Die promovierte Juristin Miriam Vollmer hat sich auf Rechtsfragen rund um die Themen Klima, Umwelt, Wettbewerb und Energie spezialisiert.

Die promovierte Juristin Miriam Vollmer hat sich auf Rechtsfragen rund um die Themen Klima, Umwelt, Wettbewerb und Energie spezialisiert.

Bild: © Miriam Vollmer/Re-Rechtsanwälte

Frau Vollmer, etliche Grundversorger haben separate, teils deutlich teurere Grundversorgungstarife für Neukunden eingeführt. Wie groß ist die Gefahr, dass deutsche Gerichte diese Tarife kassieren?

Letzten Endes ist man vor Gericht immer ein bisschen in Gottes Hand. Mich würde es aber schon sehr überraschen, wenn gesonderte Grundversorgungstarife für Neukunden für unzulässig erklärt würden. Der Gesetzgeber verpflichtet Grundversorger dazu, allgemeine Bedingungen und Preise für die Grundversorgung öffentlich bekanntzugeben (§36, Abs.1 EnWG).

Es muss zudem klar festgelegt sein, in welcher Situation welcher Tarif gilt. Dass es pro Grundversorger nur einen Grundversorgungstarif geben darf, steht aber nirgendwo. Dass verschiedene Grundversorgungstarife zulässig sind, hat auch der Bundesgerichtshof mehrfach anerkannt.

Preislich fallen die Grundversorgungstarife für Neukunden in Deutschland höchst unterschiedlich aus. Während das eine Unternehmen einen Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh Strom berechnet, verlangt manch anderes mehr als das Doppelte. Ist das im Sinne des Gesetzgebers?

Das deutsche Recht hat bewusst auf Höchstpreise oder Preiskorridore verzichtet. Es gibt lediglich vor, dass Preisveränderungen an echte Kostensteigerungen gebunden sein müssen. Und die haben Grundversorger angesichts rekordhoher Strom- und Gaspreise im Großhandel ja aktuell.

Kritiker haben auch kartellrechtliche Bedenken.

Wer einen Markt dominiert, darf das nicht ausnutzen, indem er Mondpreise abruft. Allerdings sind Kunden ja nicht gezwungen, in der Ersatz- und Grundversorgung zu bleiben. In Deutschland waren zuletzt weniger als 30 Prozent der Kunden in der Grundversorgung. Grundversorger haben damit keine marktbeherrschende Stellung. Kunden können ja auch heute schnell und problemlos wechseln, wenn sie einen anderen Anbieter gefunden haben.

Und dass es eine echte Versorgervielfalt gibt, zeigt nicht zuletzt ein Blick auf gängige Vergleichsportale. Dass diese Angebote derzeit nicht unbedingt günstiger sind, liegt daran, dass Strom und Gas generell so teuer sind.

Die ostdeutschen Grundversorger EnviaM und Gas.de haben jüngst die Aufnahme tausender Neukunden in die Ersatzversorgung abgelehnt – wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (§36, Abs.1, S. 3 EnWG). Beide argumentierten, dass ein solch hoher Zuwachs nicht vorhersehbar gewesen sei und die Beschaffungskosten zudem erheblich gestiegen seien. Halten Sie dies für zulässig?

Bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist eine ganz hohe Schwelle anzusetzen. Wirtschaftlich unzumutbar war bislang die Aufnahme von Neukunden nur dann, wenn klar war, dass der oder die Neukundin nicht zahlen will oder kann. Der Lehrbuchfall sind Neukunden, die sich als Reichsbürger verstehen oder Strom als Menschenrecht sehen. In diesem Fall will der Gesetzgeber den Grundversorger nicht dazu zwingen, sehenden Auges Strom zu verschenken.

Unvorhersehbarer Kundenzuwachs und gestiegene Beschaffungskosten reichen aus meiner Sicht hingegen nicht aus, um Neukunden die Aufnahme in die Ersatzversorgung zu verweigern. Die Beschaffungskosten sind zwar stark gestiegen. Allerdings hat der Versorger die Möglichkeit, entstandene Zusatzkosten an Neukunden weiterzugeben. Ich würde jedenfalls Grundversorgern klar davon abraten, die Karte der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu ziehen, um Preiserhöhungen in der Grundversorgung zu vermeiden.

Nehmen wir an, der Ersatzversorger kann Neukunden tatsächlich wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ablehnen. Wer muss dann einspringen?

Das ist nicht geregelt, denn diesen Fall soll es laut Energiewirtschaftsgesetz gar nicht geben. Die Ersatzversorgung ist ja gerade das letzte Netz zwischen dem abgestürzten Artisten und dem Zirkusboden. Sie ist das Versprechen der Politik an den Schnäppchenjäger, dass er nie im Dunkeln stehen muss, selbst wenn er sich beim Wechsel zu einem vermeintlich günstigeren Strom- und Gasanbieter einmal vertut.

Und wenn der Grundversorger dann von Neukunden Kaviarpreise verlangen muss, weil er sich sonst nicht eindecken kann, muss der Schnäppchenjäger diese eben zahlen. Immerhin hat er zuvor ja von teils deutlich billigeren Angeboten profitiert.

Ein anderer Weg könnte sein, den Grundversorgungstarif für alle zu erhöhen, Bestandskunden aber dann mit Boni zu entlasten. Was halten Sie davon?

Das sehe ich ausgesprochen skeptisch. Entweder dürfen Grundversorger zwischen Alt- und Neukunden differenzieren, wovon ich überzeugt bin. Dann brauchen sie keinen Umweg. Oder sie dürfen es nicht. Dann aber wäre eine Unterscheidung durch die Hintertür ebenfalls rechtswidrig. Mit vergleichbaren Schweinchen-Schlau-Lösungen hat die Energiewirtschaft ehrlich gesagt in der Vergangenheit auch keine guten Erfahrungen gemacht.

Wer nun separate Grundversorgungstarife eingeführt hat, muss diese irgendwann wohl auch wieder zusammenführen. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es dort?

Bei der Tarifgestaltung sind Unternehmen verhältnismäßig frei. Wenn die Preise fallen, müssen Grundversorger ihre Tarife natürlich laut Grundversorgungsverordnung ebenfalls wieder senken. Irgendwann wird aber sicherlich der Zeitpunkt kommen, an dem sich die Beschaffungskosten wieder angleichen. Dann dürfte es auch gar nicht mehr notwendig sein, gesonderte Tarife für Bestands- und Neukunden zu führen.

Dr. Miriam Vollmer berät seit 2006 als Rechtsanwältin vorwiegend kommunale Unternehmen, die öffentliche Hand, Vereine und Verbände und Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Umwelt- und Energierecht. Sie arbeitet für die Berliner Kanzlei re|Rechtsanwälte.

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