Wasser

NRW regelt die Kosten für Löschwasser

Wasserversorger in Nordrhein-Westfalen haben jetzt Rechtssicherheit bei den Aufwendungen für Löschwasser. Grundsätzlich können sie in die Wasserpreiskalkulation einfließen.
28.03.2018

Wenn’s brennt, muss Wasser zur Verfügung stehen. Die Kommunen sind hier in der Pflicht. Bislang war es vielerorts jedoch so, dass zwar die Wasserversorgung an ein entsprechendes Unternehmen übertragen, bezüglich der Kosten für Löschwasser aber keine vertragliche Regelung getroffen wurde. Da aber die Wassermenge zum Löschen von Bränden oder dem Kühlen gefährdeter Gebäude im Ernstfall erheblich ist, muss deren Verfügbarkeit großer Wassermengen durch Bevorratung und den Unterhalt eines Hydrantennetzes sichergestellt werden. Auf diesen Kosten, die sich auf bis zu drei Prozent der Gesamtsumme für die Wasserversorgung beläuft, blieben die Versorger bislang meist sitzen.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sowie der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen (NRW) haben nach einer Lösung gesucht, die auch eine Einbeziehung von Vorhaltekosten für Löschwasseranlagen in privatrechtliche Trinkwasserentgelte erlaubt. Das Ergebnis der Beratungen ist eine gemeinsame Klarstellung für die Versorger. Darin führt die Landeskartellbehörde aus: „Die Berücksichtigung der Kosten von leitungsgebundenen Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung in der Wasserpreiskalkulation eines Wasserversorgers kann grundsätzlich als kartellrechtlich zulässig angesehen werden.“

Löschwasserkosten werden wie Gebühren abgerechnet

Geld gibt es jedoch nur, wenn das betreffende Wasserversorgungsunternehmen durch die Kommune vertraglich zur Bereitstellung von Löschwasser verpflichtet worden ist. In NRW können damit die für die Vorhaltung des Löschwassers entstandenen Kosten durch die Gemeinde auf die Wasserletztverbraucher umgelegt werden. Die strittige Frage, ob diese Vorschrift, die den Kommunen Vorteile bietet, in diesem Falle auch auf private Wasserversorgungsunternehmen anzuwenden sei, wurde nun positiv beschieden. Kosten der Löschwasserversorgung können damit bis zu einer Höhe von drei Prozent der Gesamtkosten der Wasserversorgung auf die Verbraucher umgelegt werden. Löschwasserkosten werden damit rechtlich genauso behandelt werden wie Gebühren.

Die gemeinsame Arbeitsgrundlage von VKU, der BDEW sowie den Kommunen empfiehlt weiter, dass Verträge, die verlängert werden, eine Ergänzung des Wasserkonzessionsvertrages im Sinne der neuen Löschwasserregelung erhalten. Soweit laufende Wasserkonzessionsverträge eine solche Vereinbarung nicht enthalten, soll dies seitens der Landeskartellbehörde unbeanstandet bleiben. Diesbezügliche Änderungen oder Ergänzungen laufender Wasserkonzessionsverträge sollen gebührenfrei sein. Eine separate Regelung der örtlichen Vereinbarung zur Löschwasserversorgung und der damit einhergehenden Anlagenkosten sei aus kartellrechtlicher Sicht ebenfalls nicht zu beanstanden – insbesondere, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Wasserkonzessionsvertrages sei. Verbände und Kommunen in NRW hoffen nun auf eine baldige Umsetzung dieser Vorschläge. (sig)