Nach Ansicht zweier Landgerichte verstoßen sowohl die Mainzer Fernwärme GmbH als auch die Fernwärme Duisburg GmbH gegen die seit 2021 gültigen umfangreicheren Transparenzvorgaben für Ferwärmeanbieter. Geklagt hatte in beiden Fällen die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Der kommunale Mainzer Fernwärmeversorger, der zur Unternehmsgruppe der Mainzer Stadtwerke gehört, hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Berufungsverfahren findet vor dem Oberlandesgericht Koblenz statt, das erstinstanzliche Urteil hatte das Mainzer Landgericht gefällt. Auf ZfK-Anfrage stellten die Mainzer Stadtwerke in Aussicht, sich Anfang nächster Woche zu dem Thema öffentlich zu äußern.
Eindeutige und leicht zugängliche Informationen sind verpflichtend
Der Wärmeversorger aus Rheinland-Pfalz hatte laut VZBV unter anderem auf seiner Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese hatte auf eine Reihe von Indizes, die für Preisänderungen maßgeblich sein sollen, verwiesen – allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung mit den verwendeten Quellen, heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherschützer.
Das Landgericht Mainz wertete die von der Mainzer Fernwärme gewählte Darstellung als Verstoß gegen die Fernwärmeverordnung. Laut dieser sind Fernwärmeanbieter verpflichtet, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.
Gericht fordert "eindeutige Verlinkungen zu verwendeten Indizes"
Laut Einschätzung des Gerichts, sind die Indizes der Mainzer Fernwärme überwiegend schwer auffindbar, eine eindeutige Zuordnung der ermittelten Werte sei nur schwer möglich. Um die Daten zu finden, seien vertiefende Recherchen und Nachforschungen erforderlich, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Es sei erforderlich und für Anbieter zumutbar, eindeutige Verlinkungen zu den verwendeten Indizes zu setzen.
Im Duisburger Fall ging es um die Darstellung der Netzverluste
Eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite war der Auslöser einer weiteren Klage des VZBV, in diesem Fall gegen die Fernwärme Duisburg, eine Tochter der Duisburger Stadtwerke. Laut Gesetz seien Anbieter verpflichtet, die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Das Unternehmen habe für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt, so der VZBV.
So sah es offenbar auch das Düsseldorf Landgericht. Durch die Veröffentlichung der Netzverluste solle die Effizienz der bereitgestellten Fernwärme beurteilt werden können, heißt es in der Urteilsbegründung vom 28. März dieses Jahres. Neben der absoluten Höhe des Netzverlustes müssten deshalb auch die zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe genannt werden.
Durch die alleinige Abgabe der Netzverluste würde Verbraucher:innen schon im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorgung zu vergleichen.
Duisburger Fernwärme: "Wir handeln nach dem Gesetz"
Die Fernwärme Duisburg war gegen das Urteil zunächst in Berufung gegangen, hatte diese aber wieder zurückgezogen. „Wir sind damals der Forderung der Verbraucherzentrale nicht nachgekommen und haben uns in dem Rechtsstreit auseinandergesetzt, weil wir der Ansicht waren, nach dem Gesetz zu handeln“, erklärte ein Sprecher der Duisburger Stadtwerke auf Anfrage.
Die eingelegte Berufung habe man zurückgenommen, weil sich die Fernwärme Duisburg seit Mai schon an der Transparenzplattform der Verbände AGFW, BDEW und VKU beteilige. Seit deren Start veröffentliche der kommunale Versorger die Netzverluste als absolute Zahl in MWh sowie als Prozentzahl sowie weitere Angaben auf dieser Plattform. „Auch auf unserer Internetseite ist die Angabe unserer Netzverluste in Prozent seit einiger Zeit veröffentlicht“, heißt es weiter.
Unterschiedliche Auffassungen der Rechtsauslegung
Die Fernwärme Duisburg habe schon immer transparent auf ihrer Internetseite informiert. So habe man die Netzverluste so ausgewiesen, „wie es nach unserem Verständnis der Gesetzgeber vorsah“ („die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe“, § 1a AVBFernwärmeV), stellte der Sprecher klar.
Die Verbraucherzentrale NRW selbst habe in einer Studie aus Juni 2024 bestätigt, dass es sich bei diesem Vorgehen um ein branchenübliches Vorgehen handele und es unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Rechtsauslegung gebe.
VZBV hat seit Erhebung 2022 insgesamt 14 Unterlassungsverfahren eingeleitet
Eine Erhebung des VZBV im Jahre 2022 auf den Internetseiten von 330 Fernwärmeanbietern mit insgesamt 799 Wärmenetzen hatte laut eigenen Angaben einen großen Nachholbedarf bei der Umsetzung der gesetzlichen Transparenzanforderungen aufgezeigt.
Seitdem hat der Verbraucherschutzverband 14 Unterlassungsverfahren eingeleitet. Elf Unternehmen hätten hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben und entsprechende Anpassungen vorgenommen, in drei Verfahren habe man ein Klageverfahren eingeleitet, heißt es auf Anfrage. Der Verband erfasst seit 2023 fortlaufend die Fernwärmepreise in 31 Wärmenetzen, die Zahlen werden derzeit aktualisiert.
Verbraucherschützer fordern unabhängiges Register
Die im Mai eingeführte Transparenzplattform hält der VZBV nicht für ausreichend, um dier erforderliche Transparenz herzustellen. Vielmehr werde ein unabhängiges Register bei einer Bundesbehörde benötigt, in der Informationen rund um die Preisgestallung aller Fernwärmenetze aufgeführt würden, heißt es weiter. Freiwillige Eintragungen von Betreibern reichten nicht aus, weil voraussichtlich nur ein Teil ihre Daten zur Verfügung stellen würde. Zum Start der Plattform Mitte Mai waren zwei Fünftel der Versorger bundesweit vergleichbar.
Darüber hinaus fordert der VZBV eine bundesweite Preisaufsicht, kürzere Vertragslaufzeiten und mehr Transparenz bei der Berechnung der Fernwärmepreise. Die Novellierung der Fernwärmeverordnung sei überfällig, sagte ein VZBV-Sprecher auf Anfrage. (hoe)



