung der Geschäftsgrundlage" vor. Nach eigener Rechtsauffassung sind die Unternehmen deshalb berechtigt, bestehende Vertragsverhältnisse anzupassen.

Das sieht die Verbraucherzentrale NRW ganz anders. "Ihre eigenen Klauselwerke lassen [...] Erhöhungen aus diesen Gründen nicht zu", heißt es in einer Mitteilung. "Die Verbraucherzentrale NRW hält daher die Preiserhöhungen für unwirksam und hat einstweilige Verfügungen [...] beim Landgericht Düsseldorf beantragt."

"Hauptgrund für Vertragsabschluss"

Bei den angebotenen Festpreisen handele es sich um sogenannte eingeschränkte Preisgarantien. Das bedeute, dass lediglich Preisänderungen wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig seien, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie.

"Preisgarantien und der damit verbundene Schutz vor Preiserhöhungen sind für Verbraucher:innen der Hauptgrund für den Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere in Zeiten wie diesen", wird Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, zitiert.

"Welle von Trittbrettfahrern verhindern"

Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Änderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen fordern, empfiehlt er. "Wir halten eine Entscheidung in dieser Sache für wichtig, um eine Welle von Trittbrettfahrern zu verhindern, die vertraglich fixierte Preisgarantien aushebeln wollen." (aba)

Lesen Sie auch: Bruch der Preisgarantie: Reicht der Ukraine-Krieg bereits als Grund?

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