Untersucht werden Daten von etwa 15.000 Wasserversorgungsanlagen.

Untersucht werden Daten von etwa 15.000 Wasserversorgungsanlagen.

Bild: © Roland Weihrauch/dpa

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine Klage gegen einen Wassergebührenbescheid der Stadt Kassel an den Hessischen VGH zurückverwiesen. Dies berichtet der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mit Bezug auf eine Pressemitteilung des Gerichts.

Die Entscheidung war mit großem Interesse erwartet worden. Erstmals hat sich das BVerwG zu der Zulässigkeit von Wasserkonzessionsabgaben in bestimmten Fallkonstellationen geäußert. Es geht um Fälle, bei denen die Wasserversorgung in städtischem Eigenbetrieb erfolgt, der Netzbetrieb im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags aber einer privatrechtlichen Gesellschaft obliegt.

Wasserversorgung ging zurück in Eigenbetrieb

In dem Fall ging es um die Wasserversorgung für die Stadt Kassel. Diese führte früher eine privatrechtliche Gesellschaft durch. Sie war Eigentümerin der Versorgungsanlagen und -leitungen. Um öffentliche Verkehrsflächen zu beanspruchen, zahlte sie Konzessionsabgaben an die Stadt.

Als Wasserpreise als kartellrechtlich überhöht beanstandet wurde, organisierte man die Wasserversorgung neu. Seit dem Jahr 2012 obliegt sie einem Eigenbetrieb der Stadt. Die Leitungen und Einrichtungen blieben im Eigentum der Versorgungsgesellschaft, die diese an die Stadt verpachtet.

VGH sah Wassergebühren als rechtswidrig

Daneben erbringt die Gesellschaft technische und kaufmännische Dienstleistungen für den Betrieb der Wasserversorgung. Hierfür erhält sie von dem Eigenbetrieb ein Entgelt. Dieses beinhaltet nach dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag auch die Erstattung der Konzessionsabgabe, die die Gesellschaft weiterhin für ihre Wasserleitungen zahlt.
 
Der VGH hatte in der Vorinstanz die Wassergebühren als rechtswidrig angesehen. Entgelte für Fremdleistungen, wie das hier zwischen dem Eigenbetrieb und der Versorgungsgesellschaft vereinbarte Entgelt, dürften nur in der für die Wasserversorgung erforderlichen Höhe in die Gebührenkalkulation einfließen.

Angemessene Kosten des Auftragnehmers

Fremdleistungsentgelte seien in der Regel erforderlich, wenn sie den Vorgaben der einschlägigen Anlage zur Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen entsprächen. Die Stadt Kassel schaffe jedoch durch die gewählte Organisationsform selbst Kosten, die letztlich vom Gebührenzahler finanziert würden und in den allgemeinen Haushalt flössen.

Zu berücksichtigen seien nur Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Diese Auslegung des bundesrechtlichen Preisrechts hat das BVerwG beanstandet. Der VGH hätte auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers - hier also der rechtlich selbständigen Versorgungsgesellschaft - abstellen müssen.

BVerwG: Konzessionsabgaben als betriebsbedingte Kosten

Für diese seien Konzessionsabgaben betriebsbedingte Kosten, die zwangsläufig mit der Leistungserbringung anfallen. Dadurch sei allerdings noch nicht geklärt, ob sie auch bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt und auf die Endverbraucher umgelegt werden könne.

Dies hänge von Voraussetzungen des Kommunalabgabenrechts ab. Diese beurteilen sich jedoch nach dem hessischen Landesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache an den Hessischen VGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. (jk)

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