Biogasanlagen benötigen Substrat für die Vergärung. Durch die Hitze wird aber zu wenig Biomasse aufgebaut. Entsprechend ernten die Betreiber weniger. Mais erreicht an manchen Standorten derzeit nur eine Höhe von einem Meter.

Biogasanlagen benötigen Substrat für die Vergärung. Durch die Hitze wird aber zu wenig Biomasse aufgebaut. Entsprechend ernten die Betreiber weniger. Mais erreicht an manchen Standorten derzeit nur eine Höhe von einem Meter.

Bild: © Philipp Pohlmann/pixelio

Die im März zum Unmut vieler Landwirte verabschiedete Düngeverordnung könnte das Bundesverfassungsgericht beschäftigen. Ein Landwirtschaftsbetrieb aus dem ostfriesischen Timmel reichte Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, wie die Interessensgemeinschaften «Freie Bauern» und «Land schafft Verbindung» Ostfriesland am Dienstag mitteilten, die den Kläger Jens Soeken bei seinem Rechtsweg finanziell und politisch unterstützen. Mit der Beschwerde werde das novellierte Regelwerk erstmals grundsätzlich in Frage gestellt.
 
Soeken wolle mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht das berechtigte Ziel des Grundwasserschutzes angreifen. Ihm gehe es um die «vielen sinnlosen Bewirtschaftungsauflagen» für die weit überwiegende Mehrzahl der bäuerlichen Betriebe, die in natürlichen Kreisläufen arbeiten und deshalb gar keinen Schaden am Grundwasser anrichten können, hieß es in einer Mitteilung.

«Wenn der Staat mir vorschreibt, dass ich meine Pflanzen nicht mehr mit meinem eigenen organischen Dünger bedarfsgerecht ernähren darf, dann ist das ökonomisch und ökologisch falsch und es ist auch rechtlich nicht haltbar», so der Landwirt.

Auf Druck aus der EU

Der Bundesrat hatte Ende März nach langem Streiten den neuen Regeln zugestimmt – auch angesichts drohender Strafzahlungen an die EU. Mit den neuen Vorgaben werden unter anderem die Zeiten beschränkt, in denen überhaupt gedüngt werden darf. Vorgeschrieben werden größere Abstände zu Gewässern. In besonders belasteten Gebieten sollen Betriebe auf ihren Flächen insgesamt 20 Prozent weniger düngen.

Soekens Anwalt sieht für seinen Mandaten den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verletzt. Danach ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln: „Wo keine Nitratbelastungen vorhanden sind, sind die verschärften Anforderungen an die Ausbringung von Düngemitteln nicht erforderlich“, äußerte sich Konrad Asemissen von der Potsdamer Kanzlei HSA. „Obwohl der Bund die Länder zu einer differenzierten Ausweisung von belasteten Gebieten verpflichtet hat, hält er an der bundesweiten undifferenzierten Geltung der verschärften Anforderungen fest.“

Begründung des Anwalts

Der Beschwerdeführer ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Flächen zur Produktion von Gras-und Maissilage bewirtschaftet, um daraus in der betriebseigenen Biogasanlage erneuerbare Energien herzustellen, heißt es in den Erläutertungen der Anwaltskanzlei zu der Verfassungsbeschwerde. Das Gleichgewicht aus dem Düngebedarf des Feldfutters und dem Nährstoffanfall in den Gärsubstraten der Biogasanlage ermöglichte es dem Betrieb, vollständig im geschlossenen Nährstoffkreislauf zu arbeiten.

Dabei entfielen der Einsatz von industriell hergestelltem Mineraldünger und umfangreiche Transportfahrten für Düngemittel oder abzugebende Gärsubstrate. Die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebs liegen außerhalb der als besonders belastete Gebiete ausgewiesenen Regionen in Niedersachsen. Dennoch unterliege der Betrieb der Stickstoffobergrenze für organische Düngemittel, heißt es in den anwaltlichen Ausführungen zu der Klage. (dpa/hp)

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper