Vielerorts sind der Gasvertrieb und die Gasnetze noch das Brot- und Buttergeschäft von Stadtwerken. Das wird sich bis spätestens 2045 ändern, denn dann will Deutschland annähernd klimaneutral sein. Die Wärmewende und die damit einhergehende Dekarbonisierung stellen die Branche vor eine immense Transformationsherausforderung.
Stilllegungen, Umwidmungen für die Nutzung von Wasserstoff, der Aufbau einer alternativen, grünen Wärmeversorgung, der Ausbau des Wärmevertriebs und die Erschließung alternativer Geschäftsfelder – all das treibt die Branche um. Gleichzeitig gibt es viele offene rechtliche und regulatorische Fragen und Unsicherheiten, auch mit Blick auf die Finanzierung und die Wahl der Abschreibungsmodalitäten. Darüber wollen wir in einer neuen Serie mit Stadtwerke-Verantwortlichen, Fachexperten und Beratern sprechen.
Haben Sie einen interessanten Input oder drängende offene Fragen? Dann sollten wir ins Gespräch kommen. Die Serie lebt von der Praxisnähe. Wir freuen uns über Ihre Meinung oder Ihre Impulse zum Thema. Schicken Sie entsprechende Vorschläge oder Rückfragen gerne an den ZfK-Redakteur Hans-Peter Hoeren unter h-hoeren(at)zfk(dot)de.
Im Rahmen unserer großen Gasnetz-Serie sind bereits 17 Beiträge erschienen (darunter fünf Fachbeiträge zur neuen Abschreibungs-Richtlinie Kanu 2.0). Sämtliche bisher erschienenen Artikel finden Sie hier.
Von Hans-Peter Hoeren
Bis 5. August kommenden Jahres muss die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. In der öffentlichen Diskussion dominiert oftmals der fehlende rechtliche Rahmen für eine Stilllegung bestimmter Gasnetzstränge. Zusätzlich brauche die Branche aber auch zeitnah eine "echte Transformationsregulierung", fordert Stephan Nagl, Leiter Netze bei der Thüga AG.
Die Finanzierung des Wasserstoffkernnetzes sei regulatorisch klar geregelt über ein Amortisationskonto. Anders sehe es im Verteilnetz aus, und dies, obwohl bereits heute die Frage der Umwidmung oder des Neubaus von Leitungen für die Verteilung von Wasserstoff vor Ort akut sei. Bereits jetzt, weit vor Fertigstellung des Kernnetzes, würden Elektrolyseure an das Verteilnetz angeschlossen und auch auf Abnehmerseite wachse in manchen Regionen die Ungeduld.
"Sobald ein größerer Industriebetrieb den vor Ort produzierten Wasserstoff nutzen möchte, muss ein Verteilnetzbetreiber eine bestehende Gasleitung umwidmen oder eine neue Leitung bauen", verdeutlicht Nagl. Die Umwidmung sei aktuell allerdings noch ein theoretisches Konstrukt, da diese voraussetzen würde, dass alle an der Leitung angeschlossenen Erdgaskunden auf Wasserstoff umgestellt werden dürften oder einvernehmlich eine andere Versorgungslösung für diese gefunden würde.
Aktuell gebe es außerdem noch keinen Mechanismus, wie diese Investitionen der Verteilnetzbetreiber regulatorisch anerkannt und finanziert werden sollen. Die über die Wasserstoff-Netzentgeltverordnung (WasserstoffNEV) theoretisch mögliche Opt-In-Regulierung sei vollkommen unpraktikabel und laufe überdies 2027 aus. "Dies führt zur Unsicherheit bei den Kunden und den Verteilnetzbetreibern", so Nagl.
Um hier für Klarheit zu sorgen, hatte die Thüga bereits vor einiger Zeit konkrete Vorschläge erarbeitet. Wenn Investitionen in die H2-Tauglichkeit des Gasnetzes im Vergleich zu späteren, teureren Maßnahmen sinnvoll sind, sollten sie schon jetzt möglich und von den Regulierungsbehörden anerkannt sein. Für den Neubau von Wasserstoffleitungen im Verteilnetz fehle eine Gegenfinanzierung komplett. Hier hatte die Thüga die Nutzung sogenannter zulässiger Finanztransfers vorgeschlagen.
"Der Prozess im Verteilnetz passiert anders als beim Wasserstoffkernnetz sukzessive und in regional vielfältiger Ausprägung", betont Nagl. Deshalb benötige die Branche hier einen anders ausgestalteten Finanzierungsmechanismus als beim Wasserstoffkernnetz. Das dort angewandte Modell des Amortisationskontos könnte dem Grunde nach zwar auch auf das Verteilnetz angewandt werden, in seiner Ausgestaltung wären allerdings Änderungen zwingend erforderlich. Auch eine Kombination mit den von der Thüga vorgeschlagenen Finanztransfers wäre denkbar und könnte die Vorteile beider Lösungen zusammenbringen.
Die regulatorischen Unsicherheiten erschweren auch die Planung großer regionaler Wasserstoffverteilnetze. "Letztlich geht es hier oftmals um große Industriebetriebe, die die Standortfrage stellen, wenn wir ihnen keine langfristig verlässliche Versorgungsperspektive mit Wasserstoff aufzeigen können", mahnt Nagl. Die Kosten allein für die Investitionen in die H2-Readyness des Verteilnetzes bewegen sich laut einer Studie des Verbands DVGW bei rund vier Milliarden Euro und seien "somit im Vergleich kostengünstig", sagt Nagl.
Optimierung und Abstimmung zentraler Gesetze zwingend erforderlich
Im aktuellen Monitoringbericht der Bundesregierung heißt es, die Gasnetze sollen nach Bedarf sukzessive ausgebaut werden für Wasserstoff. Stephan Nagl ist das ein bisschen zu wenig. "Es ist immer die Frage, ob eine entsprechende Nachfrage für ein Angebot sorgt oder erst ein entsprechendes Angebot vorhanden sein muss, das eine entsprechende Nachfrage generiert.“ Grundsätzlich hätte er sich hier im Monitoringbericht, der ja die Notwendigkeit der Betrachtung des Gesamtsystems hervorhebt, ein klareres Bekenntnis zur systemrelevanten Rolle der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur gewünscht.
Damit die Gasnetztransformation und die Wärmewende so effizient wie möglich gestaltet werden können, müssten zudem die zentralen Gesetze noch besser aufeinander abgestimmt und angepasst werden. So sehe aktuell der Paragraf 71k des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) die Erstellung von Wasserstofffahrplänen vor. Während die Erstellung von Wasserstofffahrplänen optional ist, sieht ein anderes Gesetz eine verpflichtende Planung vor.
Nach Artikel 56 und 57 der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie müssen Netzbetreiber mindestens alle vier Jahre umfassende Pläne zur Entwicklung und Transformation ihrer Netze vorlegen, die unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmepläne sowie im Einklang mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsnetzbetreiber öffentlich zu konsultieren und behördlich zu genehmigen sind. Um hier unnötige Bürokratie und eine mehrfache Abgabe von Plänen zu verhindern, sollten die Vorgaben der EU-Gasbinnenmarktrichtlinie nach der Umsetzung in nationales Recht in das Wärmeplanungsgesetz überführt werden, das gelte auch für die Verpflichtung, Entwicklungspläne für die Gasnetze zu erstellen. Im Gegenzug sollte der Paragraf 71k aus dem Gebäudeenergiegesetz in Gänze entfallen.
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