Es ist ein klares Signal aus Brüssel: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 19. Februar 2026 sämtliche Klagen der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie gegen die Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) als unzulässig abgewiesen.
Insgesamt 16 Nichtigkeitsklagen, zusammengefasst in drei Hauptverfahren, haben keinen Bestand. Für die kommunale Wasserwirtschaft ist das ein wichtiger Etappensieg – auch wenn das letzte juristische Wort in diesem Streit noch nicht gesprochen sein dürfte.
Die Vorgeschichte
KARL ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft und muss bis Juli 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verpflichtet Hersteller von Human-Arzneimitteln und Kosmetika, mindestens 80 Prozent der Kosten für eine neue vierte Reinigungsstufe in kommunalen Kläranlagen zu tragen – ein Paradigmenwechsel: Erstmals zahlen die Verursacher von Mikroschadstoffen, nicht die Gebührenzahler. Allein in Deutschland schätzt der VKU die Gesamtkosten bis 2045 auf knapp neun Milliarden Euro.
Die betroffenen Branchen reagierten mit juristischem Widerstand. Im März 2025 reichten Unternehmen wie Fresenius-Kabi, Sandoz/Hexal und Teva zusammen mit dem europäischen Dachverband der forschenden Pharmaunternehmen EFPIA und Cosmetics Europe 16 Nichtigkeitsklagen beim EuG ein.
Ihr Vorwurf: Die in KARL festgestellte Herstellerverantwortung verstoße gegen das Verursacherprinzip, weil andere verursachende Sektoren ausgespart bleiben, außerdem sei die Arzneimittelversorgung gefährdet.
Daten und Fristen
01.01.2025 – KARL (EU) 2024/3019 tritt in Kraft
März 2025 – 16 Nichtigkeitsklagen beim EuG
10.07.2025 – Streitbeitritt BDEW und VKU
19.02.2026 – EuG weist alle Klagen als unzulässig ab
31.07.2027 – Frist nationale Umsetzung KARL
31.12.2028 – EPR-Strukturen stehen, Gebührenpflicht beginnt
bis 31.12.2045 – 100 % der betroffenen Kläranlagen umgerüstet
BDEW und VKU traten daraufhin im Juli 2025 dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten von EU-Parlament und -Rat bei – mit der Rechtsauffassung, dass die Klagebefugnis fehle.
Genau diese Einschätzung hat das EuG nun bestätigt. Das Gericht hat nicht inhaltlich über die Rechtmäßigkeit der Herstellerverantwortung geurteilt, sondern alle 16 Verfahren aus formalen Gründen abgewiesen: Den Klägern fehlte die Klagebefugnis, weil eine direkte Nichtigkeitsklage gegen eine EU-Richtlinie vor dem EuG nicht möglich ist.
Appell an die Industrie
"Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die Bedeutung der Novelle der Kommunalabwasserrichtlinie als umweltökonomischen Meilenstein für den Gewässer- und Gesundheitsschutz in Europa", stellen VKU und BDEW in einer gemeinsamen Stellungnahme zu der EuG-Entscheidung fest. Jetzt komme es darauf an, "die Vorgaben zügig und ohne nationale Sonderwege in deutsches Recht umzusetzen".
Die beiden Verbände richteten außerdem einen deutlichen Appell an die Industrie: "Was wir jetzt brauchen, ist ein Umschalten von einer Verweigerungshaltung durch Klageverfahren hin zu konstruktiver Mitarbeit. Die Richtlinie ist beschlossen – jetzt ist die Zeit für Dialog und gemeinsame Verantwortung."
VKU und BDEW fordern die pharmazeutische und kosmetische Industrie auf, sich "aktiv und konstruktiv an der Umsetzung zu beteiligen und Verantwortung für die von ihnen verursachten Spurenstoffe zu übernehmen".
Sieg auf Raten
Das Urteil ist kein Freifahrtschein. Das EuG hat die Herstellerverantwortung nicht für rechtmäßig erklärt – es hat nur den direkten Klageweg versperrt. Der Weg über nationale Gerichte nach erfolgter Umsetzung bleibt der Industrie erhalten.
Nach der Umsetzung in nationales Recht ab August 2027 könnten Unternehmen deutsche Gerichte anrufen, die dann den EuGH um Vorabentscheidung ersuchen können. Und politisch bleibt der Druck bestehen: Die EU-Kommission prüft die Kosten-Folgenabschätzung zur Herstellerverantwortung weiterhin.



