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Unzulässig: Fuxx hatte Abschläge trotz Preisgarantie drastisch erhöht

Eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Stromanbieter war erfolgreich. Kund:innen seien demnach in die Irre geführt worden.
15.05.2023

Das Landgericht Hamburg hat dem Discount-Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben, das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Monatg mit.

Der vzbv hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte. Laut Gericht sind Kund:innen nicht verpflichtet, die höheren Beträge zu zahlen.

„Immer wieder versuchen Energieversorger, völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken – zuletzt sogar trotz Strompreisbremse“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Urteil ist ein klares Signal an die Anbieter, sich bei der Kalkulation der Abschläge an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu halten.“

Drastische Erhöhung der monatlichen Abschläge

Fuxx hatte im Herbst 2021 Kund:innen per E-Mail mitgeteilt, dass sich ihr „monatlicher Zahlbetrag“ wegen der Energiekrise und den entsprechend gestiegenen Kosten ab dem kommenden Monat erhöht. So sollte ein Kunde statt 69 Euro künftig 106 Euro im Monat zahlen – obwohl das Abrechungsjahr noch nicht vorbei war und der zugrunde gelegte Stromverbrauch geringer war als zuvor.

Betroffene Kund:innen hatten zudem Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie abgeschlossen. Demnach waren Preiserhöhungen infolge gestiegener Strombeschaffungskosten 24 Monate lang ausgeschlossen.

Erhöhung der Abschläge war unzulässig

Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten sei wegen der eingeschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig gewesen.

Das Unternehmen habe gegenüber seinen Kund:innen dagegen angegeben, dass es zur einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt war. Das sei unwahr und irreführend, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (pfa)