„Laut dem vorliegenden Entwurf des EEG 2023 genießt der Naturschutz im Bereich Wasserkraft absolute Priorität. Fragen des Klimaschutzes, der Versorgungssicherheit oder der Energieeffizienz werden weitestgehend ausgeblendet“, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme der Initiative evu+ im edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation, der Vereinigung Wasserkraftwerke in Bayern (VWB) und des Bundesverbandes Deutscher Wasserkraftwerke (BDW) an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Dass sich die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen nun sogar verschlechtern, komme insbesondere darin zum Ausdruck, dass der Wasserkraft im Gegensatz zu allen anderen Erneuerbaren das im Referentenentwurf in § 2 EEG 2023 gerade neu verankerte übergeordnete öffentliche Interesse direkt wieder abgesprochen wird, empört sich der BDW in einer eigenen Presseerklärung. Dieser „Widerruf“ erfolgt mit einer Ergänzung in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Das sei vollkommen unbegründet und stelle eine einseitige Diskriminierung der Wasserkraft dar, so der BDW weiter.
Fragen rund um die Vergütung
Darüber hinaus wird die mit dem EEG 2014 aus guten Gründen abgeschaffte Verknüpfung des Energierechts mit dem Fachrecht (WHG) wieder eingeführt und mit weitreichenden Sanktionsregelungen zusätzlich verschärft, heißt es in der Presseerklärung des BDW. So wird mit der Änderung von § 40 Absatz 2 und 4a EEG 2023 die Vergütung von Strom aus Wasserkraft mit der Einhaltung der §§ 33-35 WHG in Verbindung gebracht.
Künftig soll eine entsprechende wasserbehördliche Bescheinigung auch bei nicht zulassungspflichtigen Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich werden. Zudem soll auch nach erfolgter Genehmigung und während des laufenden EEG-Vergütungszeitraums bei modernisierten oder auch neu errichteten Anlagen die laufende Vergütung gestrichen werden können.
Verschärfte Sanktionen
Diese Änderungsvorschläge seien absolut kontraproduktiv im Sinne der klima- und energiepolitischen Zielerreichung, so der BDW. Denn gerade die stetig verfügbare und in den Versorgungsnetzen stabilisierend wirkende Wasserkraft liege im übergeordneten öffentlichen Interesse. Die Einhaltung der §§ 33-35 WHG sei fachrechtlich hinlänglich geregelt, inklusive empfindlicher Sanktionsmöglichkeiten, und bedürfe daher keiner zusätzlichen Verknüpfung mit dem EEG.
Zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele müssten stattdessen die Anreize für Investitionen in die Ertüchtigung und den Neubau von Wasserkraftanlagen verbessert werden. Deshalb empfiehlt der BDW, in § 40 EEG 2023 Absatz 1 eine neue Vergütungsklasse für Wasserkraftanlagen <100 kW einzuführen, deren Wirtschaftlichkeit mit einer kostendeckenden Vergütung von 19,5 €-Cent/kWh herzustellen und die Degression der Vergütung nach Absatz 5 zu streichen sei.
Ökologisch verträglicher Ausbau
Ziel sei es, den Anlagenbestand zu sichern und die Potenziale zur Leistungserhöhung durch die Modernisierung des Bestands und den ökologisch verträglichen Ausbau an bereits bestehenden Stauanlagen zu heben. „Nur so wird die Wasserkraft ihre vielfältigen Vorteile in ein künftig auf 100% Erneuerbaren beruhendes Energiesystem einbringen können“, stellt der BDW fest. (hp)



