Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH stattgegeben: NEW darf fossiles Erdgas nicht als "Ökogas" bewerben (Az. 38 O 97/25). Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von Verfahren ein, in denen Gerichte Umwelt- und Klimawerbung zunehmend streng prüfen.
Die Kritik an dem Versorger aus Mönchengladbach seitens der DUH fällt deutlich aus: "Der Energieversorger NEW hat Verbraucherinnern und Verbraucher dreist getäuscht, indem er fossiles Erdgas realitätsfern als 'Ökogas' beworben hat", teilte die DUH mit. Erdgas sei weder 'öko', noch 'nachhaltig' oder 'umweltfreundlich', wie von dem Unternehmen behauptet, sondern absolut klimaschädlich. Dies lasse sich auch durch "einen Ablasshandel mit CO2-Zertifikaten aus dem Ausland" nicht schönrechnen.
Der Energieversorger NEW teilte auf ZFK-Anfrage mit, man respektiere das Urteil und werde nicht in Berufung gehen. Streitgegenstand war ein im Jahr 2024 verwendeter Werbetext für ein "Ökogas"-Produkt, den das Gericht als irreführend eingestuft habe. Die betreffenden Formulierungen habe NEW bereits Ende 2024 im Zuge der Weiterentwicklung des Webauftritts geändert; Claims und Werbestrategie wolle man auch künftig an Rechtsentwicklung und Kundenerwartungen anpassen.
"Branchenübliche Praxis"
Zur Einordnung der damaligen Produktbezeichnung verweist NEW auf branchenübliche Praxis: Der Begriff "Ökogas" sei über viele Jahre marktweit gebräuchlich gewesen und habe Erdgasprodukte bezeichnet, deren Klimawirkung – insbesondere CO2-Emissionen – über zertifizierte Klimaschutzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werde. Die Konzeption habe auf vollständiger Kompensation über Emissionsgutschriften aus geprüften Klimaschutzprojekten beruht.
Außerdem hat NEW nach eigenen Angaben "stets kommuniziert", dass es sich um ein Erdgasprodukt handele, dessen bei der Nutzung entstehende, derzeit nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen über Emissionsgutschriften adressiert werden sollten. Unabhängig von der gerichtlichen Bewertung hält das Unternehmen Emissionsgutschriften für ein international anerkanntes Instrument freiwilliger Klimafinanzierung – entscheidend sei eine transparente, nachvollziehbare Kommunikation und die Einordnung als Ergänzung zur Emissionsvermeidung.
EmpCo kommt im September
Für Energieversorger ist das Urteil auch mit Blick auf die ab September greifenden EU-Vorgaben der Empowering Consumers Directive (EmpCo) relevant, die die Anforderungen an Umweltclaims weiter erhöhen.
Für die DUH ist das Urteil des LG Düsseldorf eine klare Absage an "Öko"-Begriffe für fossile Produkte. Die Umweltschützer betonten, dass das Landgericht dieser Argumentation folge: Verbraucherinnen und Verbraucher würden über Umwelt- und Klimawirkungen konventionellen Erdgases durch die Bezeichnung "Öko" hinweggetäuscht.
Zugleich sieht die DUH in dem Verfahren ein Signal gegen Greenwashing und für strengere Leitplanken in der Umweltkommunikation.
Für die Branche verschärft sich das Umfeld durch die EmpCo, die Ende September in Kraft tritt, ohnehin. Damit wolle Brüssel gegen unlauteren Wettbewerb und das "Greenwashing" vorgehen und damit Verbraucherinnen und Verbraucher schützen. Die Richtlinie ändert zwei zentrale Rechtsakte: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Auf die Branche komme ein hoher Aufwand bei der Bearbeitung von Claims und Werbebotschaften für entsprechende Produkte zu – die Verunsicherung sei groß, vernahm ZFK vonseiten zahlreicher Versorgungsunternehmen.
Naturstrom sieht mehr Rechtsrisiko
So verbindet beispielsweise Oliver Hummel, Vorstandschef des Düsseldorfer Ökostromanbieters Naturstrom, mit EmpCo "mehr Aufwand und mehr Rechtsrisiko" und sieht darin keinen "echten Vertriebshebel" für die Kundinnen und Kunden, sagte er der ZFK. Die Richtlinie werde dem Unternehmen "viel Freude" bereiten, merkte er sarkastisch an – weil sie intern erhebliche Ressourcen binde und Kommunikation noch defensiver mache.
Einen klaren Wettbewerbsvorteil erwartet Hummel nicht; am Ende bleibe fast jede positive Umwelt-Aussage potenziell angreifbar, zudem gebe es ein Abmahn-Umfeld, das systematisch nach Schwachstellen suche. Seine Hoffnung: Überzogene Aussagen im Markt könnten stärker eingehegt werden – ob das gelingt, bezweifelt er jedoch, weil die Regeln aus seiner Sicht zu pauschal greifen.
Gerade in einer Transformationsphase, in der Anbieter einerseits Klimaziele, andererseits Kundenrealitäten und regulatorische Vorgaben zusammenbringen müssen, steht eine saubere und rechtssichere Kommunikation ganz oben auf der Liste der Herausforderungen bei den Vertriebsstrategien einzelner Versorger. Für Unternehmen dürfte es deshalb noch stärker darauf ankommen, Umweltwirkungen klar zu belegen, Kompensation präzise einzuordnen und Begriffe so zu wählen, dass sie weder Erwartungen überzeichnen noch Spielraum für Missverständnisse lassen – unabhängig davon, ob einzelne Regelwerke wie EmpCo im konkreten Fall schon anwendbar sind.