Am 15. Januar 2026 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung, die in den Rechtsabteilungen kommunaler Versorgungsunternehmen für Unruhe sorgen dürfte. Das Gericht verschärfte die Anforderungen an sogenannte Inhouse-Vergaben – also an die Möglichkeit von Kommunen, Aufträge ohne europaweite Ausschreibung direkt an eigene oder gemeinsam kontrollierte Unternehmen zu vergeben.
Ausgangspunkt war ein niederländischer Fall über die Vergabe der kommunalen Abfallentsorgung. Mehrere Gemeinden hatten die Entsorgung von Hausmüll ohne Ausschreibung an ein gemeinsam kontrolliertes Unternehmen vergeben. Diese Gesellschaft vergab die Aufträge an Tochtergesellschaften, die teilweise am freien Markt tätig waren.
Die Begründung des Gerichts
Ein privater Entsorgen hatte gegen das niederländische Unternehmen geklagt und Recht bekommen. Dem EuGH-Urteil zufolge genügt es künftig nicht mehr, dass die beauftragte Gesellschaft überwiegend für ihre öffentlichen Eigentümer tätig ist. Wenn das betreffende Unternehmen als Konzernmutter fungiert, muss auch die Tätigkeit seiner Tochtergesellschaften in die Bewertung einbezogen werden.
Die entscheidende Frage dabei: Leistet das Unternehmen mindestens 80 Prozent seines Umsatzes für die öffentlichen Auftraggeber, die es kontrollieren? Diese Frage ist künftig auf konsolidierter Konzernbasis zu beantworten. Tochtergesellschaften, die am freien Markt aktiv sind, können damit die Inhouse-Fähigkeit der Muttergesellschaft gefährden. Für Stadtwerkekonzerne mit ihrer häufig diversifizierten Unternehmensstruktur ist das eine strukturelle Herausforderung.
Die Tragweite des EuGH-Urteils könnte in der kommunalen Welt recht groß sein. Für Potsdam kommt dieses Urteil zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt. Die brandenburgische Landeshauptstadt steckt mitten in einer Krise ihrer Wasserversorgung – und das EuGH-Urteil verschließt nun einen der wenigen verbleibenden Auswege.
Streit um Preise und Transparenz
Die Vorgeschichte reicht Jahre zurück. Die Energie und Wasser Potsdam (EWP), Tochter der Stadtwerke Potsdam, versorgt seit 1998 die Stadt mit Trinkwasser und entsorgt das Abwasser.
Im Mai 2025 gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einer jahrelang andauernden Bürgerklage recht: Die Gebührenbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 sind rechtswidrig.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass "die Angemessenheit des an die EWP gezahlten Entgelts nicht plausibel gemacht worden" sei. Zudem stellte das Gericht Verstöße gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz fest.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. In der Folge drohten Gebührensprünge, weshalb die Stadt den Versorgungsvertrag mit der EWP per Ende 2025 zu kündigte.
Für 2026 und 2027 wurde nun eine neue Gebührensatzung erarbeitet, die rückwirkend ab 1. Januar gelten soll und der Stadtverordnetenversammlung am 4. März zur Abstimmung vorgelegt wird. Danach steigt die Mengengebühr für Trinkwasser von 2,44 Euro auf 2,76 Euro pro Kubikmeter, für Abwasser von 4,74 Euro auf 5,60 Euro.
Außerdem werden die Grundgebühren angehoben – erstmals seit 1998 beim Trinkwasser, erstmals seit 2003 beim Abwasser. Für einen Drei-Personen-Haushalt mit 90 Kubikmetern Jahresverbrauch ergibt sich eine Gesamtbelastung von rund 962 Euro statt bisher 770 Euro, ein Plus von etwa 25 Prozent.
Edis als Zünglein an der Waage
Nach der Kündigung des Wasservertrags mit der EWP braucht die Stadt nun eine Anschlusslösung. Und genau hier liegt das eigentliche Problem – ein Problem, das tief in der Eigentumsstruktur der EWP verwurzelt ist – und bei der nun das EuGH-Urteil in die Quere kommt.
Die EWP befindet sich zu 65 Prozent im Besitz der Stadtwerke Potsdam und damit mittelbar der Stadt. Die restlichen 35 Prozent hält Edis. Der Brandenburger Verteilnetzbetreiber gehört mehrheitlich Eon. Diese Beteiligung ist historisch gewachsen: In den Nachwendejahren holten ostdeutsche Kommunen gezielt private Energieversorger als Minderheitspartner in ihre Versorgungsunternehmen.
Sie brauchten Kapital und technisches Know-how, und Konzerne wie Eon boten beides – gegen eine langfristige Beteiligung. Was damals pragmatisch schien, erweist sich heute als strukturelle Hypothek. Denn diese 35-Prozent-Beteiligung macht eine vergaberechtlich sichere Direktvergabe des Wasservertrags an die EWP nahezu unmöglich.
Privatisierung als ungewolltes Ergebnis
Will nämlich Potsdam einen neuen Betreiber mit der Wasserversorgung beauftragen – ob die EWP selbst unter veränderten Bedingungen oder ein anderes Unternehmen –, muss der Auftrag aller Voraussicht nach europaweit ausgeschrieben werden. Bei einer solchen Ausschreibung dürfen private Konzerne gleichberechtigt mitbieten.
Die Stadt, die mit der Kündigung des EWP-Vertrags eigentlich mehr Kontrolle über die Wasserpreise gewinnen wollte, sieht sich nun in der Situation, dass genau das droht, was sie verhindern wollte: die Privatisierung der Wasserversorgung – diesmal nicht gewollt, sondern erzwungen durch das Vergaberecht.
Handlungsoptionen – und ihre Grenzen
Welche Wege bleiben der Stadt? Erstens könnte Potsdam versuchen, die EWP durch den Rückkauf des Edis-Anteils vollständig in kommunales Eigentum zu überführen. Das würde die Inhouse-Fähigkeit wiederherstellen – ist aber angesichts der angespannten Potsdamer Haushaltslage herausfordernd. Außerdem müssten sich Edis beziehungsweise Eon verhandlungsbereit zeigen.
Zweitens könnten die Stadtwerke Potsdam eine neue zu 100 Prozent kommunale Gesellschaft gründen. Allerdings ist der Nachweis bei einem diversifizierten Konzern mit vielen Tätigkeitsfeldern schwierig zu führen, dass die Bedingungen des EuGH-Urteils erfüllt sind. Auch die Stadt selbst könnte eine 100 Prozent kommunale Gesellschaft aufbauen und sie mit der Wasserversorgung beauftragen. Allerdings wäre das enorm aufwendig.
Drittens bleibt die europaweite Ausschreibung – mit offenem Ausgang und dem realen Risiko, dass private Bieter den Zuschlag erhalten.



