Der mehrheitlich kommunale Energieversorger Enercity hat sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet , bis zum 20. Juni den so genannten Kündigungsbutton eindeutig und rechtskonform umzusetzen. Das geht es aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Niedersachsen hervor.
Laut den Verbraucherschützern ist das aktuell noch nicht gegeben. Vielmehr suggeriere die Beschriftung des Bestätigungsbuttons auf der Homepage von Enercity, dass es sich um eine Anfrage handle und nicht um eine verbindliche Kündigung.
„Gesetzlich ist klar geregelt, dass der Button mit einer eindeutigen Formulierung wie ‚Jetzt kündigen‘ zu kennzeichnen ist“, erklärt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Das sei nicht bloß eine Formalie.
"Es soll erkennbar sein, dass mit dem Anklicken bereits die Kündigung ausgesprochen und eben nicht erst eine Anfrage gesendet wird", so Zietlow-Zahl. Das sei gerade bei Energielieferverträgen wichtig, da eine Kündigung hier nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden könne.
Stadtwerke Düsseldorf verzichten auf Revision
Bereits Ende vergangener Woche hatte das OLG Düsseldorf den Stadtwerken Düsseldorf verboten, ihren Online-Kündigungsprozess für Strom und Gasverträge drei- statt zweistufig aufzubauen. Die Bestätigungsseite sei «unmittelbar und leicht zugänglich» gewesen, wie es das Gesetz erfordert habe, so das Gericht.
Die beklagten Stadtwerke Düsseldorf erklärten auf ZfK-Anfrage, auf eine Revision verzichten zu wollen. Der Button soll sicherstellen, dass kostenpflichtige Laufzeitverträge, die im Internet angeboten werden, auch online ohne viel Aufwand gekündigt werden können.
Großer Nachholbedarf im Telekommunikationsbereich
Die Verbraucherzentralen haben in den vergangenen Jahren in verschiedenen Intervallen immer wieder die rechtskonforme Umsetzung des Kündigungsbuttons überprüft. Dieser ist nicht nur für die Energievertriebe, sondern auch für Mobilfunkanbieter, Streamingdienste und Zeitungs- und Zeitschriftenvertriebe verpflichtend. Im März dieses Jahres waren laut VZBV hatte von 1200 untersuchten Anbietern jeder Fünfte noch keinen Button auf der Website.
Der größte Nachholbedarf wird im Telekommunikationsbereich gesehen, in dem 40 Prozent der untersuchten Anbieter die Regelungen noch nicht umgesetzt haben sollen. "Wenn der Kündigungsbutton fehlt oder schwer auffindbar ist, haben Verbraucher:innen das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen", verdeutlicht Dietlinde Bleh, Referentin im Team Recht beim VZBV.
Button ist seit Juli 2022 gesetzlich vorgeschrieben
Der Kündigungsbutton ist seit Juli 2022 für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Dienstleistungs- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge auch online abgeschlossen werden können. (hoe)



