Es ist geschafft: Die Gasspeicherumlage wird zum Jahreswechsel abgeschafft. Bereits am vergangenen Donnerstag kündigte das der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE) an. Am Freitag verzichtete der Bundesrat auf sein Einspruchsrecht. Damit ist das parlamentarische Verfahren beendet. Das Gesetz könnte Ende dieses Monats im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Doch was bedeutet das für Gaslieferanten?
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 müssen diese ihren Kundinnen und Kunden den Gaspreis um denjenigen Betrag verringern, den der Versorger durch den Wegfall der Gasspeicherumlage einspart. Das gilt auch für Festpreisverträge.
Im Regelfall sind das jene 0,289 Cent pro Kilowattstunde (kWh), die für das zweite Halbjahr 2025 von der THE festgesetzt wurden. Alternativ haben Gaslieferanten nachzuweisen, dass der volle Betrag nicht oder nicht vollständig auf Verbraucher umgelegt wurde.
Transparenz und Verrechnung mit anderen Kosten
Gaslieferanten müssen auf der Rechnung zudem transparent ausweisen, ob und um welchen Betrag sich die Gasrechnung verringert. Der Bundestag verschärfte diese Vorgabe noch. Nun müssen Versorger angeben, wie viel Prozent der Entlastung weitergegeben wird.
Es besteht kein Saldierungs- oder Verrechnungsverbot mit anderen Kostenbestandteilen. Heißt: Der Wegfall der Umlage kann in einer neuen Preiskalkulation berücksichtigt werden.
Für Gaslieferverträge, für die keine Preisänderung zum 1. Januar 2026 vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, statt einer einseitigen Preisänderung die Kostensenkung ohne formelle Preisänderung als Durchlaufposten an Kunden weiterzugeben.
BDEW: Sonderfall bei Festpreis
Bei Festpreisverträgen könnte es zu einem Sonderfall kommen. Nämlich dann, wenn Versorger einen Festpreis ohne Ausweisung der jeweiligen Kostenbestandteile vereinbart haben.
Hier sei der Nachweis denkbar, dass die Gasspeicherumlage nicht in die Kalkulation des Gaspreises eingeflossen sei, schreibt der Energieverband BDEW. In diesem Fall habe der Gaslieferant das Risiko von Kostenschwankungen vollständig in seine Risikosphäre und damit zu Lasten seiner Marge übernommen, um dem Kunden einen stabilen Gaspreis für einen bestimmten Zeitraum zu garantieren.
In solchen Vertragskonstellationen lässt sich nach Auffassung des Verbands gut argumentieren, dass die Gasspeicherumlage kein Kostenbestandteil der Preiskalkulation gewesen sei und deshalb kein Rechtsanspruch des Kunden auf Senkung des Gaspreises bestehe.
Gut gemeint und dann doch verpufft?
Ob das Ende der Gasspeicherumlage auf große Resonanz stoßen wird, ist fraglich. Denn nach wie vor ist unklar, wie viel bei den Haushalten tatsächlich ankommt. Was wir allerdings wissen: Die Stromnetzentgelte sinken, was unter anderem auf den durch den Bundesrat vergangene Woche bestätigten Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten möglich wurde.
Die Gasnetzentgelte steigen hingegen: man munkelt, im Durschnitt um zehn bis elf Prozent. Ob die Entlastung durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage dies zu neutralisieren vermag, hängt vom jeweiligen Versorger ab.
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